Verwendung Inst.rückl. - Zitterbeschluß?

19. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
System123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)
Verwendung Inst.rückl. - Zitterbeschluß?

Hallo erstmal.
Zur Zeit ein Chaos mit Eigentümern, Verwaltung und keine Ahnung wie wo was.

1. Wurde in der vorletzten Eigentümervers. beschlossen, eine massive Holzbankgruppe auf der Wiese hinterm Haus aufzustellen. Die Kosten sollten 1000€ nicht überschreiten. Ausgehend von einer Eig.partei, die gerne immer die Tatsachen so hindreht, wie es gerade ihren Zwecken dient. Mal darf der Eine keinen Schrank vor seinen Keller stellen, mit Begründung des Bedarfs der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft und verlangter Räumung des Schrankes während bei einem anderen Eigentümer, mit dem man gerne feiert genau dieses an der selben Stelle gebilligt wird. usw. Das Schlimme ist die unverschämte "Ich bin heilig, uneigennützig und kann nichts für irgendetwas - Tour"
So auch hier. Ich habe 3 Kinder und besagten "Meinungswandlern" ist es nicht im Traum eingefallen trotz Gesprächen darüber auf eine Sitzmöglichkeit einzugehen. Jetzt ist aber das Enkelchen im Haus und das kann laufen und plötzlich... "Ja ich finde eine sitzbankgruppe wäre schön...!"
Und natürlich weils für die EG gut ist! Sie würde sich auch VÖLLIG UNEIGENNÜTZIG für die Recherche dafür bereiterklären, DAMIT DIE ANDEREN EG NICHT DAMIT BELASTET WÜRDEN - MAN OPFERT SICH AUCH MAL GERNE FÜR DAS ALLGEMEINWOHL!!!
In der EG.vers. war von sollte und könnte die Rede.
Um so erstaunter war ich als plötzlich eine fertige Sitzbankgruppe in einer gräßlichen Farbe da stand - Ausgesucht, bestellt durch bes. EG.part. Ich hätte im mindesten erwartet, das alle anderen Eigentümer über die Möglichkeiten, Farbe usw. informiert werden würden bzw diese hätten mitbestimmen können. Nichts da. Leider haben wir bei unseren Eg.tümern viele "Last mich doch in Ruhe-Abnicker"!
1000€ wurden auch überschritten. Nun erfolgt die Taktik der kleinen Schritte. Na wenn wir jetzt schon so eine schöne Sitzgruppe haben... da muß die auch ordentlich stehen und es wurde in d. letzten EG.vers. beschlossen ein betoniertes Podest im Wert von weiteren 1900€ dort hinzusetzen obwohl die Si.b.gruppe bereits auf stabilen Gitterrasensteinen steht, die mit wenig Aufand zB auf einem zusätzligem begradigten Kiesbett auch eine waagerechte, stabile Unterlage für deutlich Weniger bieten würde.

Bei unserem Gebäude handelt es sich um einen Block, 2 Eingänge a´7 Wohnungen. Die momentane Einlage beträgt noch ca 15000€. Das Haus ist Bj 67 und zu DDR-Zeiten gebaut, was auch einige Rückschlüße auf die Qualität der Bausubstanz zuläßt. Bereits letztes Jahr mußte eine neue Heizungsabnlage eingebaut werden, was die Inst.rückl. schon arg in Mitleidenschaft zog. Meiner M.n. bedarf es eines Mindestkontigent an Einlage. M. M.n. hätte über die Art und Weise der Gestaltung allen EG das Recht auf Mitabstimmung ermöglicht werden können. Ebenso hätte der Verwalter nicht einfach in dieser Sit. das Geld freigeben dürfen. M.M.n.
In der Einladung der Eigentümer.vers. wurde zu diesem Thema NICHT explizit eingeladen. Es kam erst dort zur Sprache und wurde auch ohne Anwesenheit aller EG und auch fehlender Stimmübertragung beschlossen.
Es gibt da wohl diesen Zitterbeschluß.
Welche Möglichkeiten, wenn es sie denn gibt wären anwendbar um dieses m.M.n. unnötigen Ausgaben unwirksam werden zu lassen bzw. sie zu begrenzen?

2 weiter Probleme.
Es besteht eine Hausordnung, in der geregelt ist, das nur auf den zugewiesenen Parkflächen (Stellplätze bzw. Garagen) zu parken ist. Auf dem übrigen Gelände ist das Parken irgendwelcher Fahrzeuge untersagt. Jetzt meinen allerdings einige Garagenbesitzer, das mit Besitz der Garage automatisch ein Sonderanspruchsrecht auf ein zusätzliches Abstellen auf dem EG.gelände einhergeht. Weil: "Da ist doch frei... Da können sich doch alle hinstellen...usw."
In einer EG.vers. wurde mündlich vereinbart, das ein ehemaliger Mülltonnenstandplatz als Parkmöglichkeit für Besucher, Post, Handwerker usw. genutzt werden kann. Nicht aber für Fahrzeuge der EG und zum Haushalt gehörenden Personen. Besagte EG ignorieren das völlig. Man muß Glück haben das man die Gelegenheit für seine Besucher hat, das diese den PLatz nutzen können. Der Verwalter hält sich auch völlig raus - er wäre nur für die Wirtschaftlichkeit zuständig, nicht aber für die Hausordnung.
Wie ist diesem Umstand beizukommen? Tips?

2. 2 Part. sicher, einige ziemlich sicher sind mit dem Verwalter sehr unzufrieden. Wie wir erfahren haben, liegt eigentlich keine Bestellung vor. der 5 jährige Vertrag lief 2006 aus. Der Verwalter hat eine Klausel, des jährlichen Weiterlaufens des Vetrages falls nicht gekündigt wird. Nun habe ich allerdings gehört, das generell erst ein neuer Vertrag mit 3 Stellv. der EG und dem Verwalter ausgehandelt werden muß. Brisant ist nat. auch, das der Verwalter 4 Wohnungen(Stimmen) der insgesamt 14 Wohnungen als Eigentümer hält.
Ich, sowie noch 2 wollen diesen Verwalter nicht mehr.

Kurzfassung:
Was ist gegen ein unnötiges Ausgeben der Inst.rücklage zu tun?
Was kann man in diesem Fall tun? Zitterbeschl.? Nicht ordnungsgemäße Einladung. usw.

Wie kann man solch ein eigenmächtiges Benutzen des Grundstücks als Parkfläche regeln?

Wie sieht die Situation mit dem "Verwalter" aus?

MFG Lars

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
1. Wurde in der vorletzten Eigentümervers. beschlossen, eine massive Holzbankgruppe auf der Wiese hinterm Haus aufzustellen. Die Kosten sollten 1000€ nicht überschreiten.


Folgendes gesnipt, da unerheblich. Ihr hättet dem Beschluss ja nicht zustimmen müssen oder hättet ihn anfechten können.

quote:
In der EG.vers. war von sollte und könnte die Rede.


Wie steht es im Beschluss?
Wer sollte sich um die Durchführung kümmern?

quote:
1000€ wurden auch überschritten.


Das hätte bei dem Beschluss zur Abrechnung moniert werden können.

quote:
Welche Möglichkeiten, wenn es sie denn gibt wären anwendbar um dieses m.M.n. unnötigen Ausgaben unwirksam werden zu lassen bzw. sie zu begrenzen?


Ihr könnt den Beschluss innerhalb von 1 Monat anfechten.

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"Heike aus Bochum"

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#2
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Weil sehr viel Frust aufgebaut wurde,sollte man sich zur Frustbewältigung an der Person reiben die dafür zuständig ist.

quote:
Ausgehend von einer Eig.partei, die gerne immer die Tatsachen so hindreht, wie es gerade ihren Zwecken dient.

Nicht alles was besserwissende Miteigentümer machen wollen oder Anderen ihren Willen aufzwingen wollen ist immer richtig.

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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#3
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Etwas wäre noch erwähnenswert:

quote:
Bereits letztes Jahr mußte eine neue Heizungsabnlage eingebaut werden, was die Inst.rückl. schon arg in Mitleidenschaft zog.


Handelt es sich bei einer baulichen Veränderung nicht um eine Maßnahme der Instandsetzung, verstößt eine Finanzierung der Maßnahme gegen die Zweckbindung der Instandhaltungsrückstellung.
Also nicht jede Finazierung muß zwangsläufig aus der Rücklage bezahlt werden,es sei denn "Die Gemeinschaft beschließt das Geld der Instandhaltungsrücklage dafür zu verwenden"

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Gegen jeden Beschluss einer Versammlung kann man innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung klagen.
Es kann nicht über Dinge beschlossen werden, die nicht in der Einladung als TO aufgeführt waren.

Und Beschlüsse/Hausordnungen gelten für jeden Eigentümer gleich.

Dein Beitrag war so lang und mit Frustaussagen gefüllt, dass man das eigentliche Problem/die Frage nicht klar erkennen kann.

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#5
 Von 
System123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Frustaussagen hin oder her. Verständlich.

Gut. und klar. Mir wurde schon etwas geholfen Danke.

Kurzfassung:
Man kann 4 Wochen Einspruch erheben. Gut.

Die Aussagen in der Einladung waren mehr als vage.
Thema: Befestigung der Bank.

In der vorherigen Sitzung:
Anschaffung einer Bank.
Nichts über Art, Ausführung, Kosten, Standort. Gerade was den Standort angeht gab es - weil vorher nichts dahingehend geklärt war, ziemliches Theater, weil es der eine nicht so nah an seinem Balkon haben wollte. Es wurde bei der Vers. ja auch nur beschloßen, das eine Sitzgruppe angeschaft werden sollte - weiter nichts.
Genauso verlief es mit dem Podest für die Bank. Gut Zitterbeschluß. Klar.

Wie ist die Sache mit der Bestellung des Verwalters?
Er meint, der Vertrag läuft stillschweigend jährlich weiter wenn nicht gekündigt wird, weil es so im Vertrag drinsteht. Von anderer Seite habe ich gehört, das nach Ablauf eines Vertrages eine neeu Bestellung Pflicht ist, eben mit besagten 3 Representanten der Eigentümer und dem Verwalter, die zusammen einen neuen Vertrag bis max 5J. Laufz. aushandeln müssen.

Wie siehts da aus.
Was gilt jetzt?



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#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zum Vertrag:
Vertrag und Verwalterbestellung sind zwei verschiedenen Rechtsgeschäfte. Ohne rechtsgültige Verwalterbestellung kann es keinen verwalter geben. Da ist vollkommen egal was im Vertrag steht. Diese Klausel hat nur eine Wirksamkeit, wenn der Verwalter bei Ablauf des Bestellzeitraumes wiederbestellt wird, dann verlängert sich der Verwaltervertrag und es muss kein neuer Vertrag geschlossen werden. Wird ein Verwalter nicht wieder bestellt, nützt auch der Vertrag nichts, da die Geschäftsgrundlage entfällt (keine Bestellung).

Die Bestellung eines Verwalters (max. 5 Jahre) erfolgt ausschließlich durch die beschließende Eigentümerversammlung.

Wer den Verwaltervertrag abschließen darf ist ebenfalls per Beschluss in der ETV zu regeln.

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"lg.
R.M. "

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#7
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

Hallo,
eine Wiederbestellung der Verwaltung kann durchaus auch nur mit einer Verlängerung des Verwaltervertrages beschlossen werden. Ein solches vorgehen beinhaltet auch die Wiederbestellung.
Wird in einer Eigentümerversammlung "die Fortsetzung des Verwaltervertrags" beschlossen, so ist der Beschluss dahin auszulegen, dass er auch die Neubestellung des Verwalters umfasst (OLG Schleswig, Beschluss vom 20.1.2006 – 2 W 24/05 , WuM 2006, 469 = NZM 2006, 822 ).

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""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
System123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Aha.

2006 ist der Vertrag mit dem Verwalter ausgelaufen. Es wurde dann in der Eigentümersitzung angesprochen und man einigte sich auf ein jährliches Weiterlaufen.

Gilt das also als eine ordentliche Bestellung?

Was ist genau eine Wiederbestellung?



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#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

@yunglo: ja, ein beschluss über die Verlängerung des Verwaltervertrages wird konkludent al Wiederbestellung anerkannt. Die gerichte stellen hierbei auf den Willen der Eigentümer ab, und wenn diese den Vertrag verlängern wollen, dann kann man davon ausgehen, dass die ET auch einen Bestellungsbeschluss haben beschließen wollen.

Eine automatische Verlängerung ist jedoch nicht zulässig. Spätestens nach 5 Jahren muss eine erneute Bestellung erfolgen. Alles andere ist dann zu sehr Ansichtssache des jeweiligen Richters und der konkreten Situation.

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"lg.
R.M. "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

Hallo,
@ System123 ,
eine Wiederbestellung bedeutet, daß ein Verwalter "der zur Zeit im Amt ist" erneut für eine Amtsperiode gewählt wird. Wollt ihr einen anderen Verwalter, müßt ihr eine "Neubestellung eines Verwalters" vornehmen.
Dabei ist zu beachten, daß bei einer "Wiederbestellung" keine Alternativ-Angebote an Verwaltern eingeholt werden müssen, im Gegensatz zu einer "Neubestellung".

-- Editiert am 28.05.2011 16:51

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