Verwaltungsbeiratsgröße

24. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Darkcallen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Verwaltungsbeiratsgröße

Wenn in der Teilungserklärung nichts zu der Größe des Verwaltungsbeirat steht müsste doch §29 WEG gelten oder?
Denn der Verwalter behaupt die Größe des Verwaltungsbeirat wäre nicht begrenzt.

LG Darkcallen

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Der Beirat besteht aus genau 3 Personen.

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Der Beirat besteht aus genau 3 Personen.
So sieht es das WEG vor. IMO hat jedoch die WEG die Beschlusskompetenz für abweichende Regelungen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Heike J):
Der Beirat besteht aus genau 3 Personen.
So sieht es das WEG vor. IMO hat jedoch die WEG die Beschlusskompetenz für abweichende Regelungen.

Ganz so einfach ist das nicht, wie dass BGH unter V ZR 126/09 ausgeführt hat.

"Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungs-beirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinba-rung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigentü-mergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entschei-dung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben."

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Ganz so einfach ist das nicht, wie dass BGH unter V ZR 126/09 ausgeführt hat.
Dass es ganz einfach sei hatte ich auch nicht geschrieben. Nur das die WEG grundsätzlich die Beschlusskompetenz für abweichende Regelungen hat. Das hat IMO das zitierte Urteil nicht widerlegt.
Damit könnte sogar die - grundsätzlich falsche - Auffassung des Verwalters von Darkcallen Geltung erlangen, wenn ein entsprechender Beschluss nicht fristgerecht angefochten wird.

VG
Roland




Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Darkcallen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen,

erstmal danke für die Antworten.
Es gibt keinen Beschluss über eine Änderung des Verwaltungsbeirates.
Nur wurden von der Verwalterin in der Eigentümerversammlung die 3 neuen Beiräte vorgeschlagen und dann in einen Beschluss gewählt. Es fand keine Einzelwahl statt. Jetzt sind es insgesamt 5, ein Vorsitzender wurde auch nicht gewählt.

Antwort der Verwalterin auf meine Nachfrage:
"Die Zahl der beiratsmitglieder ist nach WEG nicht beschränkt. Insoweit besteht kein Handlungsbedarf. "

Von meinen Vater wurde Fristgerecht Klage dagegen eingereicht.
(Mein Vater und ich haben jeweils 1 Wohnung in der WEG)

LG Darkcallen

-- Editiert von Darkcallen am 25.05.2018 07:06

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Darkcallen):
Nur wurden von der Verwalterin in der Eigentümerversammlung die 3 neuen Beiräte vorgeschlagen und dann in einen Beschluss gewählt.
Vorher waren es dann nur 2 Beiräte und die wurden vor der Neuwahl des Beirates (bestehend aus 3 Personen) nicht entlassen?


Zitat (von Darkcallen):
Es fand keine Einzelwahl statt.
Was nicht unüblich ist.


Zitat (von Darkcallen):
Jetzt sind es insgesamt 5,
Gab es für diese "Aufstockung" irgend eine Erklärung oder einen Grund?


Zitat (von Darkcallen):
ein Vorsitzender wurde auch nicht gewählt.
Das ist in Ordnung. Der Beirat (3 Personen) konstituiert sich selbst und wählt einen Vorsitzenden und einen Vertreter. (Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel)


Zitat (von Darkcallen):
Antwort der Verwalterin auf meine Nachfrage:
"Die Zahl der beiratsmitglieder ist nach WEG nicht beschränkt. Insoweit besteht kein Handlungsbedarf."
Womit sie gründlich daneben liegt. Aber das wird ihr dann ein Richter erklären.


Zitat (von Darkcallen):
Von meinen Vater wurde Fristgerecht Klage dagegen eingereicht.
Vergesst nicht zu beantragen, dass die Kosten des Rechtsstreits der Verwalterin auferlegt werden, da ihr Handeln nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Das wird nämlich (leider) oft vom Gericht vergessen und dann zahlt die WEG (als Beklagte) für das Nichtwissen den Verwalterin.

VG
Roland

-- Editiert von Darkcallen am 25.05.2018 07:06

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Nachfrage: wie lautet denn der Beschlussantrag:
Ergänzungswahl oder Neuwahl?

Bei einer Neuwahl gelten die bisherigen (verbliebenen) 2 Beiräte als ausgeschieden.

Signatur:

lg.
R.M.

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#8
 Von 
Peter Stetter
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 7x hilfreich)

Bitte den TOP-Laut und den Eintrag im Protokoll hier veröffentlichen.

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