Verwalterumlage bei einer EGT-Wohnung

20. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
schwarzwald123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Verwalterumlage bei einer EGT-Wohnung

Ist es rechtmäßig, wenn der Verwalter eine geänderte Heizkostenabrechnung (mit Nachzahlung) nach der Abrechnung 2017 mit einer erhöhten Wasser- und Heizgrundkostenrechnung sendet, weil in einer Nachbarwohnung eine Ablesung der Armaturen wegen Umbau nicht möglich war und die Heizungsfirma angeblich neue Zählerstände der Nachbarwohnung erhielt und daraufhin mir die Grundkosten erhöhten? Die Heizungsfirma lehnt eine Aufklärung des Falles ab. Es sieht doch hier so aus, als ob ich die nicht bezahlten Nebenkosten der Nachbarwohnung tragen muss.

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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Wenn die Hausgeldabrechnung bereits beschlossen ist kann niemand diese mehr ändern (solange sie nicht erfolgreich angefochten wurde), weder die HV noch der Eigentümer der Wohnung x oder y oder .......
Ist sie hingegen noch nicht beschlossen, und die HV ändert quasi nur den Etwurf der Hausgeldabrechnung ist doch alles i.o.

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#2
 Von 
schwarzwald123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Gibt es hierzu eines Gesetzesgrundlage, damit ich die Zahlung verweigern kann.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Die Gesetzesgrundlage ist das WEG (hier u.a. § 16 und 28).
Du hast die Zahlungen gem. beschlossenem Wirtschaftsplan und beschlossener Hausgeldabrechnung zu leisten (bzw. Anspruch auf Ausgleich von Guthaben).

Für weitere Aussagen müsstest du genauere Informationen bringen damit die Situation verständlicher wird.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

So ganz verstehe ich nicht, wie sich die Heizgrundkosten auf Basis von Zählerständen ändern können.

Hat es in diesem Jahr bereits eine Eigentümerversammlung gegeben, auf der die Abrechnung 2017 beschlossen wurde?

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#5
 Von 
schwarzwald123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich möchte nun den genauen Wortlaut des Verwalters hier wiedergeben: "...beiliegend erhalten Sie die geänderte Abrechnung 2017 sowie eine neu Heizkostenabrechnung, die Firma xxx hat eine neue Abrechnung erstellt, nachdem wir Sie mit den Zählerständen der Wohnung (Nachbarwohnung xxx) nach der Versammlung kontaktiert haben.
Desweiteren erhalten Sie eine Kontoauszug Ihren Hausgeldkontos mit der Bitte die offenen Forderungen zu überweisen."
Die Nachbarwohnung wurde zum Zeitpunkt der Ablesung totalsaniert und deshalb war kein Ablesung möglich!

Deshalb habe ich ja schon mehrfach den Heizkostenabrechner dirket angeschrieben, der mir aber jegliche Auskunft verweigerte. Er schrieb nur, dass ich mich an den Verwalter wenden solle. Meine Rechtsschutzversicherung hat mir auch keine Deckungszusage zu dem Fall gegeben.
Allerdings habe ich auch noch nie erlebt, dass nach der Jahresabrechnung ein Änderung mit erhöhten Grundpreisen kam, vermutlich nur, weil der Nachbar die geschätzten Daten (der Durchschnitt von 3 Jahren zurückliegendem Verbrauch durch drei geteilt) nicht zahlen wollte.

Und weil nun der Heizkostenabrechner zur keiner Stellungsnahme bereit war, sieht mir die zweite Abrechnung sehr nach einer Fälschung aus.

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#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von schwarzwald123):
Ich möchte nun den genauen Wortlaut des Verwalters hier wiedergeben: "...beiliegend erhalten Sie die geänderte Abrechnung 2017 sowie eine neu Heizkostenabrechnung, die Firma xxx hat eine neue Abrechnung erstellt, nachdem wir Sie mit den Zählerständen der Wohnung (Nachbarwohnung xxx) nach der Versammlung kontaktiert haben.

Nochmals die Frage, die anscheinend so schwer zu beantworten ist, würde die Hausgeldabrechnung 2017 bereits beschlossen?
Wenn ja - ganz entspannt zurück lehnen denn die Förderung der HV hat keine rechtliche Grundlage.


Zitat (von schwarzwald123):
Die Nachbarwohnung wurde zum Zeitpunkt der Ablesung totalsaniert und deshalb war kein Ablesung möglich!

Ist so relevant wie die Anzahl rosafarbener Reiskörner die vorgestern .........


Zitat (von schwarzwald123):
Deshalb habe ich ja schon mehrfach den Heizkostenabrechner dirket angeschrieben, der mir aber jegliche Auskunft verweigerte. Er schrieb nur, dass ich mich an den Verwalter wenden solle.

Völlig zu Recht, denn Vertragspartener des Dienstleisters ist die WEG, und Vertreter der WEG ist die HV.


Zitat (von schwarzwald123):
Allerdings habe ich auch noch nie erlebt, dass nach der Jahresabrechnung ein Änderung mit erhöhten Grundpreisen kam, .

Sofern man davon ausgeht das die Hausgeldabrechnung 2017 bereits beschlossen war/ist hab ich das auch noch nicht erlebt. Die HV sollte eigentlich wissen das eine Hausgeldabrechnung so lange gültig ist so lange sie nicht erfolgreich angefochten wurde.


Zitat (von schwarzwald123):
Und weil nun der Heizkostenabrechner zur keiner Stellungsnahme bereit war, sieht mir die zweite Abrechnung sehr nach einer Fälschung aus.

Mit solchen Unterstellungen sollte man sehr vorsichtig sein.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Nochmals die Frage, die anscheinend so schwer zu beantworten ist, würde die Hausgeldabrechnung 2017 bereits beschlossen?


Und falls die Abrechnung beschlossen wurde, mit welchem genauen Wortlaut. Gab es einen Vorbehalt bzgl. der Zählerstände?

Zitat:
Wenn ja - ganz entspannt zurück lehnen denn die Förderung der HV hat keine rechtliche Grundlage.


Auch mit so einer Aussage wäre ich vorsichtig. Wenn der Eigentümer der sanierten Wohnung den Beschluss angefochten hat, dann kann man sich keineswegs entspannt zurücklehnen.

Zitat:
Und weil nun der Heizkostenabrechner zur keiner Stellungsnahme bereit war, sieht mir die zweite Abrechnung sehr nach einer Fälschung aus.


So eine Behauptung kann durchaus zu einer Strafanzeige wegen übler Nachrede gegen Dich führen.

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#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Wenn ja - ganz entspannt zurück lehnen denn die Förderung der HV hat keine rechtliche Grundlage.


Auch mit so einer Aussage wäre ich vorsichtig. Wenn der Eigentümer der sanierten Wohnung den Beschluss angefochten hat, dann kann man sich keineswegs entspannt zurücklehnen.

Hier steht aber nichts davon das die beschlossene Abrechnung angefochten würde.
Zudem müssten dann die neue Abrechnung auch erst noch beschlossen werden, aber auch hierauf gibt es nicht den geringsten Hinweis. Daher sollte man einfach ein mal davon ausgehen, dass der Sachverhalt so ist wie vom TS geschildert.

-- Editiert von Tobias F am 22.07.2018 07:10

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#9
 Von 
schwarzwald123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für deine Mühe Tobias!
"Die Gesetzesgrundlage ist das WEG (hier u.a. § 16 und 28).
Du hast die Zahlungen gem. beschlossenem Wirtschaftsplan und beschlossener Hausgeldabrechnung zu leisten (bzw. Anspruch auf Ausgleich von Guthaben)."
Wenn nun eine Mahnung über diese Forderung kommt, könnte ich auf die beiden Paragraphen des WEG hinweisen und zudem dass es in dem Schreiben vom Verwalter keinen Hinweis auf die Anfechtung der Jahresabrechnung und schon gar nicht, dass diese beschlossen wurde, gab.

Mit diesen Aussage könnte ich dann doch eine Zahlung verweigern? Sollte ich schreiben bevor eine Mahnung kommt oder erst mal abwarten?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von schwarzwald123):
Wenn nun eine Mahnung über diese Forderung kommt, könnte ich auf die beiden Paragraphen des WEG hinweisen und zudem dass es in dem Schreiben vom Verwalter keinen Hinweis auf die Anfechtung der Jahresabrechnung und schon gar nicht, dass diese beschlossen wurde, gab.

Mit diesen Aussage könnte ich dann doch eine Zahlung verweigern? Sollte ich schreiben bevor eine Mahnung kommt oder erst mal abwarten?

An deiner Stelle würde ich:
- den Verwalter nach der rechtlichen Grundlage dargestellten Förderung fragen
- den Verwalter auf das BGH V ZR 113/11 hinweisen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
und schon gar nicht, dass diese beschlossen wurde


Wurde die Jahresabrechnung nun beschlossen oder nicht? Warum weißt Du als Eigentümer nicht, was denn beschlossen worden ist? Wenn man nicht selbst an der Eigentümerversammlung teilgenommen hat, dann kann man die Beschlüsse im Protokoll nachlesen. Hat denn in diesem Jahr überhaupt schon eine Eigentümerversammlung stattgefunden?

@Tobias F
Ich schreibe das so, weil ich es bereits persönlich erlebt habe, dass Hausverwaltungen ohne Beschluss abgerechnet haben, dabei Abrechnungsspitzen ausgezahlt oder nachgefordert haben und der Beschluss dann später nachgeholt wurde.

Sollte das hier auch so sein, so kann man zwar aktuell die Nachzahlung verweigern, wird sie dann aber nach einem erfolgten Beschluss leisten müssen. In so einem Fall wird wohl auch keine Mahnung erfolgen.

Alternativ ist denkbar, dass mit der Korrektur der Heizkostenabrechnung gar keine Zahlungsaufforderung verbunden war, sondern vielmehr eine neue Beschlussgrundlage für die bevorstehende Eigentümerversammlung zugeschickt wurde.

Bislang ist mir nämlich nicht einmal wirklich klar, ob der Verwalter überhaupt eine Zahlung gefordert hat. Es gibt nämlich auch Eigentümer, denen nicht klar ist, dass sie die Nachzahlung erst nach erfolgtem Beschluss zu leisten haben und die die Zusendung der Abrechnung mit einer Aufforderung zur Leistung der Nachzahlung verwechseln.

Der Fragesteller ist bislang nicht in der Lage gewesen, die relevanten Grundlagen für die Beantwortung seiner Frage so klar darzustellen, dass man daraus irgendeine Empfehlung ableiten könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
schwarzwald123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich habe mich da betreffs der Jahresabrechnung wohl nicht klar ausgedrückt: "Herr x (der Wohnungsnachbar beanstandete die Heizkostenabrechnung 2017 bezüglich der Kaltwasserkosten seiner Wohnung. Die Verwaltung wird diesen Punkt mit der Heizkostenfirma x klären. Die Jahresabrechnung 2017 wurde mit Ausnahme der Heizkostenabrechnung einstimmig genehmigt. Mit diesem Beschluss werden die Nachzahlungen fällig. Guthaben erstattet die Verwaltung in den nächsten Tagen." So heißt es im Protokoll.
Wobei ich schon eine Rückzahlung erhielt und jetzt aufgrund dieser Anfechtung des Nachbarn wieder eine Nachforderung, die mittels Erhöhung der gesamten Heiz-, Warm- und Kaltwassergundkosten erstellt wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von schwarzwald123):
Die Jahresabrechnung 2017 wurde mit Ausnahme der Heizkostenabrechnung einstimmig genehmigt. Mit diesem Beschluss werden die Nachzahlungen fällig. Guthaben erstattet die Verwaltung in den nächsten Tagen.

Sorry, aber wie besch.......

Lies doch einfach was du JETZT selbst geschrieben hast, damit ist doch alles geklärt (und war es von Anfang an, nur dass leider niemand außer dir das wissen konnte).

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

*kopfschüttel*
Da eiert der Fragesteller herum, und dann stellt sich heraus, dass die Heizkostenabrechnung eben noch nicht beschlossen ist. Dann kann diese auch noch, wenn sachlich begründet, geändert werden.

Weiterhin unklar: was passiert nun, da sich ein sachlicher Änderungsgrund herausgestellt hat. Was hat die WEG beschlossen zum weiteren Umgang mit der zunächst nicht genehmigten Heizkostenabrechnung. Im Zweifel muss hierzu eine Beschlussfassung nachgeholt werden. Oder fehlt hier noch ein relevanter Teil des Beschlusstextes, der nicht zitiert wurde?

Der Heizungs-Grundkostenanteil kann sich übrigens auch ändern, wenn der Warmwasserverbrauch korrigiert werden muss. Die Gesamt-Heizkosten ändern sich ja nicht. Wenn der Anteil der Warmwasserbereitungskosten steigt oder sinkt (im Ausgangsfall offensichtlich sinkt), ändert sich damit zwangsläufig der verbleibende Anteil der Heizkosten (in diesem Fall steigen diese). Da die Heizungs-Grundkosten nach Heizkostenverordnung nur ein prozentualer Anteil der Heizkosten sind, müssen sich diese dann ebenfalls ändern (steigen).

Allerdings wäre noch zu prüfen, warum hier offensichtlich der Anteil der Warmwasserbereitung gem. HKVO nach Formel berechnet wurde (nur so kann sich die bei Korrektur einer Zählerschätzung ändern) und nicht nach einem inzwischen vorgeschrieben Wärmemengenzähler. Entweder war die Nachrüstung eines WMZ technisch nicht möglich oder die vorgeschriebene Nachrüstung wurde versäumt.


Signatur:

lg.
R.M.

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