Zu einem problematischen Fall hat der Verwalter ein Gutachten eingeholt und den Eigentümern übermittelt.
Mehrere Eigentümer hatten Fragen , ein Eigentümer fasste diese zusammen und bat den Verwalter ,-unter Hinweis auf die hinter der Anfrage stehenden Eigentümer, dem Gutachter diese Fragen vorzulegen.
Der Verwalter tat dies und stellte dem Eigentümer , der die Anfrage gestellt hatte , die Antwort des Gutachters zu.
Da die Stellungnahme zusätzliche Erkenntnisse brachte , wurde der Verwalter gebeten , diese allen Eigentümern zuzustellen.
Es wird , wofür gewisse Anhaltspunkte vorliegen, befürchtet , dass der Verwalter sich ablehnend verhält.
1. Wie ist die rechtliche Situation
unsere Meinung : nur mit der ergänzenden Meinung sind die Eigentümer ausreichend informiert , worauf sie Anspruch haben.
2.Kann vom Verwalter verlangt werden, dass er wenigstens im N a m e n der Eigentümer , die gemeinsam ,die Anfrage stellten , den Versand vornimmt? (die anfragenden Eig. wurden von dem sie vertretenden Eig.informiert)
Hierzu: Es ist eine größere Gemeinschaft,,über die ganze Republik verteilt , Adressenkenntnis nicht ausreichend ,technisch ( Kopien etc.) nicht für Privatperson zu bewältigender Versand.
Für Stellungnahme sehr dankbar / freundlichen Gruß
Red.
Verwalterpflichten , bei Eigentümergemeinschaft
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Schwierig zu beantworten, da es vermutlich von unbekannten Details abhängt.
Aber ein Eigentümer stellt dem Verwalter Ergänzungsfragen. Diese werdem dem Eigentümer auch beantwortet.
Damit scheint die Pflicht auf den ersten Blick erfüllt zu sein.
Anders könnte die Beurteilung ausfallen, wenn der Eigentümer die Fragen der anderen zusammengefasst und mit Einzelvollmachten gestellt hat.
Andererseits ist das Ganze aber Kindergarten. Wenn der Verwalter sich weigert die beannten Eigentümer ebenfalls zu informieren, wird es dafür einen hier nicht benannten Grund geben.
Außerdem ist der Vortrag unlogisch. Wenn der Eigentümer die Fragen von anderen erhalten hat, ist ihm der Kommunikationsweg mit diesen doch bekannt. Er kann also auch selbst antworten.
Mann müsste auch den Verwaltervertrag kennen, denn darin sind die Pflichten des Verwalters definiert, und auch das, was er an Kosten für solche Zusatzleistungen aufrufen darf.
Berry
ZitatAdressenkenntnis nicht ausreichend :
Das kann man korrigieren, in dem man sich den Anschriften vom Verwalter geben lässt.
Zitat,technisch ( Kopien etc.) nicht für Privatperson zu bewältigender Versand. :
Dafür gibt es Copy-Shops. Und für ganz talentfreie haben die sogar Bedienungen die das machen.
Soerf man da überhaupt noch per Brief versendet.
ZitatEs wird , wofür gewisse Anhaltspunkte vorliegen, befürchtet , dass der Verwalter sich ablehnend verhält. :
Eventuell zu Recht.
Kommt darauf an, was genau vertraglich vereinbart wurde. Derartiger Sekretariatsservice für die Eigentümer zählt normalerweise nicht zu den Aufgaben des Verwalters.
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Zitat1. Wie ist die rechtliche Situation :
unsere Meinung : nur mit der ergänzenden Meinung sind die Eigentümer ausreichend informiert , worauf sie Anspruch haben.
Absolut richtig. Der Gesetzgeber ist eurer Meinung. Er muss informieren, Verwalterpflicht. Eine falsche Entscheidung von euch per Beschluss kann fatale, finanzielle Flogen für euch haben.
Zitat2.Kann vom Verwalter verlangt werden, dass er wenigstens im N a m e n der Eigentümer , die gemeinsam ,die Anfrage stellten , den Versand vornimmt? (die anfragenden Eig. wurden von dem sie vertretenden Eig.informiert) :
Hierzu: Es ist eine größere Gemeinschaft,,über die ganze Republik verteilt , Adressenkenntnis nicht ausreichend ,technisch ( Kopien etc.) nicht für Privatperson zu bewältigender Versand.
Verwalterpflicht, sonst entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Wenn es das nicht macht kann er dank Gesetzesänderung heute ganz einfach verklagt werden. Da eine WEG jetzt Verbraucher ist. Es sei denn es ist eine WEG aus Geschäftsleuten. Deshalb muss ein Verwalter glaube seit 2018 eine Verwalterhaftpflichtversicherung laut Gesetz abschließen und der WEG vorlegen.
Zu bewältigender Versand?
Ist doch kein Problem in der heutigen Zeit. Und kostet fast nix. Ps. Der Spruch ist aus dem Fernsehen.
Zitat:Zitat2.Kann vom Verwalter verlangt werden, dass er wenigstens im N a m e n der Eigentümer , die gemeinsam ,die Anfrage stellten , den Versand vornimmt? (die anfragenden Eig. wurden von dem sie vertretenden Eig.informiert) :
Hierzu: Es ist eine größere Gemeinschaft,,über die ganze Republik verteilt , Adressenkenntnis nicht ausreichend ,technisch ( Kopien etc.) nicht für Privatperson zu bewältigender Versand.
Verwalterpflicht, sonst entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Wenn es das nicht macht kann er dank Gesetzesänderung heute ganz einfach verklagt werden.
Hierzu bitte den entsprechenden § oder zumindest ein derartiges Urteil.
ZitatDa eine WEG jetzt Verbraucher ist. Es sei denn es ist eine WEG aus Geschäftsleuten. :
Ähm, wie, wo was - hattest Du die Frage gelesen?
ZitatDeshalb muss ein Verwalter glaube seit 2018 eine Verwalterhaftpflichtversicherung laut Gesetz abschließen und der WEG vorlegen. :
Übernimmst demnach als die Verwalterhaftpflicht die Kosten für Kopien und Versand - oder was soll das schon wieder?
Abgesehen davon war die Frage bereits, so weit als möglich, RICHTIG beantwortet bevor Nachgehakt wurde.
ZitatÄhm, wie, wo was - hattest Du die Frage gelesen? :
Ja, aber wie immer - offenbar absolut nicht verstanden.
ZitatWenn es das nicht macht kann er dank Gesetzesänderung heute ganz einfach verklagt werden. :
Echt? Welche Gesetzesänderung war das denn? Bitte mal konkret benennen.
Was für ein Blödsinn...
Das konnte man auch schon vor der öminösen Gesetzesänderung, denn die Hürde dafür ist überaus niedrig. Alles was es dafür braucht ist, das die Klage nicht unsinnig ist, eine Klageschrift mit entsprechender Forderung und die Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten.
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