Verwalter zahlt Rechnung ohne Beschluss

20. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)
Verwalter zahlt Rechnung ohne Beschluss

Guten Tag an alle,

ich lese schon seit einiger Zeit aufmerksam mit und habe mich nun angemeldet weil ich eine Frage habe:

Ein Eigentümer bemängelt den Zustand einzelner Fenster in seiner Wohnung, die zum Gemeinschaftseigentum gehören. Bei einer der letzten Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass eine Fachfirma sich das ansehen und prüfen soll, ob die Fenster erneuert werden müssen. Nichts geschieht. Es gibt weder eine Begutachtung noch einen Beschluss über die Erneuerung der Fenster.

Der Wohnungseigentümer beauftragt nun eine Fensterfirma einige Fenster zu erneuern (wohlbemerkt ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft). Er lässt die Rechnung an die Hausverwaltung schicken und die bezahlt (ebenfalls ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft).

Bei der nächsten Eigentümerversammlung soll die Bezahlung der Rechnung durch die Eigentümergemeinschaft abgesegnet werden. Das wird natürlich nicht gemacht, weil es keinen Beschluss gab und vor allem, weil die Notwendigkeit der Erneuerung der Fenster nicht belegt wurde.

Die Hausverwaltung fordert den Eigentümer dann auf, den Rechnungsbetrag zu erstatten. Der hat aber kein Geld und zahlt nicht, vertröstet die Hausverwaltung immer weiter (nun schon seit drei Monaten).

Meiner Meinung nach ist es Sache der Hausverwaltung, den von ihr ohne Beschluss der Eigentümer überwiesenen Betrag dem Gemeinschaftskonto wieder zuzuführen, auch wenn der Eigentümer nicht zahlt. Schließlich hat die Hausverwaltung über das Geld der Eigentümer ohne Beschluss verfügt.

Kann hier ein einzelner Miteigentümer den Verwalter auffordern das Geld auf dem Konto wieder einzuzahlen oder können das nur alle Miteigentümer (also auch der, der die neuen Fenster bestellt und bekommen hat).

Ergibt sich die Schadensersatzpflicht gegen den Hausverwalter aus § 678 BGB oder aus einer anderen Vorschrift?



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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Wie alt sind die Fenster ?
Waren die Mängel an Fenster nicht sichtbar ?

Entsteht der Gemeinschaft tatsächlich Schaden ?
Sie hat jedenfalls NEUE Fenster, die wieder längere Lebensdauer haben, während der Verwalter keinerlei Vorteil hat.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Ein Verwaltungsfehler der HV liegt in jedem Fall vor.
Die HV hat eine Rechnung für einen nicht von ihr erteilten Auftrag bezahlt und somit gezeigt das sie leichtfertig mit dem Geld der Gemeinschaft umgeht.


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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)

Das Haus ist knapp 20 Jahre alt.

Die Bezahlung der Rechnung durch die HV ist in meinen Augen nicht gerechtfertigt, weil sich der Sondereigentümer nicht an den Beschluss gehalten hat und eine Prüfung durch eine Fachfirma hat durchführen lassen. Es gab auch keinen Beschluss, nach dem der Sondereigentümer berechtigt gewesen wäre, im Namen der Eigentümer eine Firma mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen. Das wusste auch die HV.

Mit der Bezahlung der Rechnung hat die HV meiner Meinung nach gegen § 27 WEG verstoßen. Sie war weder aus § 27 WEG noch aus dem Verwaltervertrag heraus berechtigt, Geld ohne Beschluss der Eigentümer an irgend wen zu zahlen. Es lag auch keine "Notlage" vor, die ein sofortiges handeln hätte gerechtfertigt.

Das Ärgernis für die übrigen Miteigentümer liegt darin, dass der Sondereigentümer sich über alle Regeln des Gemeinschaftseigentums hinwegsetzt und alle freien Flächen in Beschlag nimmt, seien es freie Flächen im Heizungsraum, unter der Kellertreppe, zwei der ausgewechselten Scheiben stehen noch im Kellervorraum (obwohl die Rechnung auch einen Posten für die Entsorgung enthalten hat) oder auf den Freiflächen, auf denen er Kaminholz lagert. Seine beiden Autos stehen grundsätzlich vor seinen beiden Garagen und der Mieter der Nachbargarage muss immer drum herum kurven um in seine Garage zu kommen.

Abschließend:

Die übrigen Miteigentümer wollen sich einfach nicht mehr mit ihm auseinandersetzen, weil es nichts bringt. Sie sehen es auch nicht ein einen Anwalt mit der Geltendmachung der Forderung zu beauftragen (Anfrage der HV). Nach Ansicht der übrigen Miteigentümer hat die Hausverwaltung hier einen Fehler gemacht, indem sie die Rechnung bezahlt hat. Dadurch ist der Gemeinschaft ein Schaden entstanden, weil der Sondereigentümer den Rechnungsbetrag nicht wieder zurückgezahlt hat.

Meiner Meinung nach liegt hier mindestens eine Geschäftsführung ohne Auftrag zum Nachteil der Eingentümergemeinschaft vor und die HV ist verpflichet Schadensersatz zu leisten. Oder liege ich da flasch????

Vielen Dank für die Antworten.

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-- Editiert am 21.06.2011 07:33

8x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Mal abgesehen davon was hierzu noch alles gesagt wird, ohne Anwalt werdet ihr nicht viel, eher nichts erreichen, und den Gang zu einem Anwalt würde ich auch absolut empfehlen.

Garagen : Hier hat der Vermieter eventuell einen eigenen Unterlassungsanspruch, soll mal mit dem Mieter reden über ne Mietkürzung weil der net normal in seine Garage fahren kann, danach schadenersatzforderung an den Querulant.

Gemeinschaftsflächen : HV auffordern für Abhilfe zu sorgen, mit Fristsetzung. Querulant auffordern seinen Mist zu entsorgen, bzw. wegzupacken.
Falls das nichts bringt, bringts vielleicht die "Selbsthilfe"

Manchmal muss man halt etwas massiver vorgehen, funzt aber nur wenn alle Anderen mitziehen und sich einig sind.

Gegen die HV besteht sebstverständlich ein Anspruch auf Zahlung der Fensterkosten zu Gunsten der Gemeinschaft. Wie die dann an ihr Geld kommt ist deren Problem. Allerdings wird das eher auch nur über einen Anwalt gehen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)

Vielen Dank für Deinen Beitrag.

Ich denke mir, dass zumindest die Aufforderung an die HV und der Hinweis auf die Schadensersatzpflicht etwas Druck machen kann. Schließlich ist der HV meiner Frage ausgewichen, wer oder was ihn zur Begleichung der Rechnung befugt hat. Er hatte nur geantwortet, dass das doch jetzt beschlossen sei, dass der Eigentümer das Geld wieder zurück zahlen soll. Auch den weiteren Fragen wegen Terminsetzung etc. ist er ausgewischen.

Angeblich sind vor den Garagen "Stellplätze" eingetragen. So weit ich weiß, ist das Vorschrift, dass vor den Garagen ein entsprechend großer Stellplatz sein muss (wohl dafür, dass keiner auf der Straße steht, wenn er in seine Garage will. Aber damit dürfte meiner Meinung nach kein Sondernutzungsrecht verbunden sein, oder????

Kann man darauf bestehen dass die Autos nicht mehr vor der Garage geparkt werden, wenn es kein Sondernutzungsrecht gibt und nur die Fläche als Stellplatz im Plan eingezeichnet ist?

Grundsätzlich hat das keiner der anderen (4) Eigentümer so kleinlich gesehen, als er für sein Kaminholz am Grundstücksrand entlang der Mauer einen kleinen Überbau gemacht hat. Aber zwischenzeitlich wurde der Überbau in Richtung Haus "angebaut" und dazu noch weiteres Kaminholz außerhalb der zwei Überbauten gelagert. Die Eigenmächtigkeit nimmt langsam Überhand und irgendwo und irgendwann ist Schluss mit Lustig.



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

Hallo,
das grenzt ja schon (Holz) an bauliche Veränderung. Also 1.)Beschlußantrag 1 - mit Fristsetzung - daß der Verursacher die benannten Mißstände beseitigt.
2.) Beschlussantrag 2 - Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss nach Fristablauf anwaltlich durchzusetzen (wenn Mißstände nicht beseitigt wurden).
Warum soll sich ein einzelner nur damit rumärgern, geht ja alle an.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)

Ob man das als bauliche Veränderung ansehen kann, weiß ich nicht. Es ist einfach ein abgeschrägtes Holzdach, das knapp einen Meter tief ist und links und rechts sind Latten angebracht, die das seitlich begrenzen.

Wann spricht man denn von einer baulichen Veränderung?

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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Von der rechtlichen Frage einmal abgesehen, ein kleiner Schaden in Höhe des Mengenrabattes ist da schon entstanden.


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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)

"Von der rechtlichen Frage einmal abgesehen, ein kleiner Schaden in Höhe des Mengenrabattes ist da schon entstanden."

Das verstehe ich nun gar nicht mit dem Mengenrabatt :???:



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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Wenn du 5 Fenster kaufst, kostet jedes 1000 Euro.
Wenn du 50 Fenster kaufst, kostet jedes 800 Euro.
Es sind dann auch nicht 10 x Anfahrt, 10 x Ausmessen, 10 x Lieferung, etc.


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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

Guten Morgen

@ herb53
unter baulicher Veränderung versteht man alles was eben das Aussehen der Gebäude und auch der Außenanlage verändert, z.B. wenn ich eine Fasade die weiss war, blau streichen will, wenn ich einen größeren Baum entfernen will, wenn eine Teppichklopfstange einbetoniert werden soll usw. Im Falle wie du es beschrieben hast, ist es als solche zu bezeichnen.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ergibt sich die Schadensersatzpflicht gegen den Hausverwalter aus § 678 BGB oder aus einer anderen Vorschrift? <hr size=1 noshade>


Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist sicher die richtige Baustelle.

Allerdings muss man sehen, daß die Maßnahme dem Gemeinschafts-, nicht dem Sondereigentum zugute kam.

Wären die Fenster abgängig gewesen, wäre ein Schaden der WEG nur schwer zu begründen. Der Verwalter könnte gemäß § 683 BGB Aufwendungsersatz fordern.

Selbst wenn das nicht vorliegt, müsste die WEG nach § 684 BGB ihre Bereicherung an den Verwalter herausgeben. Das Ergebnis wäre (fast) dasselbe.

Ob der Austausch der Fenster überhaupt nötig war, muss allerdings der Verwalter nachweisen. Kann er das, s.o., kann er das nicht, bleibt er auf dem Schaden sitzen, muss der WEG die Kosten erstatten (ggf. Abzug neu für alt).

Ob bei der Sachlage ggf. ein Rechtsstreit Sinn machen würde, wohl eher nein.

Man sollte eher überlegen, ob man den Verwalter wechselt, aber die Gefahr, daß das noch mal passiert, ist wohl klein.



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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Ob der Austausch der Fester überhaupt erforderlich gewesen ist, sollte ja durch eine "Begutachtung" einer zu beautragenden Firma (Name wurde in der Eigentümerversammlung genannt und es ging in der Eingentümerversammlung auch nur um drei und nicht um acht Fenster) festgestellt werden. Das ist jedoch nicht geschehen. Der Sondereigentümer hat hier einfach eine andere Firma beauftragt. Die hat, so vermute ich, ein Geschäft gewittert und (weil der Sondereigentümer und Auftraggeber das nicht selbst bezahlten muss) hat gleich acht Fenster ausgetauscht. Es wurden aber nicht die kompletten Fenster ausgetauscht, sondern nur die Scheiben. Was ich dabei nicht verstehe ist, wie es in die Scheiben "ziehen" kann. Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass die Zwischenräume zwischen den Scheiben und den Fensterrahmen undicht waren und es hier rein gezogen hat. Das hätte aber nicht das Auswechseln der Scheiben erfordert.

Nicht nur, dass auf der Rechnung auch noch ein Posten für das Entsorgen der Fenster drauf steht, drei der Fenster stehen nun auch noch ungesichert im Kellerbereich und stellen nach meiner Einschätzung auch noch eine Unfallgefahr dar.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ein Geschäft gewittert und (weil der Sondereigentümer und Auftraggeber das nicht selbst bezahlten muss) h <hr size=1 noshade>

Da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, muss er tatsächlich nicht selbst zahlen.


quote:<hr size=1 noshade>der Austausch der Fester überhaupt erforderlich gewesen ist, sollte ja begutachtet werden. <hr size=1 noshade>

dann ist doch gut, dass
quote:<hr size=1 noshade>Das ist drei der Fenster stehen nun auch noch ungesichert im Kellerbereich <hr size=1 noshade>

Die 8 Fenster waren vermutlich gleich alt, gleichzeitige
Reparatur/Erneuerung ist wohl viel kostengünstiger als nur einen Teil /nur 3 Fenster


quote:<hr size=1 noshade>Wären die Fenster abgängig gewesen, wäre ein Schaden der WEG nur schwer zu begründen. Der Verwalter könnte gemäß § 683 BGB Aufwendungsersatz fordern.

Selbst wenn das nicht vorliegt, müsste die WEG nach § 684 BGB ihre Bereicherung an den Verwalter herausgeben.

Ob bei der Sachlage ggf. ein Rechtsstreit Sinn machen würde, wohl eher nein. <hr size=1 noshade>

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Ich hatte schon geantwortet und möchte trotzdem noch einmal antworten.
Ich glaube der Eingangsbeitrag ist etwas etwas gutgläubig beschrieben,dadurch sind viele Antworten möglich.

quote:
Bei einer der letzten Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass eine Fachfirma sich das ansehen und prüfen soll, ob die Fenster erneuert werden müssen.

Wieviele Versammlungen sind bis zur Eigeninitiative vergangen?
quote:
Der Wohnungseigentümer beauftragt nun eine Fensterfirma einige Fenster zu erneuern (wohlbemerkt ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft). Er lässt die Rechnung an die Hausverwaltung schicken und die bezahlt (ebenfalls ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft).

Hier handelt die HV nicht ordnungsgemäß und könnte,weil sie leichtfertig mit dem Gemeinschaftsgeld umgeht,sofort durch Beschluss abberufen werden.
Also stellt sich die Frage ob es sich lohnt die HV abzuschießen oder ob man bei dem zahlungsfaulen Eigentümer den normalen Weg der Beitreibung für Schulden wählt.
quote:
Der hat aber kein Geld und zahlt nicht, vertröstet die Hausverwaltung immer weiter (nun schon seit drei Monaten).

Er hat immerhin die Eigentumswohnung mit den schönen neuen Fenstern als Gegenwert.




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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)

Der Beschluss war in der Eigentümerversammlung Herbst 2007 und die Fenster wurden im Herbst 2010 erneuert. In der Zwischenzeit ist nichts passiert.

Wir haben der HV eine Mail geschickt und auf die nicht beschlossene Entnahme aus den Rücklagen hingewiesen und ihn aufgefordert, für die sofortige Rückzahlung Sorge zu tragen. Mal sehen was passiert.

Der HV fertigt die Eingentümer immer im Eiltempo ab. Für Fragen ist kaumm Zeit und wenn welche gestellt werden, werden die so geschickt "umgangen", man wird regelrecht überfahren, ohne dass der HV darauf eingeht.

Der Vertrag mit dem HV läuft Ende des Jahres ab und wird wohl nicht verlängert.

Was die Beitreibung gegen den Eigentümer angeht, so will niemand der übrigen Eigentümer ein Prozessrisiko tragen, die sind alle ein bisschen träge.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Der Eigentümer hat also 3 volle Jahre abgewartet, dass die WEG einen Gutachter beauftragt?

Gab es zwischendurch durch den Eigentümer Aufforderungen und Fristsetzungen, die Begutachtungen endlich durchzuführen?

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"Heike aus Bochum"

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Im Zusammenhang gesehen muss kein Eigentümer gegen den säumigen Miteigentümer vorgehen,weil die davorliegenden Ereignisse die HV in die Pflicht nehmen und die muss zusehen wie sie eine Rechnung ohne Auftragserteilung(unüberlegt)dem Gemeinschaftskonto wieder gutschreiben kann.
Wobei die HV dann auch aus einem früherem Beschluss das Recht haben muss gegen säumige Eigentümer mit gerichtlicher Unterstützung vorzugehen.


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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Nach der Klage gegen Verwalter folgt Klage gegen Gemeinschaft oder den Eigentümer, .... usw.
An Ende bluten alle 3 Parteien ohne irgendein Nutzen.
Die Gefechte machen nur die Tasche der Anwälte und Gerichte voll.
Erst dann sehen alle ein ....

4x Hilfreiche Antwort

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