Verwalter tritt trotz Bestellung sein Amt nicht an

24. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
so384270-33
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwalter tritt trotz Bestellung sein Amt nicht an

Hallo!

Erst einmal - wir sind der Verwalter der nicht antreten will.

Kurz zur Situation: Wir hatten uns kürzlich auf einer ETV einer WEG vorgestellt, nachdem wir im Vorfeld auch unseren Verwaltervertragsentwurf der WEG zur Verfügung gestellt hatten.

Während der Vorstellung wurden viele (meist unbedeutende Textumstellungen und Spitzfindigkeiten) Änderungen am Vertrag besprochen, die wir gerne zugesagt haben. Wir verliesen darauf die ETV und wurden danach von allen Eigentümern bestellt zu einem Datum das nun bevorsteht.

Nach einigen E-Mails hin und her mit einer sich jetzt schon abzeichnenden streitfreudigen Eigentümerin haben wir alle Ihre gewünschten, auch noch so peniblen Änderungen, in Vertrag eingefügt. Wir haben bis jetzt kein Protokoll erhalten aber es klang durch, das JEDER Eigentümer auf einem eigenen Vertrag unterschreiben soll, so der Beschluss auch. Es wurde kein Eigentümer bezeichnet der stellvertretend den Vertrag unterschreibt.

Jeder Eigentümer hat nun von uns direkt einen Vertrag mit Bitte zur Unterschrift erhalten.
Die penible Eigentümerin hat jedoch schon geantwortet das Sie nicht unterschreibt (auch nach den ganzen von Ihr gewünschten Änderungen) weil der Vertrag wohl noch immer noch nicht passe wie vermeintlich besprochen.

Uns wird es generell zu bunt und wir möchten nun erst gar nicht das Verwalteramt antreten, auch wenn wir das rechtlich eventuell könnten. Auf so eine Verwaltung haben wir schlichtweg keine Lust.

Wir möchten uns nun so verhalten:

Wir schreiben alle Eigentümer an, kopieren sämtlichen Schriftverkehr mit der besagten Eigentümerin speziell auch Ihre E-Mail, dass Sie nicht unterschreiben möchte, wir erwähnen der vollständigkeitshalber als Begründung noch dass das Vertrauensverhältnis bereits jetzt schon massiv gestört ist und wir auf dieser Basis nicht mit der Eigentümerin und damit auch mit der restlichen WEG nicht zusammenarbeiten wollen.

Uns wird unterstellt wir jubeln nachträglich im Vertrag versteckte Kosten unter, nochmals erwähnt, wir haben den Vertrag noch nicht unterschrieben, auch noch kein Eigentümer, aber wir sind laut den Eigentümern in Kürze bestellt.

1.) Gibt es die Rechtssituation das wir das Amt „nicht antreten" obwohl wir bestellt sind? Datum der Bestellung steht noch bevor.

2.) Sind wir überhaupt zum jetzigen Zeitpunkt in einem Rechtsverhältnis mit der WEG? Bestellt, aber kein Verwaltervertrag unterschrieben von Beiden Seiten aus. Klar könnte man auch ohne Vertrag verwalten, aber hier finden wir geschäftlich nicht zusammen.

Info: Die WEG hat keinen Beirat und der alte Verwalterbestellung endet ebenfalls in Kürze, noch wäre er im Amt … Kontakt mit ihm aufnehmen geht wegen der Feiertage nicht. Möchten wir auch nicht.

Wir möchten alles so schnell wie möglich beenden.

Bekommen wir einen Rat?

Herzlichst!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von so384270-33):
1.) Gibt es die Rechtssituation das wir das Amt „nicht antreten" obwohl wir bestellt sind? Datum der Bestellung steht noch bevor.

Klar kann man die Leistung verwiegern. Wird dann halt unter Umständen teuer für den unwilligen Verwalter.



Zitat (von so384270-33):
Sind wir überhaupt zum jetzigen Zeitpunkt in einem Rechtsverhältnis mit der WEG?

Man wurde bereits bestellt und hat offenbar diese Bestellung nicht abgeleht.


Was ich machen würde:
Keine Romane schreiben und zahlreiche Kopien anhängen.
Man schreibt einfach alle Eigentümer mit einem Dreizeiler an, das Eigentümerin X bereits mitgeteilt hat das sie den Vertrag nicht unterschreiben werde und das man nun endgültig sowohl von der Bestellung zum Verwalter als auch von dem Angebot zum Abschluss eines Vertrages Abstand nimmt und die Angelegenheit als beendet betrachtet (mit Zugangsnachweis).


Ist halt fraglich, ob das jetzt so noch geht. Kommt darauf an, wann die Bestellung erfolgte und wann man "antreten" soll.



Zitat (von so384270-33):
Klar könnte man auch ohne Vertrag verwalten

Nö, mit Annahme der Bestellung entsteht automatisch ein Vertrag. Dann halt auf Grundlage von WEG, BGB, ...



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
so384270-33
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man schreibt einfach alle Eigentümer mit einem Dreizeiler an, das Eigentümerin X bereits mitgeteilt hat das sie den Vertrag nicht unterschreiben werde und das man nun endgültig sowohl von der Bestellung zum Verwalter als auch von dem Angebot zum Abschluss eines Vertrages Abstand nimmt und die Angelegenheit als beendet betrachtet (mit Zugangsnachweis).

Ist halt fraglich, ob das jetzt so noch geht. Kommt darauf an, wann die Bestellung erfolgte und wann man "antreten" soll.


Bestellung war am 15.12.2017. Wir haben seither kein Protokoll erhalten (Alter Verwalter hat es noch nicht fertig) wo wir (rechtlich) sehen können das wir bestellt sind und wie die Modalitäten genau dazu aussehen. Jedoch wurde uns durch E-Mail und Telefonisch mitgeteilt, das 1.) alle Eigentümer einen eigenen Vertrag noch unterschreiben müssen, wir 2.) bestellt sind zum 01.01.2018

Deshalb ist der Umstand das wir die "Bestellung angenommen haben" unklar für mich.
Wie kann ich diese überhaupt "annehmen?".
Na durch beiderseitiger Unterschrift des Vertrages oder (?)

Es ist im übrigen nicht mehr nachvollziehbar was für Änderungen denn tatsächlich alle unsererseits gemacht werden müssen.
Gefallenheitshalber war das für uns egal, ich ging einfach auf alles ein weil das eh alles nicht wirklich wichtig war.

Danke für den klärenden Tipp einfach nur kurz zu antworten, obwohl ich mich den anderen Eigentümern gegenüber anstandshalber gerne erklärt hätte, würde aber alles bestimmt nur komplizierter machen :)

-- Editiert von so384270-33 am 25.12.2017 00:03

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von so384270-33):
Deshalb ist der Umstand das wir die "Bestellung angenommen haben" unklar für mich.
Wie kann ich diese überhaupt "annehmen?".
Na durch beiderseitiger Unterschrift des Vertrages oder (?)

Die Verwalterbestellung ist eine vom Verwaltervertrag getrennter rechtlicher Vorgang.

Zitat (von so384270-33):
Gefallenheitshalber war das für uns egal, ich ging einfach auf alles ein weil das eh alles nicht wirklich wichtig war.

Ist das jetzt Dein Ernst?



Hier fehlt offenbar elementares Basiswissen. Bist Du sicher das Du die richtige Berufswahl getroffen hast?
Ich empfehle dringend die Konsultatuion eines Fachanwaltes, sonst kann das ein teures Desaster werden.



Zitat (von so384270-33):
Danke für den klärenden Tipp einfach nur kurz zu antworten, obwohl ich mich den anderen Eigentümern gegenüber anstandshalber gerne erklärt hätte, würde aber alles bestimmt nur komplizierter machen :)

Grundlregel: je mehr man sagt, desto mehr kann man falsches / juristisch nachteiliges sagen.



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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von so384270-33):
Wir möchten alles so schnell wie möglich beenden.
Das ist verständlich. Aber warum habt ihr denn das überhaupt begonnen? Habt ihr Erfahrung oder eine Ahnung wie eine WEG-Verwaltung geht? Bitte verzeiht die Frage, aber nach der Schilderung habe ich da Zweifel.

Es beginnt damit, dass ihr zum Verwalter bestellt wurdet. Das ist ungewöhnlich. Normal wäre, dass eine Person zum Verwalter bestellt wird. Zumindest wurde aber ein Vertrag vorgelegt - und auf der ETV wohl auch noch angepasst. Dieser wäre (für mich) die Grundlage der Bestellung gewesen. Dann wurden später noch Wünsche einer rührigen Eigentümerin eingearbeitet. Wie kommt man eigentlich auf die Idee, dass die anderen Miteigentümer jetzt dem noch zustimmen sollen, können, müssten?

Wie lief die Bestellung ab? Hat der Verwalter (Versammlungsleiter) den Beschluss über die Bestellung verkündet? Das kann dann nur auf der Grundlage des bei der ETV angepassten Vertrages gewesen sein. An den müsste sich der bestellte Verwalter IMO halten - und seine Tätigkeit auf dieser Basis aufnehmen. Die Verpflichtung, aber auch die Legitimation dazu ergibt sich aus dem Protokoll.

Der "Rest" ergibt sich dann in der Praxis, die aber IMO unter keinem guten Stern (Start) steht. Der bestelle Verwalter sollte sich umgehend kundig machen, was Eigentümerverwaltung nach WEG ist, wie das geht und wozu er (oder sie) sich folglich verpflichtet hat.

VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von so384270-33):
Erst einmal - wir sind der Verwalter der nicht antreten will.

Wer ist WIR? Doch nicht etwa horst und Ute, sondern die Firma xy?

Zitat (von so384270-33):
Während der Vorstellung wurden viele (meist unbedeutende Textumstellungen und Spitzfindigkeiten) Änderungen am Vertrag besprochen, die wir gerne zugesagt haben.

Ab hier fing ich an schlimmes zu befürchten. Ich hoffe ihr wisst was ihr tut, bzw. getan habt (allerdings zweifle ich irgendwie daran).
Auf jeden Fall wäre es wichtig den genauen Beschlusswortlaut zu kennen.

Zitat (von so384270-33):
Wir verliesen darauf die ETV und wurden danach von allen Eigentümern bestellt zu einem Datum das nun bevorsteht.

Nach einigen E-Mails hin und her mit einer sich jetzt schon abzeichnenden streitfreudigen Eigentümerin haben wir alle Ihre gewünschten, auch noch so peniblen Änderungen, in Vertrag eingefügt. Wir haben bis jetzt kein Protokoll erhalten aber es klang durch, das JEDER Eigentümer auf einem eigenen Vertrag unterschreiben soll, so der Beschluss auch. Es wurde kein Eigentümer bezeichnet der stellvertretend den Vertrag unterschreibt.

Ungewöhnlich, letztlich aber nur für das Zustandekommen des Vertrages wichtig bis mehr als hinderlich. Wobei ich mich schon frage, ob ihr genug Basiswissen habt und wenn ja, warum habt ihr den Eigentümern nicht erklärt das es so nicht funktionieren kann - und auch nicht erforderlich ist?

Zitat (von so384270-33):
Die penible Eigentümerin hat jedoch schon geantwortet das Sie nicht unterschreibt (auch nach den ganzen von Ihr gewünschten Änderungen) weil der Vertrag wohl noch immer noch nicht passe wie vermeintlich besprochen.

Ab hier kann es nur noch schief gehen, denn wenn jemand nicht unterschreibt denkt diese Person es gäbe den Verwalter x nicht.

Zitat (von so384270-33):
Uns wird es generell zu bunt und wir möchten nun erst gar nicht das Verwalteramt antreten, auch wenn wir das rechtlich eventuell könnten. Auf so eine Verwaltung haben wir schlichtweg keine Lust.

O.k. menschlich leicht verständlich, leicht weil man sich vorher überlegen sollte was man macht, rechtlich allerdings ...........
Ihr (wer auch immer) habt also wirklich keine Ahnung, denn Vertrag und Bestellung sind zwei völlig unterschiedliche Rechtsgeschäfte. Durch die Bestellung (Organstellung) seid ihr ab dem Datum x der Verwalter, dass noch kein Vertrag unterzeichnet wurde ändert daran überhaupt nichts, und habt die Aufgaben gemäß WEG wahrzunehmen.

Zitat (von so384270-33):
Wir schreiben alle Eigentümer an, kopieren sämtlichen Schriftverkehr mit der besagten Eigentümerin speziell auch Ihre E-Mail, dass Sie nicht unterschreiben möchte, wir erwähnen der vollständigkeitshalber als Begründung noch dass das Vertrauensverhältnis bereits jetzt schon massiv gestört ist und wir auf dieser Basis nicht mit der Eigentümerin und damit auch mit der restlichen WEG nicht zusammenarbeiten wollen.

Grundsätzlich kann ein Verwalter selbstverständlich jederzeit sein Amt (aus wichtigem Grund) niederlegen.

Zitat (von so384270-33):
1.) Gibt es die Rechtssituation das wir das Amt „nicht antreten" obwohl wir bestellt sind? Datum der Bestellung steht noch bevor.

Oh je. Datum der Bestellung steht NICHT bevor (die erfolgte auf der Eigentümerversammlung), was bevor steht ist der Beginn des Bestellungszeitraums.

Zitat (von so384270-33):
2.) Sind wir überhaupt zum jetzigen Zeitpunkt in einem Rechtsverhältnis mit der WEG?

JA, ihr seid VERWALTER (das wird man durch Bestellung = Organstellung).

Zitat (von so384270-33):
Klar könnte man auch ohne Vertrag verwalten

NEIN, IHR MÜSST verwalten (wahrscheinlich ab dem 01.01.?).

Zitat (von so384270-33):
Wir möchten alles so schnell wie möglich beenden.

Was sicherlich im Interesse ALLER wäre, denn so wie es aussieht haben weder die Eigentümer noch IHR wirklich Ahnung vom WEG.






-- Editiert von Tobias F am 25.12.2017 09:45

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#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
... Durch die Bestellung (Organstellung) seid ihr ab dem Datum x der Verwalter, dass noch kein Vertrag unterzeichnet wurde ändert daran überhaupt nichts, und habt die Aufgaben gemäß WEG wahrzunehmen.


Das wird so nicht zutreffen...

Eine Annahme der Bestellung ist zwingend erforderlich. Erst mit der Annahme der Bestellung bestehen die Verpflichtungen des Verwalters.
Da lt. Sachverhalt die Annahmeerklärung nicht abgegeben sein soll, kann es auch keine Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft geben.

Wer daran zweifelt wird von mir sofort verpflichtet zu... (Details gebe ich zum gegebenen Zeitpunkt bekannt).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Eine Annahme der Bestellung ist zwingend erforderlich.

Was dadurch geschehen ist das man allen Eigentümern einen Verwaltervertrag zur Unterschrift hat zukommen lassen.
Ansonsten hätte man u.U. einen Vertrag, an den die WEG gebunden wäre, könnte aber jedes Verlangen einer Tätigkeit damit abwehren man habe die Bestellung ja nicht angenommen.




-- Editiert von Tobias F am 25.12.2017 14:48

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Was dadurch geschehen ist das man allen Eigentümern einen Verwaltervertrag zur Unterschrift hat zukommen lassen.

Nennt sich konkludentes handeln.


Kann aber auch genauso gut sein, das da noch gar nichts angenommen oder ordentlich bestellt wurde.



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#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kann aber auch genauso gut sein, das da noch gar nichts angenommen oder ordentlich bestellt wurde.

Kann alles sein, kann auch sein das es so ist wie es anhand der vorhandenen Informationen erscheint ;-)

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#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Kann alles sein,...
So ist es, so lange die Fakten (so sie die Beteiligten überhaupt einigermaßen rekonstruieren können) nicht bekannt sind, macht es wenig Sinn noch weitere Mutmaßungen anzustellen.
Es wäre jetzt Sache des (oder der) TE weitere Informationen zu geben. Auch wenn vielleicht ihm (ihr/ihnen) die Antworten nicht gefallen haben, dürfte klar geworden sein, dass man WEG-Verwaltung nicht einfach mal so "machen" kann/sollte.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#11
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Zitat (von RMHV):
Eine Annahme der Bestellung ist zwingend erforderlich.

Was dadurch geschehen ist das man allen Eigentümern einen Verwaltervertrag zur Unterschrift hat zukommen lassen.
Ansonsten hätte man u.U. einen Vertrag, an den die WEG gebunden wäre, könnte aber jedes Verlangen einer Tätigkeit damit abwehren man habe die Bestellung ja nicht angenommen.


So wird es nicht gehen...
In der Zusendung eines Vertragsexemplars zur Unterschrift ist als Teil der Vertragsverhandlungen eine Aufforderung zur Abgabe eines - verbindlichen - Angebots zu sehen. Ein Vertrag, an den eine WEG gebunden wäre, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Zum Vertragsabschluss wird noch die Rückgabe nach Unterzeichnung und Gegenzeichnung durch den Absender erforderlich sein.
Wenn ein Vertrag abgeschlossen wurde - aber auch erst dann - wird man eine Annahme der Bestellung durch konkludente Handlung unterstellen können.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Wenn man dies zugrunde legt:

Zitat (von so384270-33):
Wir hatten uns kürzlich auf einer ETV einer WEG vorgestellt, nachdem wir im Vorfeld auch unseren Verwaltervertragsentwurf der WEG zur Verfügung gestellt hatten.

Während der Vorstellung wurden viele (meist unbedeutende Textumstellungen und Spitzfindigkeiten) Änderungen am Vertrag besprochen, die wir gerne zugesagt haben. Wir verliesen darauf die ETV und wurden danach von allen Eigentümern bestellt zu einem Datum das nun bevorsteht.
...und, dass es auch so verkündet wurde, kam der Vertrag zu den dort angepassten Bedingungen zustande. Die späteren Änderungen spielen keine Rolle - auch nicht, dass die änderungsfreudige Eigentümerin ihre nachträglichen Wünsche nicht erfüllt bekommt. Sie kann höchstens durch eine Beschlussanfechtung versuchen diesen aufzuheben.

So oder so ist ein Schlamassel entstanden, das mit höchster Wahrscheinlichkeit für alle Beteiligen nachteilig ist.

VG
Roland

Signatur:

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#13
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
So wird es nicht gehen...
In der Zusendung eines Vertragsexemplars zur Unterschrift ist als Teil der Vertragsverhandlungen eine Aufforderung zur Abgabe eines - verbindlichen - Angebots zu sehen. Ein Vertrag, an den eine WEG gebunden wäre, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Zum Vertragsabschluss wird noch die Rückgabe nach Unterzeichnung und Gegenzeichnung durch den Absender erforderlich sein.
Wenn ein Vertrag abgeschlossen wurde - aber auch erst dann - wird man eine Annahme der Bestellung durch konkludente Handlung unterstellen können.

Kann man auch ganz anders sehen. Unstrittig ist wohl das der Verwalter durch Bestellung zum Verwalter wird, und nicht durch einen Vertrag.
Daher würde wohl kein normal denkender Mensch auf die Idee kommen mit x oder der Firma y einen Verwaltervertrag abzuschließen so lange x oder y nicht auch Verwalter ist (d.h. Bestellung wurde und diese Bestellung angenommen hat).
Schließlich hätte der Vertrag auch Gültigkeit wenn x bzw. y danach die Bestellung (wie hier angedacht) ablehnen würde.






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#14
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich tendiere eher zur Auffassung von RMHV:
- lt. Großem Bärmann Kommentar ist der Bestellungsbeschluss zunächst ein rein interner Vorgang (die WEer verpflichten sich wechselseitig Verwalter XY zu bestellen)
- die Außenwirkung wird erst erzeugt, wenn der Beschlussinhalt gegenüber dem Betroffenen (der bestellte Verwalter) durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung mitgeteilt wird. Das kann durch unmittelbar im Anschluss an die Beschlussverkündung durch persönliche Mitteilung oder später schriftlich erfolgen. Ersteres liegt definitiv nicht vor, da der neue Verwalter die Versammlung vorher verlassen hat.

Zitat:
Jedoch wurde uns durch E-Mail und Telefonisch mitgeteilt, das 1.) alle Eigentümer einen eigenen Vertrag noch unterschreiben müssen, wir 2.) bestellt sind zum 01.01.2018
Ist dies eine rechtsgeschäftliche Erklärung? Wer hat per Mail bzw. telefonisch mitgeteilt? Der Noch-Verwalter - dann könnte eine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegen, sicher bin ich mir aber nicht. Im Zweifel einen Anwalt fragen. Kam die Mail/das Telefonat von einem Eigentümer - dann dürfte i.d.R. keine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegen, da den Schilderungen zufolge der Bestellbeschluss keine entsprechende Bevollmächtigung für diesen Eigentümer enthielt und demzufolge der einzelne Eigentümer hierzu nicht befugt ist. Der alte Verwalter ist hier der einzige Befugte zur Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärung.
- Die Rechtsstellung als Verwalter wird jedoch erst erlangt, wenn der Bestellte dem auch zustimmt. Der Auffassung von RMHV ist klar zu folgen und deckt sich hier auch mit den Kommentatoren im Bärmann. "... das Gesetz dem Inhaber der Organstellung Pflichten und Aufgaben auferlegt, die es erforderlich machen, dass der ... Bestimmte sein Einverständnis zur Übernahme des Amtes erklärt, da ihm sonst durch Beschluss zu Lasten Dritter Pflichten einseitig auferlegt werden könnten." Nur auf einen Vertragsabschluss kommt es nicht an.
Die Zustimmung kann durch unmittelbare Erklärung erfolgen oder durch konkludentes Handeln. Ob in dem Schriftwechsel per eMail oder telefonisch eine rechtswirksame Erklärung/Zustimmung erfolgte, kann ich nicht beurteilen. Die Zusendung eines Verwaltervertrages ist richtigerweise lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - und damit noch kein konkludentes Handeln. Konkludentes Handeln entsteht erst mit der Unterzeichnung durch den bestellten Verwalter oder durch Aufnahme der Verwaltungstätigkeit (z.B. Abholen der Verwaltungsunterlagen beim bisherigen Verwalter).

Entscheidend ist also die rechtsgeschäftliche Erklärung über die Bestellung einerseits und die rechtsgeschäftliche Erklärung über die Annahme der Bestellung andererseits. Ist eins von beiden nicht erfolgt, sehe ich Chancen für den bestellten Verwalter, da wieder rauszukommen.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Daher würde wohl kein normal denkender Mensch auf die Idee kommen mit x oder der Firma y einen Verwaltervertrag abzuschließen so lange x oder y nicht auch Verwalter ist (d.h. Bestellung wurde und diese Bestellung angenommen hat).
Stellt sich (mir) die Frage, ob klug wäre einen Verwalter zu bestellen und anschließend erst die Konditionen zu erfahren oder auszuhandeln. Das geht doch wohl genau anders herum. Der (oder die) zur Wahl stehende Verwalter legt seinen Vertrag vor - oder benennt zumindest die Konditionen zu denen er eine Bestellung annimmt. Im hier vorliegenden Fall wurden noch Änderungen ausgehandelt und der zur bestellende Verwalter hat diesen zugestimmt. Die Versammlung stimmt nun über die Bestellung ab und der amtierende Verwalter verkündet den (in diesem Fall einstimmigen) Beschluss über die Bestellung dieses Verwalters. Damit ist die Sache doch gelaufen. Der Verwalter ist bestellt und hat seine Tätigkeit zum vereinbarten Termin aufzunehmen - außer der Beschluss würde vorher rechtskräftig von einem Gericht aufgehoben.
Von der Bestellung hat der TE auch Kenntnis erlangt, denn er schrieb:
Zitat:
Wir verliesen darauf die ETV und wurden danach von allen Eigentümern bestellt zu einem Datum das nun bevorsteht.


Bis dahin lief es IMO korrekt und nachvollziehbar ab. Warum anschließend eine Eigentümerin Änderungen verlangte, diesen der TE auch noch statt gab und damit IMO das Kuddelmuddel auslöste ist nicht bekannt.


Der TE hat dann die Information nachgereicht,
Zitat:
Jedoch wurde uns durch E-Mail und Telefonisch mitgeteilt, das 1.) alle Eigentümer einen eigenen Vertrag noch unterschreiben müssen, wir 2.) bestellt sind zum 01.01.2018
die es noch unklarer macht.
Wer hat durch E-Mail und telefonisch Mitteilungen gemacht? Wie ist zu verstehen, dass alle Eigentümer einen eigenen Vertrag unterschreiben müssten - oder sollte es bedeuten, dass jeder Eigentümer den (welchen eigentlich? - den auf der Versammlung ausgehandelten, oder den nachträglich ergänzten, oder doch einen individuell ausgehandelten) Vertrag unterschreiben müsste?

Dann noch der Hinweis: "...bestellt sind zum 01.01.2018" - das ist IMO unstrittig, aber nur zu den bei der ETV ausgehandelten Bedingungen. Werden diese jetzt von der WEG verworfen, hat der TE IMO gute Karten aus der Sache raus zu kommen. Die WEG stünde aber ab 1.1.2018 ohne Verwalter da.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Und was ist inzwischen herausgekommen?

Signatur:

lg.
R.M.

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