Verwalter setzt Beschluß nicht um, untätiger Verwalter !

29. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nimbus49
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Verwalter setzt Beschluß nicht um, untätiger Verwalter !

Hallo,
bewohne eine große Eigentumswohnanlage. Die Kellergänge werden von einigen Eigentümern als Lager für Fahrräder/ Gerümpel genutzt. Vor einem Jahr auf der Eigentümerversammlung, fast einstimmig einen Beschluß erwirkt, daß die Kellergänge zu räumen sind. Der Verwalter hat lediglich einen Aushang, zwei Wochen lang, in den Treppenhäusern plaziert, auf dem darauf hingewiesen wurde, daß sämtliche Gegenstände in den Kellergängen zu entfernen sind. Nach mittlerweile fast einem Jahr wurde der Verwalter mit Frist angemahnt den Beschluß umzusetzen. Verwalter antwortet nicht und handelt nicht.
Das Problem: Der Großteil der in den Kellergängen gelagerten Gegenstände stammen von Beiratsmitgliedern..

Frage: Welche Möglichkeit gibt es, den Verwalter juristisch zur Durchsetzung des Beschlusses zu zwingen !? Gibt es die Möglichkeit beim Amtsgericht einen Bestrafungsantrag zu stellen ?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
Vor einem Jahr auf der Eigentümerversammlung, fast einstimmig einen Beschluß erwirkt, daß die Kellergänge zu räumen sind.

Wie genau lautet denn der Beschluss? Wurde beschlossen das der Verwalter bei Nichteinhaltung, berechtig ist diese Gegenstände auf Kosten der WEG zu entfernen und ein zu lagern, oder zu entsorgen?


Zitat:
Nach mittlerweile fast einem Jahr wurde der Verwalter mit Frist angemahnt den Beschluß umzusetzen.

Was soll er machen? Sich an fremdem Eigentum vergreifen?
Übernimmt die WEG die Haftung wenn dann xy ankommt und sagt: "Dort waren die Juwelen von Mama", oder Opa`s alter Picasso?


Zitat:
Gibt es die Möglichkeit beim Amtsgericht einen Bestrafungsantrag zu stellen ?

Diese Frage ist jetzt nicht ernst gemeint, oder?

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#2
 Von 
Nimbus49
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Beschluß lautet: "Die im Gemeinschaftseigentum befindlichen Kellergänge sind von allen privaten Dingen zu räumen."

Zitat (von Tobias F):
Was soll er machen?

Laut Verwaltervertrag hat der Verwalter die Pflicht, Beschlüsse der Wohneigentümergemeinschaft umzusetzen.
Der Verwalter müsste per weitere Frist, mit Androhung der kostenpflichtigen Entsorgung, die Gegenstände entsorgen.
Zitat (von Tobias F):
Diese Frage ist jetzt nicht ernst gemeint, oder?

Diese Frage ist sehr ernst gemeint ! In gleicher WEG wurden die Hausanschlußräume/ E- Keller von Beiratsmitgliedern als Privatlager genutzt. Es gab weder einen Beschluß, daß diese Räume von besagten Personen genutzt werden dürfen noch wurden die Brandschutzvorschriften eingehalten. Erst durch den Gang zum Amtsgericht wurde der Verwalter b.z.w die WEG zur Räumung verurteilt. Der Verwalter ließ trotzdem nicht räumen ! Erst als der Anwalt androhte, einen Bestrafungsantrag zu stellen, wurde binnen Stunden das Gerümpel entfernt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
"Die im Gemeinschaftseigentum befindlichen Kellergänge sind von allen privaten Dingen zu räumen."


Diese Beschlussformulierung verpflichtet lediglich die Eigentümer zu einer Handlung.

Zitat:
Laut Verwaltervertrag hat der Verwalter die Pflicht, Beschlüsse der Wohneigentümergemeinschaft umzusetzen.
Der Verwalter müsste per weitere Frist, mit Androhung der kostenpflichtigen Entsorgung, die Gegenstände entsorgen.


Der Verwalter hat mit Aushang seinen Beitrag hierzu getan, zu mehr ist er nicht befugt und wurde auch nicht durch Beschluss beauftragt und bevollmächtigt. Insbesondere darf der Verwalter bei dieser Beschlusslage kein Geld zu Lasten der WEG ausgeben.

Soll der Verwalter darüberhinaus tätig werden, muss der Beschluss ungefähr so lauten:
Die Eigentümer und Bewohner sind verpflichtet, in den Kellergängen abgestellte privaten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und in eigenen Räumen zu lagern/abzustellen. Gegenstände, die nach Ablauf einer angemessenen Frist von xx Wochen nicht entfernt wurden können als herrenlos betrachtet werden. Der Verwalter wird beauftragt und ist bevollmächtigt, nach Ablauf der Frist ein Entsorgungsunternehmen mit der Räumung der Kellergänge zu beauftragen. Die Kosten der Kellerräumung gehen zu Lasten der Eigentümergemeinschaft.

Der Beschluss ist aber ausreichend gefasst, dass Du selbst aktiv werden kannst und vor Gericht gegen Deine Miteigentümer auf Räumung klagen kannst.

Zitat:
Erst als der Anwalt androhte, einen Bestrafungsantrag zu stellen
Ein solcher Begriff ist mir im deutschen Zivilrecht nicht bekannt.

Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

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