Verwalter behindert massiv Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen

24. Mai 2018 Thema abonnieren
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guest-12325.05.2018 10:18:44
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Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Verwalter behindert massiv Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen

Erst einmal Hallo an Alle. Ich habe folgende Probleme:
Rechtsanwälte möchten meine Probleme nicht wirklich angehen. Ist ihnen Verdienst gegen Aufwand nicht rentabel genug? Auch mein Hinweis auf unwirksame AGB im Verwaltervertrag findet kein Interesse. Verwalter ist seit Anfang des letzten Jahres tätig u. auf 5 Jahre bestellt.
WEG besteht aus 2 Häusern A (wir) Haus B (die Anderen) a. 4 Einheiten. Die Betriebskosten werden wirtschaftlich getrennt abgerechnet, Instandhaltung der Häuser regelt u. bestimmt jedes Haus für sich selbst. Grundstück u. Garagen sind Gemeinschaftseigentum beider Häuser. Hier ist laut Teilungserklärung eine Grundbesitzhaftpflicht von allen abzuschließen. Was für Haus B nicht gemacht wurde.
Nun zu meinen Problemen ETV war vor 5 Wochen, Verwalter wurde für Jahresabrechnung u. Wirtschaftsplan 2017 entlastet. (Mehrheitlich angenommen) Ich u. eine Eigentümerin Haus A habe mit nein gestimmt. Entlastung laut Abstimmungsergebnis ETV (u. meiner Mitschrift namentlich ET festgehalten) für Jahresabrechnung u. Verwalterentlastung:
• 4 ja Stimmen Haus B (die keine Versicherung bezahlen)
• 1 ja Stimme 2 nein Stimmen Haus A 1 Eigentümer Haus A war nicht anwesend.
Eingetragen ins Protokoll durch Verwalter:
• Jahresabrechnung: 5 ja- Stimmen 2 nein- Stimmen ist richtig
• Verwalterentlastung: 6 ja-Stimmen 1 nein- Stimme ist falsch
Ist sicherlich gelaufen da ich keine Anfechtung erreichen konnte aus unten angegebenen Gründen.
• Eingang Jahresabrechnung März mein Widerspruch 8 Tage später März mit Bitte zeitnahen Einsichtstermin
• Keine Reaktion Verwalter- dann mein Telefonat 10.April Einsicht vor ETV.
• Antwort Verwalter geht gar nicht erst nach der stattfindenden ETV 8 Tage später(April).
• Erste Einsichtstermin endlich 7 Tage später, aber unter folgenden Bedingungen des Verwalters

1. Zeitvorgabe 1 Std. für jede weitere Std. ist eine Verwaltervergütung von fast 80,-€ von mir zu zahlen. Eine Kopie kostet 0,95 € (hat er im Verwaltervertrag stehen allerdings bei allen Vergütungen z.B. groß ein Nettobetrag klein zuzgl. MwSt. Dass es kein Endpreis ist, fiel mir erst da auf)
2. Er hat ein Mitglied des Verwaltungsbeirates (aus Haus B) dazu bestellt.
3. Aus Datenschutzgründen wie er behauptete, durfte ich nicht in die Abrechnungen der übrigen WEG einsehen. Trotz meines Einwandes.
4. Laut Verwaltervertrag „solle das Protokoll einen Tag nach ETV vorliegen. Wird keinen Einspruch innerhalb von 4 Wochen erhoben ist die Abrechnung genehmigt." Protokoll lag es aber nicht. Es wurde erst 3 Tage vor Ablauf Anfechtungsfrist übermittelt.
5. Er hat fast nur gestört u. wollte mir seine Abrechnungsweise erklären obwohl ich dies mehrfach ablehnte. Erreicht hatte ich in dieser Stunde nichts.
• Zweite Einsichtstermin 1 Monat später Mai: Das gleiche Spiel.
1. Aus fadenscheinigen Gründen erst nach Anfechtungsfrist möglich. Wieder das gleiche: Beiratsmitglied herbei zitiert. Wieder Störungen durch Verwalter.
2. Einsichtstermin Zeitvorgabe 2 Std. wobei ich seine Anwesenheit nicht gebraucht hätte.
3. Da seine Kopien so teuer sind wollte ich die Unterlagen per IPhone aufnehmen. Das erlaubte er mir aus Datenschutzgründen nicht. Er macht nur Kopien u. ich muss diese bezahlten er will ja auch was verdienen. Was soll ich da tun? Also bezahlen.
Ich weiß jetzt nicht mehr weiter. Die WEG steht voll hinter dem Verwalter weil sie keine Prozesskosten haben möchte. Ich alleine gegen Goliath. Es kann doch nicht sein das man immer zu einer Klage genötigt wird.

Vielleicht hat einer auch dieses Problem u. kann mir einen Tipp geben.
Lieber Gruß klein Inga

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11 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von kleine Inga):
Was soll ich da tun?


Langer Text, aber es wird trotzdem nicht wirklich klar, um was es Dir geht.

Du verfolgst doch ein bestimmtes Ziel,, dieses solltest Du mal herausstellen.

Ansonsten wäre auch eine Beschäftigung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen anzuraten.

Das Dir kein Einblick in die Individualabrechnung anderer eingeräumt werden darf, versteht sich eigentlich von selbst.
Dein Einsichtsrecht bezieht sich auf die Belege (Abrechnungen etc.), die kannst Du durchaus auch abfotografieren.

Wenn Du den Verwalter nicht erklärend dabei haben möchtest, sag ihm dass.

Den vermutlich überflüssigen Hinweis auf die Versicherung verstehe ich nicht - bzw. ich erkenne keinen Zusammenhang zu einem Problem.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.05.2018 10:18:44
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Sir Berry
In dem Text habe ich aufgeführt auf wieviel Hindernisse ich bei der Einsichtnahme stoße.
• Mein Ziel ist es die Abberufung dieses Verwalter u. die Kündigung des Verwaltervertrages durch zusetzten. Als Grund: Eine Zusammenarbeit ist mir nicht mehr zuzumuten.
• Die Grundbesitzhaftpflicht für das Gemeinschaftseigentum Grundstück ist laut TE von beiden Häusern anteilig zu bezahlen. Belastet damit wird nur Haus A. Also deiner Meinung nach überflüssig?
• Ich habe mehrmals gesagt dass ich ihn nicht erklärend bei der Einsichtnahme haben möchte. Das stört ihn rein gar nicht. Auch Kopieren darf ich nicht selber, er lässt keinen an seinen Kopierer. 1 Std. Zeitvorgabe bei der Einsichtnahme u. für jede weitere Std. 80 € Verwalter-Vergütung fällig? Deiner Meinung nach richtig?

• Es ist nicht nur die Schikane bei der Einsichtnahmen, es fehlt auch Geld von meiner nachweislich eingezahlten Rücklage, mein überzahltes Hausgeld wurde nicht zurückerstattet.

• Bei der zweiten Einsichtnahme habe ich festgestellt dass es nur ein Konto für die Bewirtschaftungskosten u. Rücklage zusammen gibt. Er meint das darf er so machen. Zu erwähnen ist das er ein ehemaliger Bänker ist.

• Einsicht wollte ich lediglich in die Belege, Rechnungen u. Verträge die unser Haus A u. das Gemeinschaftseigentum Grundstück angehen, prüfen ob Haus B ihren Anteil bezahlt. Nicht in die Individualabrechnungen.
Geht es in eurer WEG auch so zu?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von kleine Inga):
Erst einmal Hallo an Alle. Ich habe folgende Probleme:
Rechtsanwälte möchten meine Probleme nicht wirklich angehen. Ist ihnen Verdienst gegen Aufwand nicht rentabel genug? Auch mein Hinweis auf unwirksame AGB im Verwaltervertrag findet kein Interesse. Verwalter ist seit Anfang des letzten Jahres tätig u. auf 5 Jahre bestellt.
WEG besteht aus 2 Häusern A (wir) Haus B (die Anderen) a. 4 Einheiten. Die Betriebskosten werden wirtschaftlich getrennt abgerechnet, Instandhaltung der Häuser regelt u. bestimmt jedes Haus für sich selbst. Grundstück u. Garagen sind Gemeinschaftseigentum beider Häuser. Hier ist laut Teilungserklärung eine Grundbesitzhaftpflicht von allen abzuschließen. Was für Haus B nicht gemacht wurde.

Mal ganz ehrlich, was hat das mit der Sache zu tun, wen interessiert es denn? Die WEG anscheinend nicht, sonst hätten sie die HV per Beschluss schon dazu verpflichtet.


Zitat (von kleine Inga):
Nun zu meinen Problemen ETV war vor 5 Wochen, Verwalter wurde für Jahresabrechnung u. Wirtschaftsplan 2017 entlastet. (Mehrheitlich angenommen) Ich u. eine Eigentümerin Haus A habe mit nein gestimmt. Entlastung laut Abstimmungsergebnis ETV (u. meiner Mitschrift namentlich ET festgehalten) für Jahresabrechnung u. Verwalterentlastung:
• 4 ja Stimmen Haus B (die keine Versicherung bezahlen)
• 1 ja Stimme 2 nein Stimmen Haus A 1 Eigentümer Haus A war nicht anwesend.
Eingetragen ins Protokoll durch Verwalter:
• Jahresabrechnung: 5 ja- Stimmen 2 nein- Stimmen ist richtig
• Verwalterentlastung: 6 ja-Stimmen 1 nein- Stimme ist falsch

O.K. ist nicht ganz richtig, ändert am Abstimmungsergebnis aber nichts - somit auch das völlig uninteressant.


Zitat (von kleine Inga):
• Eingang Jahresabrechnung März mein Widerspruch 8 Tage später März mit Bitte zeitnahen Einsichtstermin

Ein Widerspruch gegen eine Abrechnung (zudem es sich hier nur um den Entwurf handelte, der erst durch Beschluss der WEG zur Abrechnung wird) ist sinnfrei, denn die WEG hat darüber zu entschließen und nicht Eigentümer x oder y oder die HV.


Zitat (von kleine Inga):
Antwort Verwalter geht gar nicht erst nach der stattfindenden ETV 8 Tage später(April).

Was die HV sicherlich begründet hat?


Zitat (von kleine Inga):
1. Zeitvorgabe 1 Std. für jede weitere Std. ist eine Verwaltervergütung von fast 80,-€ von mir zu zahlen. Eine Kopie kostet 0,95 € (hat er im Verwaltervertrag stehen allerdings bei allen Vergütungen z.B. groß ein Nettobetrag klein zuzgl. MwSt. Dass es kein Endpreis ist, fiel mir erst da auf)

Was meinst Du denn wie viele Stunden die HV jedem Eigentümer ohne gesonderte Berechnung das Büro zur Verfügung stellen muss, von seiner Arbeitszeit ganz abgesehen?
Ach ja, und das Preisangaben im Verwaltervertrag i.d.R. zzgl. MwSt. sind - wer lesen kann ........


Zitat (von kleine Inga):
Aus Datenschutzgründen wie er behauptete, durfte ich nicht in die Abrechnungen der übrigen WEG einsehen.

Das sehe ich jedoch nicht so, denn auch die Abrechnungen der anderen Eigentümer gehören zu den Unterlagen der WEG - und somit sehe ich auch hier das Einsichtrecht jedes Eigentümers.


Zitat (von kleine Inga):
4. Laut Verwaltervertrag „solle das Protokoll einen Tag nach ETV vorliegen. Wird keinen Einspruch innerhalb von 4 Wochen erhoben ist die Abrechnung genehmigt." Protokoll lag es aber nicht. Es wurde erst 3 Tage vor Ablauf Anfechtungsfrist übermittelt.

Lag es einen Tag nach der ETV vor, also war es durch die HV erstellt - dann wäre doch alles i.O.
Oder steht im Vertrag das dass Protokoll 1 Tag nach der Versammlung im Briefkasten jedes Eigentümers liegen muss (was ich für ausgeschlossen halte)?
Zwischen vorliegen (also erstellt haben) und jedem nach hause tragen ist ein nicht ganz unwesentlicher Unterschied.


Zitat (von kleine Inga):
Es kann doch nicht sein das man immer zu einer Klage genötigt wird.

Und was erwartest Du jetzt hier?
Wenn zwei sich nicht einigen muss i.d.R ein Dritter (hier in Form eines Gerichtes) für Klärung sorgen. so ist die Welt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von kleine Inga):
• Die Grundbesitzhaftpflicht für das Gemeinschaftseigentum Grundstück ist laut TE von beiden Häusern anteilig zu bezahlen. Belastet damit wird nur Haus A. Also deiner Meinung nach überflüssig?


Im ersten Text steht, dass sie auch nur für eine Hauseinheit abgeschlossen wurde. Dann wäre es richtig.
Zitat (von kleine Inga):
Auch Kopieren darf ich nicht selber, er lässt keinen an seinen Kopierer.

Dass ist sein gutes Recht. Deshalb die Belege um die es geht einfach abfotografieren.


Zitat (von kleine Inga):
• Ich habe mehrmals gesagt dass ich ihn nicht erklärend bei der Einsichtnahme haben möchte. Das stört ihn rein gar nicht.
Mangelndes Durchsetzungsvermögen auf der einen Seite und Sturheit auf der anderen lassen sichoft nicht ausgleiche. Da bleibt nur ignorieren.

Zitat (von kleine Inga):
Es ist nicht nur die Schikane bei der Einsichtnahmen, es fehlt auch Geld von meiner nachweislich eingezahlten Rücklage, mein überzahltes Hausgeld wurde nicht zurückerstattet.

Hier bitet sich doch der übliche Weg geradezu an.

Zitat (von kleine Inga):
• Bei der zweiten Einsichtnahme habe ich festgestellt dass es nur ein Konto für die Bewirtschaftungskosten u. Rücklage zusammen gibt. Er meint das darf er so machen.
Womit er Recht hat.

Zitat (von kleine Inga):
• Einsicht wollte ich lediglich in die Belege, Rechnungen u. Verträge die unser Haus A u. das Gemeinschaftseigentum Grundstück angehen, prüfen ob Haus B ihren Anteil bezahlt. Nicht in die Individualabrechnungen.
Der erste Teil ist korrekt, der zweite, Deine Prüfabsicht nicht, denn es geht Dich schlichtweg ohne besonderen Hintergrund nichts an.
Allerdings gehört es zu den Verwalteraufgaben sich um säumige Zahler zu kümmern. Du kannst also davon ausgehen, dass alles i.O. ist, wenn vom Verwalter nichts berichtet wird.

Zitat (von Tobias F):
Zitat (von kleine Inga):
Aus Datenschutzgründen wie er behauptete, durfte ich nicht in die Abrechnungen der übrigen WEG einsehen.


Das sehe ich jedoch nicht so, denn auch die Abrechnungen der anderen Eigentümer gehören zu den Unterlagen der WEG - und somit sehe ich auch hier das Einsichtrecht jedes Eigentümers.


Definitiv nein. Wurde schon vor Jahren ausgeurteilt - aus der Erinnerung heraus OLG München.

Ich schließe mich Tobias Frage an: Was erwartest Du jetzt an Hilfe von uns?

Das verhalten des Verwalters ändern wirst Du nicht können und auch wir nicht.
Um ihn vorzeitig abzusetzen, musst Du die Mehrheit der Eigentümer (Stimmen oder Eigentumsanteile) auf Deine Seite bringen.
Gegen Beschlüsse angehen kannst Du, auch wenn Du noch kein Protokoll hast, denn die Beschlussfassung ist Dir ja aus der Versammlung bekannt. Aber ein solches Unterfangen sollte auch einen wirtschaftlichen Erfolg oder eine dauerhafte Lösung zum Ziel haben.
Eine Klage ergibt keinen Sinn, wenn damit das Abstimmungsergebnis unverändert bleibt.


Auf einen Punkt noch gesondert:
Zitat (von kleine Inga):
3. Da seine Kopien so teuer sind wollte ich die Unterlagen per IPhone aufnehmen. Das erlaubte er mir aus Datenschutzgründen nicht.
Wenn ich Unterlagen für die ich ein Einsichtsrecht habe fotografiere, benötige ich keine Erlaubnis des Verwalters dazu. Und die Begründung Datenschutz ist ja wohl mehr als hirnig.
Falls Der Datenschutz dem entgegenstehen würde, dürfte er Dir die Unterlagen ja auch nicht zeigen oder für Dich kopien machen.

Zitat (von kleine Inga):
Geht es in eurer WEG auch so zu?


Sicher nicht, auch wenn es ab und an versucht wird. Aber in der WEG an der ich nur mit Gewerberaum beteiligt bin gibt es auch einige Wohnungs-Eigentümer die mit teils krassen Vorstellungen die Versammlungen "bereichern".
So ist das halt, wenn dort nicht nur Profis teilnehmen.

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.05.2018 10:18:44
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)




Zitat:
Zitat:
Lag es einen Tag nach der ETV vor, also war es durch die HV erstellt - dann wäre doch alles i.O.
Oder steht im Vertrag das dass Protokoll 1 Tag nach der Versammlung im Briefkasten jedes Eigentümers liegen muss (was ich für ausgeschlossen halte)?
Zwischen vorliegen (also erstellt haben) und jedem nach hause tragen ist ein nicht ganz unwesentlicher Unterschied.

Nein so ist es nicht. Das Protokoll sollte laut Verwaltervertrag 1 Tag nach der ETV im Büro des Verwalters zur Einsicht vor liegen. Ich bekam aber erst 5 Tage nach der ETV einen Termin u. wollte es im Büro einsehen. Es lag nicht vor.

Sicherlich müsste ich klagen, schon aus dem Grund das es in Zukunft normal abläuft. Soweit habe ich die Welt verstanden. Nur leider habe ich den Eindruck es möchte hier im Umkries kein RA die Sache angehen. Vielleicht ist es für sie unrentabel?


1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Tobias F und Sir Berry haben sich ja schon ausführlich zu Deinen Einzelpunkten geäußert. Dass Verwalter nicht immer alles richtig machen, liegt in der Natur der Sache. Dass sie bei Ihrer Arbeit oft wenig Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse einzelner Miteigentümer nehmen können (oder wollen - oder dürfen?), ist ebenfalls Fakt. Bei eurer WEG scheint es so zu sein, dass die absolute Mehrheit mit den Leistungen und der Arbeitsweise des Verwalters einverstanden ist - oder seine Fehlleistungen sind ihnen nicht aufgefallen bzw. egal.

Zitat (von kleine Inga):
• Mein Ziel ist es die Abberufung dieses Verwalter u. die Kündigung des Verwaltervertrages durch zusetzten. Als Grund: Eine Zusammenarbeit ist mir nicht mehr zuzumuten.
Das sind nun Deine ganz persönlichen (dir unbenommenen) Gründe. Sich damit letztlich gegen die Gemeinschaft durchzusetzen ist, wie Du schon erfahren hast, nicht einfach.

Du bräuchtest einen "hungrigen" Anwalt mit viel Zeit und dem Ziel sich in WEG-Angelegenheiten zu profilieren (oder eine blutige Nase zu holen). Ob es am Ende, falls Du siegreich sein solltest, zu Deinem Vorteil wäre, oder es Dir besser ginge, lasse ich mal offen. Was nützt ein Sieg, wenn das Land in dem man leben muss ringsrum verbrannt ist?

Da ist es manchmal besser, sich mit den Unzulänglichkeiten (auch einer Verwaltung - oder WEG) zu arrangieren und dafür in Frieden zu leben. Alternativ scheidet man aus solchen Gemeinschaften aus und begründet sein ganz eigenes Eigentum.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von kleine Inga):
Nur leider habe ich den Eindruck es möchte hier im Umkries kein RA die Sache angehen. Vielleicht ist es für sie unrentabel?


Mit welchem Verfahrensziel hast du denn nach RA gesucht? Welche Vergütung hast du denn angeboten?
Man findet IMMER einen RA, der sich der Sache annimmt, ist alles eine Frage des Preises.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.12.2019 10:13:04
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Um die Rechnungslegung kontrollieren zu können, hat ein Wohnungseigentümer Anspruch auf Einsicht in die Buchungsunterlagen und die Saldenlisten bezüglich der Einnahmen und Ausgaben für den betreffenden Zeitraum. (h.M.BGH Wohnungseigentümergemeinschaft 2011,61-63 BayObLG NJW-RR 2000, 1466 ...) Die Verpflichtung des Verwalters, Einsichtnahmen zu gewähren, ergibt sich aus § 28 Abs.3 WEG , §§675 , 666 BGB in Verbindung mit § 259 BGB und dem Verwaltervertrag (OLG München ZMR 2006, 881 -883) Die Heiz- und Wasserkostenrechnung ist -. anders als die persönliche Stromrechnung, eine Verhältnisverteilung, bei welcher ein falscher Wert für eine Wohnung die gesamte Kostenverteilung beeinflusst: Werden einer Wohnung zu gringe Kosten zugerechnet, wird der Fehlbetrag, da alle Kosten verteilt werden, zwangsläufig von den anderen getragen. Ohne Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Eigentümer zu prüfen, ob diese richtig addiert wurden, oder ob sonstige Unregelmäßigkeiten vorlegen (LG Berlin, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2015, 28). Da die Einsichtnahme auch der Überprüfung der Verwaltertägigkeit dient, besteht das Einsichtsrecht nach der bestandskräftigen Genehmigung der Abrechnung und nach der Entlastung des Verwalters fort. Die Grenze zieht hier nur das allgemeine Rechtsmissbrauchs- und Schikaneverbot, das es verbietet eigene Rechte auszuüben, um anderen zu schaden. Dies wäre gegeben, wenn ein Eigentümer ohne Grund mehrfach hintereinander Einsicht in dieselben Belege fordern würde.

Aus DDIV 1/2018
Die Jahresabrechnung im Spiegel der Gerichte

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

@ Unrecht123mitglied

Ob das den TS nach rund 10 Monaten noch wirklich interessiert?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Ob das den TS nach rund 10 Monaten noch wirklich interessiert?


Eigentlich sollte das Niveau dieses Forums nicht absinken, darum sind solche Kommentare hier völlig überflüssig. Meine Meinung. Was und wen dies interessiert sollte denen überlassen bleiben die auf dieses Forum zugreifen.

Hier dieser Link, übrigens ein Namensvetter?
wollen hoffen das dieses Niveau nicht ansteckend ist und sich dieser Virus auch hier verbreitet.

Danke Unrecht123mitglied dein Beitrag ist wenigstens hilfreich. :grins: Schau mal hier, das Thema ist allgegenwärtig.

http://https://www.vermieter-forum.com/threads/mein-gutes-recht-einsicht-in-die-gesamten-verwalungsunterlagen.23312/





-- Editiert von Nachgehakt am 15.03.2019 18:06

Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt):
Eigentlich sollte das Niveau dieses Forums nicht absinken, darum sind solche Kommentare hier völlig überflüssig.

Wau, Du hast dich extra für diesen Kommentar hier angemeldet? Klasse.


Zitat (von Nachgehakt):
Meine Meinung.

Die aber nicht die Meinung aller anderen sein muss, oder?
Meine Meinung steht klar in #9 und bleibt, auch wenn sie Dir nicht gefällt, unverändert gültig.


Zitat (von Nachgehakt):
http://https://www.vermieter-forum.com/threads/mein-gutes-recht-einsicht-in-die-gesamten-verwalungsunterlagen.23312/

Und das mit dem Link üben wir auch noch ein mal, gelle? :rock:




Ich hoffe das meine schlimmsten Vermutungen sich nicht bewahrheiten und Oliver weiterhin sein Knadenbrot am anderen Ende des Universums genießen kann.

-- Editiert von Tobias F am 15.03.2019 18:03

0x Hilfreiche Antwort

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