Verteilung der Abstimmmung von Eigentümern

26. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
afriend73
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 16x hilfreich)
Verteilung der Abstimmmung von Eigentümern

Hallo,

wenn in ein Objekt ein Eigentümer 70% hat und drei weitere jeweils 10% wie ist die Abstimmungsgrundlage. Kann der jenige der 70% im Alleingang abstimmen?

Vielen Dank im voraus.

MfG
afriend

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Schau in deine Teilungserklärung, was dort zum Stimmrecht vermerkt ist. Das gilt.

Wenn dort nichts steht, hat jeder Eigentümer eine Stimme.

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"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Wie so oft lautet auch hier die zutreffende Antwort: es kommt darauf an...

... ob es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt und ob die Teilungserklärung irgendwelche Regelungen für diesen Fall vorsieht.
Ohne vom Gesetz abweichende Vereinbarung ist eine Eigentümerversammlung nach § 25 Abs. 3 WEG beschlussfähig, "wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile... vertreten".

Bei Anwesenheit des 70%-Eigentümers wäre die Beschlussfähigkeit also gegeben. Wenn kein weiterer Eigentümer anwesend ist, kann der Mehrheitseigentümer selbstverständlich alleine "abstimmen".

Das Gesetz sieht in § 25 Abs. 2 WEG das Stimmrecht nach Köpfen vor. Das Kopfstimmrecht ist allerdings abdingbar. In den allermeisten Teilungserklärungen wird das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen geregelt sein. Bei Kopfstimmrecht überstimmen zwei 10%-Eigentümer den 70%-Eigentümer. Beim Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen könnten auch alle drei 10%-Eigentümer den 70%-Eigentümer nicht überstimmen.

Die Grundrechenarten sind ohne irgendwelche Einschränkungen anzuwenden. Man muss eben nur wissen, was man zu rechnen hat.

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""

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