Versorgungsleitungen

17. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)
Versorgungsleitungen

In unserer WEG wollen einige Eigentümer, dass alle Versorgungsleitungen ausgetauscht werden. Die Begründung diese seien sehr alt erscheint mir etwas dünn.
Bei dieser Maßnahme wird das Sondereigentum erheblich in Mitleidenschaft gezogen.
Hat jemand Erfahrung mit so einer Maßnahme.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Die Begründung diese seien sehr alt erscheint mir etwas dünn.
Wie alt sind sie denn? Gab es in der letzten Zeit vermehrt Schäden? Sind Gasleitungen dabei, bei denen demnächst eine Prüfung ansteht?

Aus Lust und Tollerei wird das die Verwaltung (hoffentlich) nicht anleiern.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Gasleitungen sind nicht dabei
Die Rohre ca. 50 Jahre alt, aber von häufigen Schäden kann nicht die Rede sein.
Die Verwalterin will für jede aufwende Maßnahmen eine extra Pauschale haben.

Mfg
Hans-Jürgen

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
In unserer WEG wollen einige Eigentümer, dass alle Versorgungsleitungen ausgetauscht werden. Die Begründung diese seien sehr alt erscheint mir etwas dünn.


Auch wenn es sich um eine umfangreiche Maßnahme handelt, ist der Fall unter rechtlichen Aspekten sehr einfach. Die Eigentümerversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Ein entsprechender Beschluss kann innerhalb eines Monats beim zuständigen Gericht angefochten werden.

Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung sehe ich allerdings nahe bei Null. Der altersbedingte Austausch, bevor es zu - mehr oder weniger häufigen - Schäden kommt, entspricht durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung.


Zitat (von investmentclub):

Bei dieser Maßnahme wird das Sondereigentum erheblich in Mitleidenschaft gezogen.


Das Sondereigentum ist durch die Gemeinschaft wieder instandzusetzen.

Weder die persönliche Wertung "dünn" noch die Auswirkungen auf das Sondereigentum sind relevante Kriterien.

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