Tiefgaragen in WEG- Anlagen

11. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Werweisdas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Tiefgaragen in WEG- Anlagen

Fakten : In einer größeren Anlage in Oberbayern befindet sich eine ältere Hebebühnen- Parkanlage, bestehend aus Metallplattformen und Abstellmöglichkeit auf der Plattform und unter dieser in einer Vertiefung.
Es erfolgte bislang regelmäßige Wartung.
Unklar ist , ob für die Überwachung gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen ( TÜV oder ähnlich ) vorgeschrieben sind.Wo findet man ggfs. die Rechtsgrundlage und Angaben über Intervalle etc.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Konkret vorgeschriebene gesetzliche Pflichtprüfungen gibt es nach meiner Kenntnis für solche Duplex-Stellplätze in privaten Wohnanlagen nach meiner Kenntnis nicht.

Allerdings trifft die Eigentümer bzw. die Betreiber solcher Duplex-Stellplätze natürlich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Da solche Stellplätze nur einem begrenzten Nutzerkreis (den Bewohnern der Anlage) zur Verfügung stehen, gilt auch nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht.

Unklar ist mir dabei, ob bei so einer Stellplatzanlage Defekte denkbar sind, die zu einem Sachschaden (z.B. an geparkten Autos) oder gar einem Personenschaden führen können. Davon dürfte Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht abhängen. In jedem Fall sollte z.B. geprüft werden, ob die Tragbleche z.B. durch Rost so beschädigt sind, dass sie für die erforderliche Traglast geeignet sind. Das sind aber Sichtprüfungen, die typischerweise durch den Eigentümer oder den Nutzer durchgeführt werden können.

Die Wartung soll darüber hinaus sicher stellen, dass die Anlage zuverlässig funktioniert. Wenn durch einen Defekt der Anlage Fahrzeuge festsitzen, dann ist das keine Frage der Verkehrssicherungspflicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Werweisdas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, hilft mir weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Werweisdas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, hilft mir weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ansonsten würde ich den Hersteller befragen. Typenschild sollte ja vorhanden sein.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Meines Wissens nach werden Wartungs- und Prüfintervalle für solche Parkanlagen werden nach einer unabhängigen technischen Analyse von IST- und SOLL-Zustand, der technischen Anlagenbeschreibung, der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und DGUV Grundsatz 308-002 bestimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7217 Beiträge, 1516x hilfreich)

Sicherlich wird sich auch ein Prüfbuch oder Prüfhinweise finden. (Hausmeister, Plakette auf der Anlage...)

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Meines Wissens nach werden Wartungs- und Prüfintervalle für solche Parkanlagen werden nach einer unabhängigen technischen Analyse von IST- und SOLL-Zustand, der technischen Anlagenbeschreibung, der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und DGUV Grundsatz 308-002 bestimmt.


Das gilt nach meiner Kenntnis für den Hersteller der Hebebühne und den Betreiber bei betrieblicher Nutzung.

An den Betreiber so einer Hebebühne in einem privaten Wohnhaus richten sich diese Vorschriften nach meiner Kenntnis nicht.

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