Thermostatventil, Urteil BGH

2. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)
Thermostatventil, Urteil BGH

Hallo,

bis jetzt ging die Rechtsprechung davon aus, daß Thermostatventile an Heizkörpern grunsätzlich Gemeinschaftseigentum sind, und für Reparaturkosten für diese, die Gemeinschaft zahlungspflichtig ist.
Wie sieht es nun nach dem Urteil vom BGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 176/10 aus?
Wenn in der Teilungserklärung die Heizkörper als Sondereigentum aufgeführt sind, dann doch der jeweilige Eigentümer zahlungspflichtig?

Danke schon mal für die Meinungen u. Antworten.



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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Eigentlich keine wirklich neue Erkenntnis. Die Teilungserklärung konnte schon immer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen oder zumindest die Kostentragung abweichend regeln.


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"lg.
R.M. "

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#2
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

Hallo,
daß eine TE von gesetzlichen Bestimmungen abweichen kann und daß eine Kostentragung abweichend geregelt werden kann ist mir schon klar.
Meine Frage war dahingehend gemeint, ob dieses Urteil des BGH - entgegen früherer Rechtsprechung bezgl. Zentralheizung-Thermostatventile z.B. (OLG Hamm, Beschluss v. 6.3.2001 - 15 W 320/00 , ZMR 2001, S. 839 )
klarstellt - daß, wenn lt. TE Heizkörper zum Sondereigentum gehören, die Kosten für (Reparatur Thermostatventil) diese auch nicht von der Gemeinschaft zu übernehmen sind.
Eine Kostentragungsänderung hat hier doch gar nichts zu sagen, wenn eine solche nicht vereinbart wurde.

schönen Feiertag noch.

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#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Heizkörper ist nicht Thermostatventil, oder umgekehrt.
Manche Heizkörper sind nicht mit Thermostatventil ausgestattet.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

ist meine Fragestellung tatsächlich so unklar formuliert, daß daraus nicht entnommen werden kann, daß ich von Thermostatventilen spreche? Ansonsten würde ich wohl doch nur von Ventilen reden. Zudem denke ich mal, daß in der heutigen Zeit bei einer Eigentumswohnanlage keine Zentralheizungen ohne die Thermostatventile erbaut werden. Dementsprechend müßten solche wohl auch nachgerüstet werden. Das Urteil des BGH beinhaltet ja auch die Thermostatventile! Also eine klare Antwort kann ich hier noch nicht erkennen. Wollte diese Frage ja auch nur allgemein gestellt haben, betrifft nicht mich.
Danke.

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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Die Heizkörper sind gem. Teilungserklärung Sondereigentum,
so bleiben sie auch.
Die Thermostatventile werden gem BGH zum Gemeinschaftseigentum, - selbst wenn die einzelnen Eigentümer diese selbst nachgerüstet hatten.
Ebenso mit den Kostenteilungen.

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#7
 Von 
Gaudiwurm
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 107x hilfreich)

Sind in der Teilungserklärung nur die Heizkörper als Sondereigentum aufgeführt, nicht aber auch die Anschlussleitungen?

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

@ icecycle

was soll dann das bedeuten laut BGH
a) Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. [color=red]Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrückli-cher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.[/color]Also wie ich das lese ist das dann Sondereigentum!

@ Gaudiwurm
laut TE die Vor u. Rücklaufleitungen u. Heizkörper der Zentralheizung von der Anschlussstelle an die gemeinsame Steig- bzw. Falleitung an. Mein Verstand sagt mir, daß zu einem Heizkörper auch das Ventil gehört, egal ob ein normales oder Thermostat.

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#9
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Dieses Urteil sollte nicht überbewertet werden.
Das nächste Urteil könnte unter anderen Bedingungen schon wieder anders lauten.

quote:<hr size=1 noshade>Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Heizkörper und Anschlussleitungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Beklagten auch nicht daraus, dass es unzulässig wäre, diese in der Teilungserklärung zu Sondereigentum zu erklären, und dass diese Bauteile nach § 5 Abs. 2 WEG nur Gemeinschaftseigentum sein könnten. Die Regelung in der Teilungserklärung ist vielmehr wirksam und deshalb maßgeblich. Das haben die Beklagten selbst bei ihren früheren Beschlüssen zur Heizungserneuerung nicht anders gesehen. <hr size=1 noshade>

Das nächste Mal sagt die TE etwas anderes aus und die Karten werden neu gelegt.
Hier noch ein BGH Auszug aus dem Urteil 15 W 320/00 aus 2001,worin durch einen Erlass die Thermostatventile zum Gemeinschaftseigentum erklärt wurden
Zitat:
Es besteht eine öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Anbringung von Thermostatventilen an den Heizkörpern.
Nach der Heizungsanlagen-Verordnung (Verordnung über energiesparende Brauchwasseranlagen - Heizungsanlagen-Verordnung vom 22.03.1994, BGBl. I S. 613 ) sind gemäß § 7 Abs. 2 Heizungsanlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung, allgemein als Thermostatventile bezeichnet, auszustatten. Diese Verpflichtung galt und gilt auch für Heizungen in Eigentumswohnungsanlagen.


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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

-- Editiert ichweissnich am 05.10.2011 09:36

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#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Also Juristendeutsch ist schon schwierig. Aber entscheidend ist wohl folgender Abschnitt im aktuellen BGH-Urteil:

quote:<hr size=1 noshade>(3) Diesem Ergebnis steht auch die angebliche "Systemverantwortlich-keit" der Gemeinschaft nicht entgegen. Mit ihr wird allerdings die Zuordnung der Heizungs- und Thermostatventile zum Gemeinschaftseigentum begründet. Die Ventile sollen auch dann zum Gemeinschaftseigentum gehören, wenn die Heiz-körper selbst Sondereigentum sind (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 156 ; OLG München, NJW-RR 2008, 1182 , 1186; OLG Stuttgart, WuM 2008, 44 ; Riecke/Schmid/Schneider, § 5 Rn. 52; Spielbauer/Then, aaO, § 5 Rn. 12 bei Fn. 114; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, aaO Rn. 75; aM Bärmann/Armbrüster, § 5 Rn. 107; Timme/Kesseler, aaO, § 5 Rn. 41). Das fol-ge daraus, dass Zentralheizungen nach dem heutigen § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnEV, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 EnEV gegebenenfalls auch nachträglich, mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschal-tung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Füh-rungsgröße und der Zeit, ausgestattet werden müssen. Diese Verpflichtung besagt über die eigentumsrechtliche Zuordnung der Ventile nichts. Die Ausstat-tungsverpflichtung trifft nach § 26 Abs. 1 EnEV den Bauherrn, bei nachträgli-chem Einbau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 EnEV den Eigentümer. Das ist derjenige, dem das Bauteil zugewiesen ist, an dem das Ventil eingebaut werden muss. Das wiederum ist bei einer Zuordnung der Heizkörper zum Sondereigentum der Wohnungseigentümer. Daran änderte es nichts, wenn solche Geräte auch zur Steuerung oder Überwachung oder benötigt werden, um den Verbrauch festzu-stellen. Ihr Vorhandensein ist Voraussetzung für die Möglichkeit eines An-schlusses an die Heizungsanlage, stellt aber eine Regelung in der Teilungser-klärung nicht in Frage, derzufolge Heizkörper Sondereigentum sein sollen. <hr size=1 noshade>


Dieser wiederum stellt die bisherige Rechtsauffassung u.a. des OLG Hamm quasi auf den Kopf:
quote:<hr size=1 noshade>Es besteht eine öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Anbringung von Thermostatventilen an den Heizkörpern.
Nach der Heizungsanlagen-Verordnung (Verordnung über energiesparende Brauchwasseranlagen - Heizungsanlagen-Verordnung vom 22.03.1994, BGBl. I S. 613 ) sind gemäß § 7 Abs. 2 Heizungsanlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung, allgemein als Thermostatventile bezeichnet, auszustatten. Diese Verpflichtung galt und gilt auch für Heizungen in Eigentumswohnungsanlagen <hr size=1 noshade>


Der kleine aber feine Unterschied besteht darin:

Argumentationskette OLG Hamm: öffentlich-rechtliche Verpflichtung Einbau Thermostatventile -> wirkt auf WEG -> WEG muss einbauen lassen -> Thermostatventil kann nicht Sonder- sondern muss Gemeinschaftseigentum sein.

Argumentationskette BGH (neu): öff.-rechtl. Verpflichtung ja -> nirgends steht aber, dass die WEG verpflichtet wird -> die Verpflichtung trifft den jeweiligen Eigentümer -> dem steht eine Zuweisung zu Sondereigentum in der TE nicht im Wege, denn dann ist der "jeweilige" Eigentümer eben nicht die WEG sondern der Sondereigentümer.

M.E. eine ganz klare, nachvollziehbare, höchstrichterliche Klarstellung, die hoffentlich einiges an Streitpotential wieder beseitigt.

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"lg.
R.M. "

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#11
 Von 
Gaudiwurm
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 107x hilfreich)

@R.M.

quote:
M.E. eine ganz klare, nachvollziehbare, höchstrichterliche Klarstellung, die hoffentlich einiges an Streitpotential wieder beseitigt.

Genau - so sehe ich das auch.

-- Editiert Gaudiwurm am 05.10.2011 10:49

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
elchschaufel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

wie aber sieht es aus wenn in der TE kein Bezug auf die vorhandene Ölzentralheizungsanlage Bezug genommen wird. Es ist nur die Rede von Wasser und entwässerungsleitungen die vom Abzweig der Steigeleitung dem Sondereigentum zugeschlagen wird.Gilt in diesem Falle das BGH Urteil?

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