Teilungserklärung - Kann einfache Mehrheit auch eine bauliche Veränderung beschließen?

26. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
atho1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Teilungserklärung - Kann einfache Mehrheit auch eine bauliche Veränderung beschließen?

Hallo,

in der Teilungserklärung steht, dass die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsteile vertreten sind.

Von 2/3 Mehrheiten oder ähnliches steht nichts drin.

Kann denn diese einfache Mehrheit auch eine bauliche Veränderung beschliessen? Oder müssen in dem Fall alle Eigentümer zustimmen, auch wenn sie nicht anwesen sind?

Vielen Dank vorab.

Arne

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Alle von der baulichen Veränderung betroffenen Eigentümer müssen zustimmen.

WEG §22 (1)

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"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Sofern die betroffenen Eigentümer nicht anwesend sind, muss deren Zustimmung trotzdem eingeholt werden.

Besonders fiese Taktik: auch wenn die Zustimmung aller nicht erfolgt und der lediglich mehrheitlich (u.U. einstimmig, aber nicht allstimmig) gefasste Beschluss über eine bauliche Veränderung als angenommen verkündet wird und innerhalb eines Monats nicht angefochten wird, ist dieser bestandskräftig und somit umsetzbar. Immer eine Frage wem man den schwarzen Peter zuschieben will, gegen die Gemeinschaft zu klagen ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Besteht bei so einer Taktik nicht für den Verwalter die Gefahr, evtl. die Verfahrenskosten tragen zu müssen, weil er den Antrag als beschlossen verkündet hat?

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"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

quote:
Sofern die betroffenen Eigentümer nicht anwesend sind, muss deren Zustimmung trotzdem eingeholt werden.


Sofern die betroffenen Eigt. nicht anwesend sind ist der Beschluss als abgelehnt zu verkünden, zwinker.


Das mit der fiesen Taktik ist denk ich mal gängige Praxis, wobei ich vor ein paar Tagen über recht krude Rechtsprechung zu dieser Thematik gestolpert bin.........


ät Heike,
dies wäre sicher genau der Grund dem V. die Verfahrenskosten aufzubürden, nur machen das die wenigsten Gerichte.
Selbst schon erlebt, V. lässt Entlastung beschliessen obwohl Ansprüche im Raum stehen, Gericht hebt Beschluss auf, Kosten tragen die Beklagten

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

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