Sondernutzungsrecht Garten-Mein Weg zur Wohnung

8. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
EinSpandauer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Sondernutzungsrecht Garten-Mein Weg zur Wohnung

Hallöchen,

Wer kann mir helfen, bei dem Problem Sondernutzungsrecht?
Lt. TE hat jeder einen Teil vom Hinterhof,genutzt wird dieser von allen als Garten. Um zu meiner Wohnungseingangstür zu gelangen muß ich durch meinen Anteil am Sondereigentum. Ich bin der Auffassung des Weg und die Treppen ( da es eine Souterain Wohnung ist) doch eigentlich zum Gemeinschaftseigentum zählen müßte? Momentan streiten die WEG ( zu der ich dazugehöre) darüber, wer den Winterdienst für den Bereich bezahlt? Kann mir wer helfen?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Lt. TE hat jeder einen Teil vom Hinterhof


Wie ist das genau in der TE definiert? Ideeller Teil, genau bezeichnetetes Sondernutzungsrecht, oder tatsächlich Sondereigentum?

quote:
Momentan streiten die WEG ( zu der ich dazugehöre) darüber, wer den Winterdienst für den Bereich bezahlt?


Als was ist der Bereich in der TE definiert? Fläche außerhalb der Wohnung als geschlossenem Bereich ist grundsätzlich Gemeinschaftseigentum. Wenn es als Sondereigentum bezeichnet ist, wird das zumindest als Pflicht zur Kostentragung interpretiert.

Wer darf den fraglichen Bereich denn nutzen?

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"Heike aus Bochum"

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#2
 Von 
EinSpandauer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Also nutzen kann diesen Bereich jeder. Vom Paketzusteller bis zu den Miteigentümmern.Der weg ist weder von einer Tür noch einem Zaum begrenzt.
In der TE ist immer vom Sondernutzungsrecht Garten die Rede. Das beinhaltet meines erachtens das Gelände welches an der Hoftür beginnt. Ich gelange aber nicht in meine Wohnung, ohne das Sondernutzungsrecht zu verletzen. Für mich ist das keine Sondernutzung, sondern der einzige Weg in die Wohnung. Also sprechen wir hier vom Gemeinschaftseigentum. Ich hoffe ich konnte die Fragen beantworten.
Grüzi

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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Sondernutzungsrechte beziehen sich immer auf Gemeinschaftseigentum.

quote:
In der TE ist immer vom Sondernutzungsrecht Garten die Rede. Das beinhaltet meines erachtens das Gelände welches an der Hoftür beginnt.


In der TE muss die entsprechende Fläche, für die das Sondernutzungsrecht gilt, genau bezeichnet sein.

quote:
Lt. TE hat jeder einen Teil vom Hinterhof,genutzt wird dieser von allen als Garten.


Hat jeder einen eigenen Teil als Sondernutzungsrecht und du muss das Sondernutzungsrecht eines anderen betreten?

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"Heike aus Bochum"

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#4
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Was bedeutet

quote:
Also nutzen kann diesen Bereich jeder. Vom Paketzusteller bis zu den Miteigentümmern.Der weg ist weder von einer Tür noch einem Zaum begrenzt.

das konkret? Nur durch das Fehlen einer Tür oder Zaunes wird aus einem privaten Bereich kein öffentlicher Bereich.

Führt dieser Weg nur bis zu deiner Haustür, oder muß der Weg auch benutzt werden, wenn der Paketbote zu einer anderen Wohnung gehen will?

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ein Sondernutzungsrecht ist immer Gemeinschaftseigentum, nur dass es ein bestimmter Personenkreis allein und ausschließlich nutzen darf.

Die entscheidende Frage ist: Muss irgendein anderer Miteigentümer diesen Weg ebenfalls mitbenutzen, um zu seinem Sondernutzungsrecht oder zu seiner Wohnung zu gelangen.

Wenn die Frage mit Ja zu beantworten ist, dann liegt offensichtlich kein alleiniges und ausschließliches Sondernutzungsrecht ("dein" Sondernutzungsrecht) vor und die Mitbenutzer müssen sich ebenfalls am Winterdienst beteiligen.

Wenn die Frage mit Nein zu beantworten ist und der Zugangsweg lt. TE nur auf Deinem SNR liegt und nur Du ihn benutzen darfst (und musst), dann hast Du das alleinige Nutzungsrecht am Weg und damit auch die alleinige Verpflichtung für den Winterdienst zu sorgen.

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"lg.
R.M. "

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#6
 Von 
EinSpandauer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

DANKE an alle die mir weiterhelfen wollen.
Der Weg führt zu Meiner Haustür. Benutzen kann und darf und muß ihn Jeder, der zu mir will. Auch die Miteigentümer des Sondernutzungsgebiet müssen den Weg benutzen, wenn Sie zu Mir wollen. Ich muß doch auch die Hausflurreinigung bezahlen, obwohl ich das 1. und 2.OG nicht benutze. In einem Beitrag im Forum hab' ich gelesen das die Reinigung des Weges zu den Mülltonnen auch von der Gemeinschaft getragen werden muß.Das ist bei mir so.
Grüzi

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#7
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Was steht denn in der Teilungserklärung? Eventuell gibt es ja dort sachdienliche Hinweise zu den Rechten und Pflichten der Inhaber der diversen Sondernutzungsrechte...

Mal interessehalber: um wieviel Meter Weg geht denn eigentlich? Und was macht das in Euro, wenn dieser Weg vom Hausmeister mit gereinigt wird?



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#8
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Wenn der Weg in deinem alleinigen Sondernutzungsrecht liegt, muss du die Kosten tragen. Jeder, der zu dir will, muss ihn zwar nutzen, auch die Miteigentümer. Aber du kannst auch bestimmen, wen du nicht vor der Haustür haben willst und wer den Weg somit nicht nutzen darf.

Vorausgesetzt, der Weg ist tatsächlich als Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung bezeichnet. Was bisher noch nicht deutlich geklärt worden ist.

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"Heike aus Bochum"

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#9
 Von 
EinSpandauer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Antwort auf die Frage nach den Kosten, kann ich nicht beantworten. Da der Kostenvoranschlag noch nicht vorliegt. Der Betrag kann aber nicht hoch sein. Es handelt sich um sechs Stufen und einen drei Meter Weg. Es geht mir eigentlich auch nicht um die Kosten. Ich will nur den anderen Eigentümern gleichgestellt sein. Ich bezahle der auch die Trepenhausreinigung, obwohl ich diese nicht benutze. Ich bezahle Flurbeleuchtung und mein Weg von der Wohnungstür bis zum Hausflur ist unbeleuchtet.
Ich denke das sind Relikte aus der Vergangenheit. Bevor ich die Wohnung gekauft habe und der WEG beigetreten bin wurde diese von einer anderen Verwaltung bertreut. Diese nicht in der WEG organisiert war. Ich sehe nicht ein und deswegen suche ich Argumente, was 20 Jahre so war ist rechtens. Die Modalitäten haben sich geändert.
Grüzi

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#10
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Ich will nur den anderen Eigentümern gleichgestellt sein. Ich bezahle der auch die Trepenhausreinigung, obwohl ich diese nicht benutze.


Es geht nicht ums Benutzen?
Ist dein Weg in deinem Sondernutzungsrecht?
Unterliegt das Treppenhaus einem Sondernutzungsrecht?

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"Heike aus Bochum"

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#11
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Also, wenn kein anderer Eigentümer den Weg nutzen muss um zu seinem eigenem Eigentum zu kommen, dann kann es sich durchaus um ein Sondernutzungsrecht handeln.
Allerdings ist damit noch nichts über die Kostentragungspflicht gesagt.

Und es liegt nicht an der Verwaltung sondern ggf. an einer unklaren Teilungserklärung. Dies müsstes du eventuell gerichtlich klären lassen - indem du für einen entsprechenden TO sorgst, der auch abgelehnt werden kann - und gegen diesen Beschluss könntest du ggf. klagen. Aber lass dich da mal beraten.
EG-Bewohner müssen auch den Fahrstuhl mit zahlen.

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#12
 Von 
EinSpandauer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich werde erstmal die Kosten abwarten, bevor ich mich da weiter reinhänge.
Danke erstmal für die Infos
Grüzi

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