Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum

11. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)
Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum

Für unsere nächste Eigentümerversammlung hat die Hausverwaltung einen TOP aufgenommen, in dem über die Grenzen zwischen zwei Gärten abgestimmt werden soll oder kann.

Ist das zulässig ?
Und was passiert mit dieser Abstimmung ?

Die Gärten sind schon seit Jahrzehnten fest aufgeteilt.
Ein neuer Eigentümer meint, er habe nun mehr Ansprüche als der Verkäufer vorher hatte. Wahrscheinlich hat er was falsch verstanden.

Wenn in der ETV nun darüber diskutiert wird und vielleicht auch abgestimmt wird - sind damit die Grenzen neu abgesteckt ??

Meiner Ansicht nach ist der Kaufvertrag entscheidend. Wenn der Neu-Eigentümer glaubt, er habe Ansprüche, dann muss er den Klageweg beschreiten.

Wie seht ihr das ?



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43 Antworten
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#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Für den Käufer gilt die Teilungserklärung.
Alles andere ist nur eine Vereinbarung unter den aktuellen Eigentümern, aber nicht bindend für die Nachfolger.

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"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

Hallo Heike,

das glaube ich nicht.

Der Verkäufer kann nur verkaufen, was er besitzt und nicht Anteile, die von anderen Eigentümern per Kaufvertrag erworben wurden.

Das wäre Betrug.



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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Was die einzelnen Eigentümer erworben haben, steht ja gerade in der Teilungserklärung. Wenn also die Grenzen dort so festgelegt sind (als Sondereigentum oder - beim Garten wahrscheinlicher - als Sondernutzungsrecht), hat der neue Eigentümer natürlich keine Rechte auf Grenzveränderung.


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"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
... hat der neue Eigentümer natürlich keine Rechte auf Grenzveränderung.



Aber nur, wenn er meint mehr beanspruchen zu wollen, als lt. TE sein Anteil ist. Ist es umgekehrt, er will zurück haben was nach einer Vereinbarung von einem anderen WEer genutzt wird, aber lt. TE sein Eigentum ist, dann hat er sehr wohl einen Anspruch auf Grenzveränderung. Oder sollte ich falsch liegen?

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

So hatte ich es bereits geschrieben. Es gilt ausschließlich die Teilungserklärung für den neuen Eigentümer.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Da es bei einer eindeutigen rechtlichen Situation wie z.B. einem Sondernutzungsrecht keine Notwendigkeit einer Abstimmung der WEG gibt, kann es sich eigentlich nur um eine Aufteilung handeln, die nicht per TE, sondern irgendwann von den Miteigentümern untereinander geregelt wurde.
Ich würde einfach mal die Verwaltung fragen, warum dieser TOP auf die Tagesordnung genommen wurde...

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

von Heike J am 13.05.2013 18:41

quote:
Es gilt ausschließlich die Teilungserklärung für den neuen Eigentümer.


Schon, aber...

von Offerte am 12.05.2013 12:52
quote:
Der Verkäufer kann nur verkaufen, was er besitzt und nicht Anteile, die von anderen Eigentümern per Kaufvertrag erworben wurden.


...wenn der alte Eigentümer Teile seines Gartens verkauft hat und das in der Teilungserklärung nicht vermerkt wurde?

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

@ joebeuel

Diese Frage finde ich auch interessant: wie kommt die HV dazu, diese Fragen in die TOPs aufzunehmen ?
Denn das Thema ist doch keine Frage der Mehrheiten.

Wenn ein Eigentümer nicht mit der Aufteilung der Sondernutzungsrechte einverstanden ist, dann muss er den Klageweg beschreiten - meine ich.
Dabei muss er dann nämlich auch Unterlagen vorlegen, die seine Ansprüche begründen.


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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

nabend zusammen

etwas verwirrend das ganze gerade

ich versuchs mal zu entwirren

grundsätzlich gilt immer was in der TE steht, Bsp.

zu whg1 gehört als sondernutzungsrecht die blau schraffierte gartenfläche nach beigelegtem plan, zu whg2 die rot schraffierte

abmachungen oder änderungen der eigentümer untereinander die nicht in der TE festgehalten werden gelten nicht für einen neuen eigentümer

angenommen rot verkauft blau die hälfte seines gartenanteils, dann kann man das in der TE eintragen, dazu müssen nur die beiden zum notar da die anderen eigentümer nicht betroffen wären !!!

der eintrag in die TE ist aber nicht zwingend notwendig, ein problem gibts erst wenn rot seine wohnung verkauft und im kaufvertrag nicht diesen anteilsverkauf an blau zum bestandteil das kaufvertrages macht

jetzt hat nämlich der neue eigentümer rot einen herausgabeanspruch an blau, und blau muss sich an den alten eigentümer rot halten

macht man solche sachen, besonders bei verkäufen untereinander, dann sollte man zumindest vertraglich festhalten dass im falle eines verkaufs diese geschichte in den kaufvertrag aufzunehmen ist

wie es bei offerte genau aussieht wissen wir nicht, die infos sind schlicht zu dürftig

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

@ Heike

ja, letztendlich gilt die Teilungserklärung.

Die Sache ist leider kompliziert, wie meist, wenn hier im Forum eine Frage aufkommt. Es gibt nämlich keine klare Aussage in der Teilungserklärung.

Gibt es denn einen Anhaltspunkt im WEG, ob man in der ETV über Sondereigentum abstimmen oder verhandeln kann ?

Meines Erachtens ist nur eine Eintragung im Grundbuch maßgeblich.
Und diese erfolgt beim Notar durch Kaufvertrag.

Wenn das nicht gegeben ist, was dann ?

Der Neu-Eigentümer ist mit der Garteneinteilung nicht einverstanden. Kann er nun in der ETV was bewegen ? Oder muss er klagen ? Und wenn er das tut, welche Belege könnte er vorweisen ?

Ich habe zum Beispiel Unterlagen vom FA gefunden, nach denen beim Kauf zu meiner Wohnung soundsoviele Anteile der Gesamtanteile in Anrechnung gestellt wurden.
Könnte man damit seine Anteile verteidigen ?



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4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

@ Thorsten D.

was passiert denn, wenn die Eigentümer der "ursprünglichen" Aufteilung verstorben sind bzw. nicht mehr habhaft zu machen sind ?

Und wieso hat der Käufer mehr Ansprüche als das, was er bei der Besichtigung des Objektes vorgefunden hat ?

Im konkreten Fall wurde vor Jahrzehnten ein Gartenanteil reduziert und im Gegenzug eine Garage hinzugefügt.


Desweiteren ist die Information so dürftig, weil die Situation so dürftig ist. Wäre alles brav in der Teilungserklärung eingetragen, dann hätte ich das Thema nicht eröffnet.

Konkret würde nach deiner Logik folgendes passieren: der Gartenanteil müsste wieder erweitert werden und die dazugehörige Garage müsste abgerissen werden.

Der Neu-Eigentümer will aber beides: den vergrösserten Gartenanteil und er will auch die Garage behalten.

Verstehst du ?





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-- Editiert Offerte am 13.05.2013 22:57

-- Editiert Offerte am 13.05.2013 23:00

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

zu 1 kann ich dir nix sagen, ist schadensersatzgeschichte und net mein wissensgebiet

zu 2
der käufer kauft was im vertrag steht und dieser bezieht sich immer auf das vorhandene grundbuch mit all seinen einträgen


nehmen wir wieder rot und blau

rot hat auf einen anteil verzichtet und blau hat darauf ne garage gebaut ?

der neue hat von rot gekauft und will jetzt sein stück garten wo die garage drauf steht ?

falls zweimal ja : dazu muss er klagen falls blau net freiwillig verzichtet, läuft dann meisst auf einen vergleich hinaus, und den könnte man bei gutem willem auch ohne richter schliessen

die gemeinschaft geht dies meiner meinung nach überhaupt nichts an, denn a) kann der neue nicht beweisen das die garage ohne genehmigung der gemeinschaft gebaut wurde, und b) ein irgendwann mal irgendwie getroffener beschluss diese garage zu erlauben ist nicht mehr anfechtbar

stuzig macht mich noch eines : wielange ist der neue schon eigentümer ? irgendwann sind solche forderungen, ob zu recht oder nicht, auch einfach ein verstoss gegen treu und glauben.


also falls sich die beiden nicht irgendwie selbst einigen können, sollte herr garage auf jeden fall mit einem anwalt sprechen, ich denke mal dass herr halber garten dies sicher tun wird

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

Hallo Thorsten,

danke erstmal für deine Mühe.

Der Eigentümer mit der Garage, der ausserdem mit dem Gartenanteil unzufrieden ist, ist erst seit ein paar Monaten dabei.

Er hat das Grundstück gesehen, er hat die Garage gesehen und er hat erstmal abgewartet, dass die schon vorhandenen anderen Eigentümer ihre Zustimmung zum Kaufvertrag geben.
Kurz danach hat er gemeckert und will mehr Gartenanteile.

Meinst du das mit "Treu und Glauben" ?

Du schreibst, ein irgendwann mal getroffener Beschluss, eine Garage zu bauen ist nicht mehr anfechtbar. Ist dann der darauf gründende Beschluss, die Gartenanteile anders zu ordnen nicht auch unanfechtbar geworden ?



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-- Editiert Offerte am 13.05.2013 23:23

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

nein das ist net treu und glauben, und sorry dein editiertes hab ich vor meinem letzten post net gelesen, und
sorry wenn ich so suablöd nachfrage, mit dürftig war auch net die ablichtung der TE gemeint - hätten wir die hier immer vorliegen könnten die meissten fragen relativ schnell geklärt werden, grins...

jetzt sieht es anders aus

der neue hat quasi nen halben garten als garten und die andere hälfte mit garage drauf ? und jetzt will er nen ganzen garten und noch ne hälfte mit garage auch ?? das geht net, ihm gehört die fläche mit der garage drauf, die garage aber gehört blau - falls er beweisen sie gebaut zu haben
also kann der neue verlangen das die garage wegkommt damit er seinen ganzen garten nutzen kann - dies könnte gegen treu und glauben verstossen wenn blau - bspw. durch zeugen beweisen kann dass die garage schon zig jahre steht und das vor zig jahren mit dem uralten rot so abgemacht war und die gemeinschaft einverstanden war - hier würde ein gericht wohl einen vergleich anraten der auf miete von blau an neurot für die fläche oder auf abkauf der garage durch neurot von blau hinausläuft....

hier sollte man definitv nen anwalt konsultieren

denn grundsatz :
ohne schriftliche regelungen, sei es TE oder Kaufvertrag hat der neue anspruch auf das was ihm laut TE zusteht

nächster grundsatz :
durchsetzen muss er ihn bei gericht wenn es keine private einigung gibt

noch ein grundsatz :
wie ein gericht dann entscheidet steht in den sternen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Bitte nicht 10 IV WEG vergessen.

-----------------
"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

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01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
Der Neu-Eigentümer ist mit der Garteneinteilung nicht einverstanden. Kann er nun in der ETV was bewegen ? Oder muss er klagen ? Und wenn er das tut, welche Belege könnte er vorweisen ?


Zunächst muss du klären, was denn nun in der Teilungserklärung steht. Ist der Garten Sondereigentum von Eigentümern? Gibt es definierte Sondernutzungsrechte? Ist eine Aufteilung des Gartens überhaupt dort vermerkt? Oder ist alles gar nicht in der Teilungserklärung festgehalten und dort gibt es nur einen großen Gemeinschaftsgarten, den ihr anhand der Miteigentumsanteile größenmäßig irgendwann aufgeteilt habt? Ohne diese Angaben kann hier nur spekuliert werden.

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"Heike aus Bochum"

-- Editiert Heike J am 14.05.2013 08:37

5x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

Hallo Thorsten,

bin der Meinung, dass der Neu-Eigentümer sich an den Verkäufer wenden muss und wenn ihm das Ergebnis seiner Recherche nicht passt, dann muss er klagen.
Denn die Garage ist nicht im Grundbuch eingetragen, aber die damalige Vereinbarung war, dass er eine Garage nutzen kann und im Gegenzug einen verkleinerten Gartenanteil hinnehmen muss.
- so die Legende im Haus -


Hallo Heike,

die Gärten sind Sondereigentum, aber leider nicht definiert.
Einen Gartenplan scheint es nicht zu geben, jedenfalls liegt uns Alt-Eigentümern kein Plan vor. Notare verneinen ebenfalls.

Viele Grüsse und Danke für eure Überlegungen.
Ist geradezu spannend, was Ihr einbringt.

Offerte

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4x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Legende? Also nichts schriftlich vorliegen?

quote:
die Gärten sind Sondereigentum, aber leider nicht definiert.


Wie soll das gehen? Wenn Grundstücke als Sondereigentum einem Eigentümer gehören, müssen sie zwangsläufig genau im Grundbuch mit Grenzen angegeben sein.

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"Heike aus Bochum"

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

quote:
Bitte nicht 10 IV WEG vergessen.


Beschlüsse...wirken auch gegen ... :augenroll:

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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

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Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

4x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
quote: Bitte nicht 10 IV WEG vergessen.

Beschlüsse...wirken auch gegen ...


Und bei Änderung von Eigentumsgrenzen geht es um Angelegenheiten, über die eine Eigentümergemeinschaft Beschlüsse fassen kann?


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"Heike aus Bochum"

4x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Ohne Zuteilung der Flächen bedurfte es der Absprache. In der Regel meinen die WEGler alles mit Beschlüssen regeln zu können.

Beschlüsse sind wirksam bis .... :devil:

Antwort: "kann"

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#22
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

Hallo Herr RA,

ja das meine ich - ansonsten sehe ich in der Beschlussammlung keinen Sinn.

Und was soll denn stattdessen kommen ?

Wenn also der Neu-Eigentümer gegen die bestehende Garteneinteilung vorgeht, mit welchen Ansprüchen tut er dies und auf welcher Rechtsgrundlage ?

Wir haben zum Beispiel neuerdings eine Wohnung im Haus (von vier), die inzwischen gar keinen Gartenanteil mehr hat. Grund: Die Eigentümerin besitzt zwei Wohnungen und hat die Gartenanteile zusammengelegt.

Kurz gesagt: es gibt keinen Gartenplan den man einklagen kann, aber es gibt auch keine Grundlage, wonach jedem Eigentümer soundsoviel Garten zusteht.
Wie soll der Neu-Eigentümer also seine Klage beschreiben ?

Idee ?



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4x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
Kurz gesagt: es gibt keinen Gartenplan den man einklagen kann, aber es gibt auch keine Grundlage, wonach jedem Eigentümer soundsoviel Garten zusteht.
Wie soll der Neu-Eigentümer also seine Klage beschreiben ?


Nach dieser Beschreibung dürfte dann aber jeder Eigentümer den gesamten Garten nutzen. Hier liegt ja offenbar auch kein Beschluss oder Vereinbarung vor. Jedenfalls nichts schriftlich festgehaltenes.

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"Heike aus Bochum"

3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

stimmt Heike, wenn man es zuende denkt ist es genau so, wie du sagst.

Die Gartenanteile sind seit Jahrzehnten (ca. 1985) mit Zäunen abgetrennt.
Wie mir ein Notar allerdings sagte: "Gewohnheitsrecht" gibt es nicht.

Was ist also maßgeblich ?




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4x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
Was ist also maßgeblich ?


Vermutlich das, was nach einem gerichtlichen Vergleich oder Urteil heraus kommt und anschließend in das Grundbuch eingetragen wird.

Oder ihr einigt euch außergerichtlich und entschließt euch das Ergebnis im Grundbuch eintragen zu lassen. Kommt es nicht zur Eintragung, steht die Einigung spätestens beim nächsten Eigentümerwechsel wieder in Frage.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

3x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Grundlage des Anspruches ist der 15 WEG für die Gebrauchsregelung oder 10 II WEG für die Vereinbarung Sondernutzungsrecht (Unterschied ist im Wesentlichen der Entzug der Nutzung durch andere WEGler bei der Sondernutzungsvereinbarung)

Die Formulierung der Klage muss entsprechend eine angemessene Gebrauchsregelung bzw. Sondernutzungsvereinbarung bezeichnen. Üblich wäre die Fläche nach MEA aufzuteilen.

Sinnvollerweise wäre dies zunächst Gegenstand der Eigentümerversammlung. Sodass alle WEGler von dem Problem Kenntnis haben und eine Lösung "versucht" wurde.

Als Beispiel : OLG Hamm: Beschluss vom 11.11.2004 - 15 W 351/04

Aber bitte genau lesen, da hier pro Gebrauchsregelung aufgrund vorhergehender Entscheidungen erkannt wurde.

"Die getroffene Regelung hätte allerdings dann nur durch Vereinbarung getroffen werden können, wenn sie inhaltlich auf die Begründung eines Sondernutzungsrechtes an den jeweiligen Gartenteilflächen gerichtet wäre. Darum handelt es sich hier indessen nicht."

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Heiko Tautorus

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Fax: 0351 - 479 60 901

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#27
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
Im konkreten Fall wurde vor Jahrzehnten ein Gartenanteil reduziert und im Gegenzug eine Garage hinzugefügt.



Zumindest über den Bau und Nutzung der Garage muss doch ein schriftlicher Beschluss bzw. eine schriftliche Vereinbarung vorliegen. Eine Garage wird ja nicht einfach so gebaut. Nach 1985 ist auch noch nicht so lange her, dass man das nicht in den WEG-Unterlagen finden könnte.

Vielleicht werdet ihr dort fündig, was die Bedingungen zum Bau und Nutzung der Garage in Zusammenhang mit dem Gartenanteil betrifft. Dort müsste so etwas doch dann festgelegt worden sein.

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"Heike aus Bochum"

-- Editiert Heike J am 15.05.2013 16:44

3x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

Hallo Heike und Heiko,

ich war eine Woche nicht hier und werde nochmal auf eure Einlassungen eingehen.



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3x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Offerte
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

Hallo Heike,

es gibt tatsächlich noch keinen vereinbarten Gartenplan.

Allerdings gibt es inzwischen eine Vermessung des gesamten Gartengeländes und eine Zuteilung der Quadratmeter nach MEA.

Wenn dies die Zustimmung der drei Eigentümer nicht findet dann müsste man Gericht gehen.

Was kann dies denn kosten ?
Und wie sind dann die Aussichten, wenn nach MEA eingeteilt wurde ?

Kann man das im vorhinein ungefähr sagen ?

Grüsse
Offerte

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3x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Wenn ihr den Garten aufteilen wollt, so dass andere WEGler die Fläche nicht nutzen dürfen (Sondernutzungsrecht), benötigt ihr wohl eine Vereinbarung.

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"Heike aus Bochum"

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