Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

23. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Bruddler
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 46x hilfreich)
Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

In der Teilungserklärung steht:
Wohnung 1 bestehend aus 3 1/2 Zimmer, 1 Küche,1 Bad, 1 WC, 1 Flur, 1 Balkon, ferner im UG 1 Keller und 1 Garage.

Ist die Garage jetzt Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum und wer muss die Instandhaltung bezahlen???

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
firefighter0070
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 85x hilfreich)

Wird an Gargen Sondereigentum eingeräumt, gelten als Gegenstand des Sondereigentums jedoch nur die betreffenden Räume und die dazugehörigen Bestandteile. Die konstruktiven Bestandteile wie Dach, Außenmauer, Garagentor etc. sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Ebenso sind die überdachten oder auch nicht überdachten Zu- und Abfahrten, Treppenzugänge wie auch die Garagendecken freistehender Garagen gemeinschaftliches Eigentum.

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5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

soweit richtig.

Die Teilungserklärung wäre aber noch auf weitergehende Regelungen zu prüfen:
- Bildung und Zuweisung eines alleinigen und ausschließlichen Sondernutzungsrechtes an Dach, Wänden und Tor der Garage verbunden mit der verpflichtung zur Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung
- Verpflichtung zur Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung durch den Garageneigentümer ohne Zuweisung eines Sondernutzungsrechtes

Wenn keine vergleichbaren Regelungen in der TE stehen, dann gibt es noch die Möglichkeit der Beschlussfassung nach § 16 Abs. 4 WEG :

quote:<hr size=1 noshade>(4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
<hr size=1 noshade>

Übersetzt heißt das: der Garageneigentümer möchte auf Kosten der Gemeinschaft ein neues Garagentor. Die WEG aber sagt nein, beschließt aber mit qualifizierter Mehrheit, dass der Garageneigentümer dies selbst erneuern und bezahlen darf.

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"lg.
R.M. "

17x Hilfreiche Antwort

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