Schwimmbadnutzung verbietbar ?

13. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
frieda-anastasia
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwimmbadnutzung verbietbar ?

Wir sind Eigentümer in einer WEG mit Schwimmbad. Dieses möchte ich auch mit meiner kleinen Tochter benutzen. Nun hängt dort ein Schild "Schwimmen für Kinder unter drei Jahren verboten."
Ist es erlaubt einzelnen Bewohnern die Benutzung von Gemeinschaftseigentum zu verbieten?
Angeblich könnte das Kind das Wasser mit Fäkalien beschmutzen, so die Begründung.
Aber: es handelt sich um ein öffentliches Schwimmad im Sinne von DIN 19643, in anderen öffentlichen Bädern dürfen Kleinkinder auch schwimmen.
Mein Kind würde das Schwimmbecken nur mit Schutzkleidung benutzen, so dass eine Verschmutzung ausgeschlossen werden kann.


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

Hallo fireda-anastasia,

ich war mal so frei und habe ein bißchen recherchiert und bin auf folgende Aussage gestoßen:

quote:<hr size=1 noshade>Einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommt das Hausrecht zur Aussprechung eines Hausverbotes hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums zu. Das Hausrecht wird von der Eigentümergemeinschaft daher als Gemeinschaft ausgeübt, da es direkt aus dem Gemeinschaftseigentum entspringt. In der Folge bedeutet der Ausspruch des Hausverbotes, dass eine Person es verboten bekommt, das Besitztum zu betreten. Betritt eine mit Hausverbot belegte Person das Besitztum, oder verlässt es trotz Aussprache des Hausverbotes nicht, so macht diese Person sich strafbar i.S.d. § 123 StGB . <hr size=1 noshade>


Das mal zum Grundsatz, ABER:

quote:<hr size=1 noshade>Für die Ausübung des Hausrechts durch die Eigentümergemeinschaft gilt, dass zwischen dem
Innen - und dem Außenverhältnis differenziert werden muss, d.h. es muss der Frage nachgegangen werden, ob das Hausrecht (das Hausverbot) gegenüber einem Eigentümer oder einem außenstehenden Dritten ausgeübt werden soll.

Im Innenverhältnis zwischen den Eigentümern ist es nicht möglich , einem anderen Eigentümer Hausverbot zu erteilen. Von der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wege des Hausverbots kann daher kein Wohnungseigentümer ausgeschlossen werden, da dies einer Entziehung des Eigentums gleichkommen würde. Sanktionen gegenüber Eigentümern sind nur unter der Voraussetzung einer Entziehungsklage nach §§ 18 f. WEG möglich. Aber auch gegenüber Ehegatten von Eigentümern kann wegen des grundrechtlichen Schutzes der Ehe kein Hausverbot ausgesprochen werden. Ebenfalls kann gegenüber
Lebensgefährten von Eigentümern regelmäßig kein Hausrecht ausgesprochen werden, da hier der Eigentumsschutz stärker berücksichtigt wird, als die Interessen der übrigen Eigentümer, z.B. an bloßer Einhaltung der Nachtruhe. <hr size=1 noshade>


Quelle


Ich denke das beantwortet deine Frage. Ich persönlich würde allerdings im Vorfeld nochmal das Gespräch suchen und darauf verweisen, dass es Schwimmwindeln gibt, die absolut undurchlässig sind, und in jedem öffentlichen Schwimmbad diese ebenfalls zugelassen sind und daher eine Verschmutzung ausgeschlossen ist. (Nur anstandshalber)




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#2
 Von 
frieda-anastasia
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo biskini,
vielen Dank für die differenzierte Auskunft.
Ich hatte das den Eigentümerinnen, die sich beschwert hatten schon erklärt, aber die wollen das nicht verstehen und sehen trotzdem ihre Gesundheit gefährdet.
Daher habe ich den Verwalter aufgefordert das Verbotsschild zu entfernen über den Sachverhalt aufzuklären. Das Schild stammt noch von dem vorherigen Verwalter.
Wenn das alles nicht hilft, werde ich klagen müssen.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

quote:
Wenn das alles nicht hilft, werde ich klagen müssen.


Weshalb?
Das Schild ist zulässig und gültig "für Besucher im Außenverhältnis", sprich es wird untersagt, dass alle "Kumpel" Ihrer kleinen Tochter aus der Krabbelguppe im Hauspool auschweifende Partys feiern.

Der für Sie wichtige Teil in biskinis Beitrag ist extra fett markiert.
Bedeutet kurz gesagt, dass Schild ist für Sie persönlich und Ihre Familie ohne Belang.

Lassen Sie andere gutes Geld verschwenden.

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#4
 Von 
frieda-anastasia
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Spatenklopper,

also Außenstehende dürfen das Scwimmbad grundsätzlich nicht benutzen, das ist generll untersagt, das Schwimmbad ist nur für Eigentümer und Mieter von Eigentümern, also nur für Bewohner.
Es ist aber trotzdem ein öffentliches Schwimmbad, per definition nach DIN 19643. Da gelten bestimmte Vorschriften hinsichtlich der Wasserreinigung, die eingehalten werden müssen. Es ist auch nicht unser Problem, wenn die Normen nicht erfüllt sind. Vorschrift ist doch Vorschrift, oder nicht? Wenn andere Bäder die Einhaltung der Vorschriften erfüllen können, können wir das doch auch fordern.
Genau darum dreht sich das Problem, da die Filtertechnik in unserem Schwimmbad veraltert ist und diese Normen wohl nicht erfüllt werden.

In der Tat ist es so, dass ich schon mit dem Kind im Wasser war, da ich mich im Recht sehe.
Das Problem ist, dass dann andere Bewohner ins Schwimmbad kommen und mich auffordern, das Becken mit dem Kind zu verlassen. Die sehen sich im Recht, wegen dem Schild. Die Situation ist äußerst unangenehm, weil es dann zu Streit kommt.

Aber du hast Recht, ich werde das Schild in Zukunft ignorieren und nichts unternehmen.
Sollen die anderen doch die Polizei rufen oder sich beim Verwalter beschweren.



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#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Aber du hast Recht, ich werde das Schild in Zukunft ignorieren und nichts unternehmen.
Sollen die anderen doch die Polizei rufen oder sich beim Verwalter beschweren.

von frieda-anastasia am 17.01.2014 11:38


Dieses Verhalten könnte zu beträchtlichem Verdruss führen...
Falls die Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, wird es sich um eine Gebrauchsregelung für das Gemeinschaftseigentum handeln, die für sämtliche Wohnungseigentümer verbindlich wäre.
Falls der Verwalter aus eigenem Entschluss das Schild aufgehängt hätte, müsste die Beschränkung der Nutzung nicht beachtet werden.

Es wäre also sinnvoll, erst einmal den Sachverhalt zu klären...

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#6
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

Hallo RMHV

quote:
Falls die Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, wird es sich um eine Gebrauchsregelung für das Gemeinschaftseigentum handeln, die für sämtliche Wohnungseigentümer verbindlich wäre.


das ist zwar richtig, allerdings in anderen Belangen. Dies bezieht sich nicht auf eine Benutzung.

Bsp: Würde die Gemeinschaft z.B. beschließen, dass ein Aufzug nicht mehr benutzt werden darf "zur Kostenreduzierung" oder das Treppenhauslicht nicht mehr angeschaltet werden darf, dann sind das Beschlüsse die schlichtweg hinfällig sind.
Sollte also die Gemeinschaft auch einen solchen Beschluss für die Benutzung des Schwimmbades gefasst haben, so würde durch einen solchen Beschluss ein Eigentümer - der im übrigen auch an den Kosten beteiligt wird - an der Benutzung ausgeschlossen werden. Dies wiederum ist nicht zulässig.

Ich möchte im Übrigen auch darauf hinweisen, dass ein Kind ab 3 Jahren auch nicht zwingend schon aufs Töpfchen geht, sondern auch noch Windeln tragen kann.
(Das nur mal nebenbei)

Grüße

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#7
 Von 
frieda-anastasia
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Selbst die Erwachsenen können unter Inkontinenz leiden, von daher ist die Begründung völlig willkürlich und diskriminierend.

Anlaß für die Anbringung des Schilds war ein Vorfall vor ca. 10 Jahren, da sich Fäkalien im Wasser befunden hatten. Von wem die Fäkalien stammen konnte nie geklärt werden und ob diese überhaupt von Kleinkindern stammten auch nicht. Einige Eigentümer haben daraufhin beim Verwalter dieses Schild angeregt. Ob das durch Beschluss der Eigentümer bestätigt wurde weiß ich nicht mehr und vom Verwalter ist auch keine Auskunft zu bekommen, da dieser damals noch nicht tätig war.
Es sind dieselben Eigentümer wie damals, die sich jetzt beschweren.
Ich werde es in Zukunft so handhaben, dass ich möglichst nur dann mit dem Kind ins Wasser gehe, wenn kein anderer Eigentümer bzw. nur tolerante Eigentümer anwesend sind.
Sollten die besagten Eigentümer "zur Kontrolle" hinzukommen und uns auffordern, das Wasser zu verlassen werde ich dann auf meinem Recht bestehen.
Ich denke, die Benutzung könnte allenfalls dann untersagt werden, wenn jemandem eindeutig nachgewiesen wird, dass er das Wasser in unzumutbarer Weise beschmutzt hat.
Sonst werde ich gar nichts weiter unternehmen, da ich das jetzt rechtlich geklärt habe.
Vielen Dank hierfür.

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