Hallo
die WEG hat 12 Eigentümern und 2 Eingänge.
Am 1.Eingang wird die Kehrwoche von einem Bewohner für alle erledigt. Haben Sie selbst organisiert.
Mir gehts jetzt um den 2. Eingang.
Hier wollen 5 von 6 für die Kehrwoche zahlen. Der 6. wird dann in seiner Woche die Kehrwoche selbst erledigen.
Nun meine Frage, was wohl auf die Dauer besser ist:
Sollen die Bewohner (3 Eigent. und 2 Mieter)jeder an den Nachbarn direkt mtl. die 20 EUR überweisen od. sollte alles über das Konto der Verwaltung laufen.
Vielen Dank für die Tipps
-----------------
""
Schnee schippen, kehren u.Treppenhausreinig.
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
quote:
Sollen die Bewohner (3 Eigent. und 2 Mieter)jeder an den Nachbarn direkt mtl. die 20 EUR überweisen
Das nennt man dann Schwarzarbeit. Ist kostenseitig zwar günstiger, aber strafbar! Die Reinigungskosten sind dann slbstverständlich auch nicht steuerlich absetzbar (haushaltsnahe Dienstleistungen). Und stürzt der Nachbar bei Wischen die Treppe runter, ist er nicht mal unfallversichert, den Schaden trägt er dann alleine.
Mein Rat: lasst die Finger davon!
quote:
od. sollte alles über das Konto der Verwaltung laufen.
Das wäre der korrekte Weg. Mit zusätzlichen Kosten (Sozialversicherungen, pausch. Lohnsteuer) ist zu rechnen. Kosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.
-----------------
"lg.
R.M. "
Hallo
Danke für die Antwort nochmal.
Die Meldung als Minijob wird gewünscht. Bei der Anmeldung ist mir jetzt folgendes nicht ganz klar.
Bin ich als Verwalterin (Verwaltung habe ich als Kleingewerbe angemeldet) der Arbeitgeber, ist es die WEG oder sind es die 5 (von 12) Haushalte, die die Treppe nicht selbst putzen können bzw. nicht den Schnee schippen können?
Vielen Dank und viele Grüße
sonni
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
hm, nicht so ganz einverstanden bin..........
hier mal ein Auszug aus einem anderen Forum, mit genau gegenteiliger Aussage :
Tätigkeiten von Wohnungseigentümern für Wohnungseigentümergemeinschaften:
Wird ein Wohnungseigentümer als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft für diese tätig, so kann die Tätigkeit unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen. Tätigkeiten, die unentgeltlich für die Eigentümergemeinschaft ausgeführt werden, sind sozialversicherungsrechtlich unbedeutend.
Überträgt die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Miteigentümer – ggf. per Beschluss – lediglich Einzelaufgaben wie etwa Gartenpflege, Rasenmähen oder Reinigungsarbeiten‚ so liegt in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor, da die übertragenen Arbeiten Ausfluss der Pflichten nach § 14
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind. Ferner wird sich der betreffende Wohnungseigentümer regelmäßig keine Weisungen erteilen lassen. Absprachen unter den Eigentümern oder mit dem Verwalter können grundsätzlich nicht als Weisungsgebundenheit ausgelegt werden. Wird die Tätigkeit des Wohnungseigentümers durch die übrigen Wohnungseigentümer (in der Regel ohne vertraglichen Anspruch) in Form einer finanziellen Zuwendung honoriert, stellt die Zahlung generell kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV
dar.
Vorstehende Ausführungen gelten jedoch dann nicht, wenn der Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft offiziell als Hausmeister angestellt wird.
-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
@Thorsten: die Grenze der finanziellen Zuwendung liegt bei 256 € pro Jahr. Was darüberhinaus geht, ist sozialversicherungspflichtig, da hier von einem Anstellungsvertrag auszugehen ist. Und für 256 € pro Jahr putzt keiner das TH für die anderen mit. Und lt. Eingangsbeitrag geht es um immerhin mind. 1200 € p.a.
Das "ohne vertraglichen Anspruch" würde ich ebenfalls verneinen, da i.d.R. ein vertrag über die Hausreinigung abgeschlossen wird und hier Haftungsfragen sehr wohl eine rolle spielen.
Bei Gartenarbeiten (die i.d.R. in größeren Zeitabständen durchgeführt werden) stimme ich mit Dir überein, da in diesem Bereich das Entgelt oft unter den genannten 256,00 € p.a. liegt und damit sowohl einkommenssteuer- als auch sozialabgabenfrei ist. Diese Fälle habe ich in meiner Praxis auch häufiger.
-----------------
"lg.
R.M. "
quote:
das Entgelt unter den genannten 256,00 € p.a. liegt und damit sowohl einkommenssteuer- als auch sozialabgabenfrei ist.
Wie ist in diesem Fall mit der Unfallversicherung ?
Haftet die private Unfall- oder Krankenversicherung des Auftragnhemers ?
Hallo zusammen,
danke gleich mal an alle. Hat mir alles weitergeholfen.
Ich komm nur noch nicht klar mit der Seite der Minijobzentrale. Ich werde mich mit ihnen direkt in Verbindung setzen.
viele grüße
sonni
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
11 Antworten