Schadensregulierung Sondereigentum

25. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
go429067-7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Schadensregulierung Sondereigentum

Folgendes Szenario: Ein Mehrfamilienhaus hat nach einem Brandschaden vorübergehend kein Dach. Der Wiederaufau wird durch die Gebäudeversicherung reguliert und findet gerade statt. Über das komplette Gebäude wurde in der Zwischenzeit von einer Gerüstbaufirma ein Notdach gebaut unter dem der alte Dachstuhl entfernt und der neue aufgebaut werden kann.

Während dieser Zeit kommt es irgendwann zu einen Wassereinbruch durch das Notdach und infolgedessen zu Wasserschäden in zwei Eigentumswohnungen in der Etage darunter. Die Sanierung der beiden Wohnungen (5-stellig) wird durch den Verwalter in Gänze "vorfinanziert". Bis auf die Eigentümer der betroffenen Wohnungen, wird kein Miteigentümer über den Vorfall und dessen Abwicklung informiert. Es werden keinerlei Beschlüsse gefasst. Der Schaden wird später offensichtlich nicht durch eine Versicherung reguliert oder dies scheitert.

Im Zuge der Jahresabrechnung im Herbst des Folgejahres will der Verwalter die Reparaturkosten dann gemäß Verteilerschlüssel auf alle Wohnungseigentümer umlegen.

Fragen hierzu:
Wer hat die Kosten für die Schäden am Sondereigentum zu tragen bzw. sich ggfls. um deren Regulierung durch Dritte zu kümmern?
Ist der Verwalter berechtigt, eigenmächtig Vorschüsse in dieser Höhe aus gemeinschaftlichen Mitteln (bzw. sogar darüber hinaus) zu vergeben und wer haftet, wenn das Geld nicht zurückfließt?




-- Editier von go429067-7 am 25.11.2015 13:00

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MatthiasMorschel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums obliegt dem Sondereigentümer. Aus einem versicherten Ereignis ergibt sich ein Anspruch des Sondereigentümers gegenüber dem Versicherer. Siehe auch BGH Rechtsprechung.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Wer hat die Kosten für die Schäden am Sondereigentum zu tragen bzw. sich ggfls. um deren Regulierung durch Dritte zu kümmern?
Ist der Verwalter berechtigt, eigenmächtig Vorschüsse in dieser Höhe aus gemeinschaftlichen Mitteln (bzw. sogar darüber hinaus) zu vergeben und wer haftet, wenn das Geld nicht zurückfließt?

Zunächst muss geklärt sein, warum es zu dem geschilderten Wassereinbruch kommt. Dazu gab es hier keinerlei Aussage. Aber nur wenn die Ursache zweifelsfrei feststeht kann einigermaßen beurteilt werden, ob und welche Versicherung in Frage käme oder wer sonst dafür haften könnte.
Wenn der Verwalter zum Zeitpunkt der Beauftragung davon ausgehen musste, dass ein Versicherungsfall vorliegt ist eine "eigenmächtige" Beauftragung nicht zu beanstanden. Für Notmaßnahmen sowieso kein Thema, bei den Sanierungskosten wäre jedoch das Abwarten einer Freigabe durch die Versicherung angemessen gewesen (vorbehaltlich Umstände, die hier nicht bekannt sind).

Signatur:

lg.
R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go429067-7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von R.M.):

Zunächst muss geklärt sein, warum es zu dem geschilderten Wassereinbruch kommt. Dazu gab es hier keinerlei Aussage.

Ist auch nicht nicht bekannt, da der Vorfall wie gesagt nicht kommuniziert wurde. Ob die Gerüstbaufirma haftbar gemacht werden kann, wenn das Notdach nicht hält oder ob hier eine Versicherung greift, darüber kann zu diesem Zeitpunkt nur spekuliert werden.

Zitat (von R.M.):

Wenn der Verwalter zum Zeitpunkt der Beauftragung davon ausgehen musste, dass ein Versicherungsfall vorliegt ist eine "eigenmächtige" Beauftragung nicht zu beanstanden. Für Notmaßnahmen sowieso kein Thema, bei den Sanierungskosten wäre jedoch das Abwarten einer Freigabe durch die Versicherung angemessen gewesen (vorbehaltlich Umstände, die hier nicht bekannt sind).


Die Dichtheit des Notdachs wurde scheinbar kostenneutral wiederhergestellt. Es geht ausschließlich um die Sanierung des Sondereigentums zweier Eigentümer.

Sagen wir mal: Das Geld ist geflossen. Keine Versicherung zahlt.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Ist auch nicht nicht bekannt, da der Vorfall wie gesagt nicht kommuniziert wurde. Ob die Gerüstbaufirma haftbar gemacht werden kann, wenn das Notdach nicht hält oder ob hier eine Versicherung greift, darüber kann zu diesem Zeitpunkt nur spekuliert werden.

Wenn der Verwalter nicht freiwillig darüber berichtet müsst Ihr halt Einsicht in die Unterlagen nehmen. Es wird ja irgendwelche Schreiben geben, warum Handwerker oder Versicherungen die Kostenübernahme ablehnen.

Unabhängig davon: die Kosten wurden vom Gemeinschaftskonto bezahlt, also sind diese zunächst einmal auch abzurechnen und auf alle umzulegen. Zähne zusammenbeißen und zahlen!
Die andere Frage ist die Haftung und wer von der Gemeinschaft in Regress genommen werden kann. Hat der Verwalter einen Fehler gemacht haftet dieser auch dafür. Hat der Handwerker einen Fehler gemacht, dann dieser. Greift eine Versicherung, dann zahlt diese. Ihr kommt aber nicht drum herum, den Vorgang selbst in die Hand zu nehmen und zu prüfen, gegebenenfalls einen Anwalt hinzuzuziehen.

Falls noch nicht beschlossen: Abrechnungsbeschluss verweigern. Von Anwalt beraten lassen, denn die Abrechnung selbst ist wahrscheinlich rechnerisch richtig.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

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