Hallo zusammen,
ich bin Eigentümer in einer WEG mit insgesamt 6 Einheiten. Diese wurden damals hauptsächlich als Kapitalanlagen für Investoren in Bayern genutzt. Ebenso kommt der Verwalter aus Nürnberg. Das Objekt befindet sich aber in Hessen (300km vom Verwalter entfernt). Die EV fanden bis jetzt auch immer in Nürnberg statt, Mittlerweile hat sich die Eigentümerstruktur im Haus aber stark verändert, weshalb jetzt 4 von 6 Eigentümern in der Gemeinde des Objektes ansässig sind und wir bei der letzten EV mit Stimmrechtsweisung den Ort der EV ´18 in unsere Gemeinde und somit in den Ort des Objekts verlegt haben.
Meine Frage ist jetzt, ob es eine juristische Grundlage dafür gibt, dass der Verwalter seine Anreisekosten für die EV für die Gemeinschaft geltend machen kann. Im Verwaltervertrag ist für diesen Fall nichts extra geregelt. Nach meinem Verständnis hätte ich gesagt, dass er den Verwaltervertrag wissentlich für ein Objekt in 300 km Entfernung eingegangen ist und somit diese Anreisekosten auch selbst in Kauf nehmen muss.
Ich möchte jetzt für den Fall der Fälle (da er schon öfter solche hinterlistigen Aktionen veranstaltet hat) vorbereitet sein und möglichst eine Rechtsgrundlage zur Hand haben, die bestätigt, dass wenn er es nicht in seinem Verwaltervertrag stehen hat, auch nicht auf die WEG umlegen darf
Vielen Dank schonmal im Voraus für Hilfe
Reisekosten des Verwalters zur Eigentümerversammlung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ohne jetzt hier eine Rechtsgrundlage zu kennen, könnte man ebenfalls sagen:
ZitatNach meinem Verständnis hätte ich gesagt, dass er den Verwaltervertrag wissentlich für ein Objekt in 300 km Entfernung eingegangen ist und somit diese Anreisekosten auch selbst in Kauf nehmen muss. :
Nach meinem Verständnis hat die WEG ja wissentlich einen Verwalter bestellt dessen Büro 300km weit weg ist, somit ist es auch an den Eigentümern zu sehen wie sie (zur Belegeinsicht oder ETV oder ....) dort hin kommen.
Naja. Damals hat die Verwaltung die Immobilie gekauft, es in Teileigentum aufgeteilt und anschließend einzelne Wohnungen an Kapitalanleger verkauft und sich die ersten 5 Jahre als Verwalter "eingenistet". Es ist ja mittlerweile kein Objekt, dass ausschließlich zur Kapitalanlage verwendet wird. Dazu habe ich schonmal herausgefunden dass es da ein Urteil zu gab, dass dann der Versammlungsort auch in der Gemeinde sein muss, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer im Objekt selbst oder in der selben Gemeinde wohnen und es nicht nur ein reines Kapitalanlegerobjekt ist. Aber ich vermute, dass er sich jetzt ein ICE-Ticket 1.Klasse für die Versammlung bucht und die Kosten dafür der Gemeinschaft zu lasten fallen.....
Trotzdem danke für deine Antwort!
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Zitatund die Kosten dafür der Gemeinschaft zu lasten fallen..... :
Was wohl so oder so passieren wird.
Denn wenn er keinen edlen Spender findet, wird er die Fahrtkosten erwirtschaften müssen - wofür am Ende des Tages die Kunden herhalten müssen.
Ob nun der ICE 1. Klasse sein muss ist fraglich. Besonders, wenn es zeitähnliche Alternativen gibt.
Wobei - 80-100 EUR durch 6 Leute ...
Ein Umstand, der den Käufern bekannt war.ZitatDie EV fanden bis jetzt auch immer in Nürnberg statt, :
Eine "Anpassung" die die (möglicherweise in Nürnberg ansässigen) andern Miteigentümer akzeptieren müssen.Zitat...wir bei der letzten EV mit Stimmrechtsweisung den Ort der EV ´18 in unsere Gemeinde und somit in den Ort des Objekts verlegt haben. :
Wenn er für diesen Fall nicht an anderer Stelle vorgebaut hat, wohl ehr nicht.ZitatMeine Frage ist jetzt, ob es eine juristische Grundlage dafür gibt, dass der Verwalter seine Anreisekosten für die EV für die Gemeinschaft geltend machen kann. Im Verwaltervertrag ist für diesen Fall nichts extra geregelt. :
Das kann man so sehen. Man könnte, im Gegenzug für die bisherige, bei Erwerb bekannte Regelung, auch die Kosten für die Änderung dem Verwalter erstatten.ZitatNach meinem Verständnis hätte ich gesagt, dass er den Verwaltervertrag wissentlich für ein Objekt in 300 km Entfernung eingegangen ist und somit diese Anreisekosten auch selbst in Kauf nehmen muss. :
Was hat er denn gemacht?ZitatIch möchte jetzt für den Fall der Fälle (da er schon öfter solche hinterlistigen Aktionen veranstaltet hat) :
Wie lange läuft denn die Verwalterbestellung noch? Vielleicht ist es besser, wenn sich eure Wege trennen? Allerdings glaube ich nicht, dass der Verwalter wegen der Änderung des Versammlungsorts (bei verweigerter Erstattung der Reiskosten zu diesem) eine vorzeitige Kündigung aussprechen kann.
VG
Roland
ZitatWas hat er denn gemacht? :
Wie lange läuft denn die Verwalterbestellung noch? Vielleicht ist es besser, wenn sich eure Wege trennen? Allerdings glaube ich nicht, dass der Verwalter wegen der Änderung des Versammlungsorts (bei verweigerter Erstattung der Reiskosten zu diesem) eine vorzeitige Kündigung aussprechen kann.
ja das haben wir letztes Jahr, als ich neu in die WEG kam, auch versucht. Aber er hat sich mit der Bearbeitung eines Eigentümerwechsels extra Zeit bis nach der Versammlung gelassen, damit er vom Voreigentümer noch Stimmvollmacht hat und sich somit mit 2/1000 Mehrheit auf weitere 5 Jahre selbst wählen konnte. Lange Geschichte.... Und das ist nur eine hinterlistige Aktion, die ich meine.
D.h. kurz bevor die Partei, die gegen diese Verwaltung ist, die Mehrheit durch Eigentümerwechsel bekommen hat, hat er sich mit offenen Stimmrechtsvollmachten der übrig gebliebenen Kapitalanleger und knapper Mehrheit noch einmal auf 5 Jahre selbst gewählt.....
Dementsprechend gönne ich diesem Mann nicht einen Groschen mehr und möchte natürlich auch meine Kosten so gering wie möglich halten.
Zitatja das haben wir letztes Jahr, als ich neu in die WEG kam, auch versucht. Aber er hat sich mit der Bearbeitung eines Eigentümerwechsels extra Zeit bis nach der Versammlung gelassen, damit er vom Voreigentümer noch Stimmvollmacht hat und sich somit mit 2/1000 Mehrheit auf weitere 5 Jahre selbst wählen konnte. :
Das halte ich erst ein mal für ein Gerücht, denn der Verwalter kann sich bei der Bearbeitung eines Eigentümerwechsels nicht die von dir unterstellte Zeit lassen, denn er hat mit dem Eigentümerwechsel, der im Grundbuch erfolgt, nichts zu tun.
So lange der HV allerdings nicht von der Änderung erfährt ...... - selbst regelmäßig überprüfen muss er das nämlich nicht.
-- Editiert von Tobias F am 25.05.2018 19:17
Das mag, bei oberflächlicher Betrachtung, ein "G'schmäckle" haben. Letzlich hat er aber nur pfllichtgemäß im Sinne der Vollmachtsgeber gehandelt. Oder würdest Du damit einverstanden sein, wenn der Verwalter, dem Du eine offene Vollmacht erteilt - und damit Dein Vertrauen ausgesprochen - hast, sich ohne triftigen Grund aus dem Staub macht?ZitatD.h. kurz bevor die Partei, die gegen diese Verwaltung ist, die Mehrheit durch Eigentümerwechsel bekommen hat, hat er sich mit offenen Stimmrechtsvollmachten der übrig gebliebenen Kapitalanleger und knapper Mehrheit noch einmal auf 5 Jahre selbst gewählt..... :
Das ist Dir selbstredend unbenommen. Konnten denn die zur Wahl stehenden örtlichen Alternativen nicht wenigstens vom Preis überzeugen?ZitatDementsprechend gönne ich diesem Mann nicht einen Groschen mehr und möchte natürlich auch meine Kosten so gering wie möglich halten.. :
VG
Roland
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