Regress gegen WEG-Verwalter

19. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Gurkenkönig
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Regress gegen WEG-Verwalter

Angenommen der Fall: eine WEG hat Hausgeldforderungen gegen einen Miteigentümer. Im Auftrag der WEG betreibt der Verwalter die Zwangsversteigerung. Meldet aber nur einen Teil der titulierten Hausgeldforderungen an. Nach der Erlösverteilung erleiden die nicht angemeldeten Forderungen einen Rangverlust und die WEG bleibt auf ihren Forderungen sitzen, da der Schuldner danach mittellos ist. In diesem Fall wäre der Verwalter gegenüber der WEG regresspflichtig, da er die rechtzeitige Anmeldung versäumt hat.

Im zweiten Beispiel der gleiche Fall nur Besitz der Schuldner ein weiteres Objekt, das mit dem ersten Objekt wofür die Hausgeldforderungen bestehen nichts zu tun hat. Kann jetzt der Verwalter einfach hergehen und die Zwangsversteigerung mit den gleichen Titeln gegen das Objekt betreiben, das mit der Hausgeldforderung nichts zu tun hat? Oder bleibt er gegenüber der WEG weiterhin regresspflichtig? Was ist wenn der Verwalter dies absichtlich gemacht hat um den Schuldner zu schaden? Hat der Gesetzgeber hier Vorkehrungen getroffen, damit nicht der gesamte Besitz durch einen evtl. rachesüchtigen Verwalter verschleudert werden kann?

Gern auch Antworten von einem Rechtsanwalt.

§ 110 ZVG
BGH, Z VR 82/17

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Das erste Beispiel kann doch so im Detail garnicht zutreffen, weil eine titulierte Forderung in sich keinen Rang hat.

Außerdem inhaltlich unverständlich. Wenn man einen Titel hat lässt man aus dem vollstrecken. Wie kann es da sein, dass zu wenig angemeldet wurde?

Berry

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Der Fragesteller scheint das BGH-Urteil vom 08.12.2017 (Az.: V ZR 82/17 ) nicht richtig verstanden zu haben. In dem Fall hat der Verwalter die Zwangsversteigerung gar nicht selbst betrieben, sondern versäumt Forderungen zum Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.

Aus diesem Grund ist die Frage nicht sinnvoll gestellt, denn der angenommene Fall kann so gar nicht eintreten. Auch das zweite Beispiel orientiert sich an einem Fall, der nicht sinnvoll erscheint. Entweder reicht der Erlös des Schuldners aus, um alle Forderungen abzudecken oder es droht ohnehin die Zwangsversteigerung des anderen Objektes, dann aber durch einen anderen Gläubiger.

Zitat:
Hat der Gesetzgeber hier Vorkehrungen getroffen, damit nicht der gesamte Besitz durch einen evtl. rachesüchtigen Verwalter verschleudert werden kann?


Die Vorstellung, die sich hinter dieser Frage verbirgt, kann daher so gar nicht eintreten.

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