Prozesskostenabrechnug

18. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)
Prozesskostenabrechnug

In einem Vergleich wurden mir 1/6 der Kosten mir auferlegt.

In der Abrechnung jedoch wurden mir nur 4/6 des Vorschusses wieder gut geschrieben, 1/6 sollte ich dann lt. dem Gericht vom Beklagten einfordern.

2 Fragen :
- Ist dieser Umweg normal? Wieso wird denn nicht für einen Laien verständlich abgerechnet

- was muss ich tun, damit ich an mein zuviel bezahltes Geld komme, auf ein Schreiben wird der Beklagte wahrscheinlich nicht reagieren

Danke


-- Editiert von manneier am 18.03.2018 16:53

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ja, das ist normal. Die 4/6 hast du zurückbekommen, da sich durch den Vergleich die bereits eingezahlten Gerichtskosten um 4/6 erniedrigt haben (ein Vergleich ist billiger als ein Urteil). Die zahlt keiner und die haben mit dem Vergleichsergebnis nichts zu tun.
Von dem was jetzt noch übrig ist, hat dir der Beklagte 5/6 zu erstatten. Diese Kosten sind verbraucht. Die Staatskasse zahlt diese Kosten nicht zurück.
Du kannst jetzt einen Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht stellen. Das Gericht wird dann einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten erlassen. Daraus kann man notfalls vollstrecken.

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#2
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

Etwas ist eigenartig: vor der Verkündung der Urteils wurde von den 1/6 Gebühren für mich gesprochen, die ich des Friedens willen anerkannt habe.

Jetzt im Urteil steht, dass die Kosten gegenseitig aufgerechnet werden. In der Abrechnung sind die Kosten dann auch hälftig verteilt worden.
Der Richter schreibt dann:
"Die Aussage aus dem Termin, dass der Kläger ein Sechstel...trägt,.. ist nach wie vor richtig.

Sind das nicht sich widersprechende Aussagen??

und weiter:
Die Hälfte des restlichen einbehaltenen Drittels kann der Kläger bei den Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen".

Und als Ergänzung völlig arrogant:
"Wenn der Kläger sich nicht auskennt, möge er anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen"

Wieso kann das nicht in einer Abrechnung richtig abgewickelt werden?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Wieso kann das nicht in einer Abrechnung richtig abgewickelt werden?

Sicher steht auf den Schreiben des Gerichts doch eine Telefonnummer?
Wie wäre es denn einfach ein mal dort anzurufen und sich die Sache erklären zu lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

Schon gemacht, wieder die arrogante Antwort, , anwältlichen Rat zu holen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
anwältlichen Rat zu holen

Un den meinst Du hier kostenlos zu finden?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Im ersten Beitrag steht "Vergleich". Im zweiten ist es dann ein Urteil.
Stelle doch bitte den Wortlaut des Vergleichs/des Urteils ein, soweit es die Kostenregelung betrifft.
Besteht die Möglichkeit, die Abrechnung des Gerichts einzustellen?
Anscheinend hast du dich nach der Gerichtskostenabrechnung ja bereits an das Gericht gewandt. Stimmt das?
Hast du einfach nachgefragt oder ein Rechtsmittel gegen die Rechnung eingelegt?
Das Schreiben, das du bekommen hast, ist erstens unverschämt und zweitens unjuristisch begründet. Macht auf mich eher den Eindruck, als hätte ein mäßig kompetenter Kostenbeamter versucht, dir die Sachlage zu "erklären".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 35x hilfreich)

krankenhausbedingt kann ich erst jetzt antworten
Es war ein Vergleich, mit "die Kosten werden gegenseitig aufgehoben" .
einfache Gerichtsgebühr war 241€.

Zitat: "der Kläger und der Beklagte trägt jeweils 120,50€. lt. Gerichtskostengesetz wird der Anteil der Beklagten mit dem eingezahlten Vorschuß verrechnet. Somit wurde von dem eingezahltem Vorschuß (723€) der Betrag von 241€ (ihr Anteilvon 120.50€ und Anteil des Beklagten 120,50€) abgezogen und damit erhalten Sie einen Betrag von 482€ zurück.

Später konkretisiert der Richter, dass "die in der Verhandlung genannten 1/6 Anteile nach wie vor richtig seien. die Hälfte des restlichen einbehaltenen Drittels kann der Kläger bei dem Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen".

Dies habe ich - formlos - per Schreiben getan.
Muss dies eventuell in einem besonderen oder speziellen Verfahren geschehen?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ein Schreiben an das Gericht der an den Beklagten direkt?
Hilfreich ist es, einen konkreten Antrag an das Gericht zu formulieren. Z.B. so:

In Sachen
X ./. Y
Aktenzeichen
beantrage ich Gerichtskostenausgleichung.
Ferner beantrage ich, den festzusetzenden Betrag ab Antragstellung mit dem in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO festgelegten Zinssatz zu verzinsen.

Unterschrieben mit Kopie.

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