Niederschlagswassergebühr Geimeinschaftsnutzung Flurstück

27. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
EigentümerNRW
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Niederschlagswassergebühr Geimeinschaftsnutzung Flurstück

Guten Tag,

ich bin seid Juli Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches an einer Privatstraße angrenzt.

Diese Privatstraße ist in Besitz von 3 Parteien. Als wir den Kauf durchgeführt haben, kam kurz nach dem Kauf ein Schreiben von den Stadtbetrieben, dass ein Gesamtschuldner für die Grundstücksgemeinschaft ausgewählt werden muss. Wird kein Gesamtschuldner\Verantwortlicher an die Stadtbetriebe mitgeteilt, würde dieser von den Stadtbetrieben ernannt werden.

Zur Begrüßung zum Einzug, haben die Stadtbetriebe die Wahl auf mich fallen lassen.

Ich soll nun also von den anderen beiden Eigentümern, welche ebenfalls an dieser Straße wohnen, die Verpflichtungen eintreiben. In dem Schreiben steht "ob und wie dies geschieht, ist Sache der Grundstücksgemeinschaft".

Kann man dagegen Widerspruch einheben? Ich habe mich einmal kurz mit dem Nachbarn unterhalten und dieser ist nicht der Eigentümer, sondern Mieter des benachbarten Einfamilienhauses.

Sollte man kein Widerpruch einheben können, stellt sich mir die Frage wie ich an die Daten (gerade nach der neuen DSVGO) der anderen Eigentümer gelange und wie die "Rechnung" an diese beiden auszusehen hat.

Ich habe keine Probleme damit meinen Teil zu zahlen, aber irgendwie schon ein Problem damit immer das Geld "eintreiben" zu müssen.

Ich hoffe auf Hilfe :)

Vielen Dank und viele Grüße





-- Editiert von EigentümerNRW am 27.09.2018 06:21

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von EigentümerNRW):
Ich habe keine Probleme damit meinen Teil zu zahlen, aber irgendwie schon ein Problem damit immer das Geld "eintreiben" zu müssen.

Das Spiel läuft etwas anders: Du zahlst alles. Wie Du an den Anteil der Miteigentümer kommst ist Dein Problem.



Zitat (von EigentümerNRW):
Kann man dagegen Widerspruch einheben?

Ja. Ist aber nutzlos, da der Gläubiger sich den Schuldner aussuchen kann.



Zitat (von EigentümerNRW):
stellt sich mir die Frage wie ich an die Daten (gerade nach der neuen DSVGO) der anderen Eigentümer gelange

Wenn man berechtigte Forderungen beitreiben will, werden die Daten nicht durch die DSGVO geschützt.
Kann aber passieren, das man das den betreffenden Stellen erst mal per Gericht erklären muss.



Zitat (von EigentümerNRW):
und wie die "Rechnung" an diese beiden auszusehen hat.

Eine ganz normale Rechnung aus der die Berechnung des jeweiligen Anteils hervorgeht und an die man die Kopie der jeweiligen Rechnungen / Bescheide anhängt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von EigentümerNRW):
Sollte man kein Widerpruch einheben können, stellt sich mir die Frage wie ich an die Daten (gerade nach der neuen DSVGO) der anderen Eigentümer gelange
Das fängt bei der Einsichtnahme ins Grundbuch an. Da Du als Miteigentümer selbst das Recht auf Einsichtnahme hast ist das kein Problem. Die DSGVO spielt hier auch keine Rolle.

Bei einer Grundstücksgemeinschaft haftet jeder einzeln gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten. Du wirst zahlen müssen und wie Du Dir das Geld von den Miteigentümern holst ist Dein Problem.
Ist zwar dumm gelaufen, aber durch den kürzlichen Erwerb wissen die Stadtbetriebe ohne größere eigene Recherchen, wer zumindest einer der Miteigentümer ist und wenn Du Dir ein Haus kaufen kannst, dann gehen die Stadtbetriebe davon aus, dass Du als Gläubiger solvent genug bist. Der schwarze Peter liegt bei Dir. Zahlst Du nicht oder nur teilweise, werden die Stadtbetriebe ziemlich wahrscheinlich bei Dir vollstrecken.
Wenn Deine Miteigentümer nicht an Dich zahlen, wirst Du selber den Weg der Vollstreckung gehen müssen.
Dein erster Schritt: Grundbuchamt.
Zweiter Schritt, falls erforderlich: Auskunft aus dem Melderegister (berechtigtes Interesse hast Du ja).
Dritter Schritt: freundliches Anschreiben an die ermittelten Miteigentümer, Sachlage schildern und um Ausgleich der entsprechenden Kostenanteile bitten, Rechnungskopie beifügen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Wenn der Mieter nicht bereit ist, Dir Namen und Anschrift seines Vermieters direkt zu nennen, vielleicht ist er ja bereit, seinen Vermieter zu kontaktieren und diesen zu bitten, sich bei Dir zu melden.

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#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(922 Beiträge, 224x hilfreich)

Ja man kann ihn bitten und er kann dir die Daten geben oder auch nicht. Der ernannte Hauptschuldner kann allem hinterherlaufen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten und Risiko einschalten. Und er muss die Rechnungen prüfen, ob sie überhaupt berechtigt sind.
Viel Spass dabei, falls dies rechtens sein sollte.
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt überhaupt diese Ernennung zum unfreiwilligen Hauptschuldner?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Die Miteigentümer haften gesamtschuldnerisch und bei gesamtschuldnerischer Haftung kann sich der Gläubiger aussuchen, von welchen Schuldner er fordert.

Aber auch bei anderen Gelegenheiten kann es zu Problemen führen, wenn man die Kontaktdaten der Miteigentümer nicht hat oder sie nicht einmal kennt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt überhaupt diese Ernennung zum unfreiwilligen Hauptschuldner?

Zitat (von Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 421 Gesamtschuldner):

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.


-- Editiert von R.M. am 01.10.2018 12:28

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

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