Muss Verwalter die Eigentümer nicht informieren ?

9. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Kampfhuhn
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 178x hilfreich)
Muss Verwalter die Eigentümer nicht informieren ?

Hallo WEGler,

unsere Hausverwaltung meint, dass sie es nicht nötig habe, die Eigentümer über Instandhaltungsmaßnahmen zu informieren.

Das finde ich ziemlich frech, zumal 2 von 4 Eigentümern im zu verwaltenden Objekt leben.

Gab es vor dem neuen WEG nicht mal eine gesetzliche Regelung, nach der bei dringenden Instandhaltungsmaßnahmen von der Hausverwaltung sofortige Maßnahmen ergriffen werden dürfen und sollen (Wasserschaden, Dachziegel sind weggeflogen) ?
Bei anderen Instandhaltungen müssen die Eigentümer zwar nicht zustimmen, müssen aber informiert werden ?

Wie ist das mit dem neuen WEG und wo kann man das genau nachlesen ?
- welcher Abschnitt ist da zuständig ?

Unsere Hausverwaltung meinte nämlich, dass sie uns Eigentümer gar nicht informieren müsse.

Das scheint mir doch ziemlich abwegig zu sein.

Euer Kampfhuhn









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90 Antworten
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#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Eure Hausverwaltung hat Euch nicht nur zu informieren, sie hat Euch zu fragen ob eine Massnahme durchgeführt werden soll.

Diese Frage ist auf einer ordentlichen Eigentümerversammlung zu stellen, und zwar als Beschluss wie jeder andere Beschluss auch. Erst wenn ihr mehrheitlich zustimmt darf die V. einen Auftrag vergeben.

Ausnahmen kann es geben, die müssen dann aber in der Teilungserklärung geregelt sein.

Nachlesen im WEG neue Fassung §§ 15, 20, 22, 23, 27

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Bedachte Eigentümer, vor allem die im Hause wohnen und mit Mängel / Reparaturstau konfrontiert sind, kommen normalerweise selbst auf die Instandhaltungsmaßnahmen, Schließlich ist es ihre Vermögen, das leidet.

Muß der Verwalter die Eigentümer noch auf Reparatur hinweisen, fragen, oder drängen, wenn die Eigentümer schon lange über ein Baumangel, die zum Schaden führen könnten, wissen. ?







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"28c7h49T"

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Ihr solltet eurer Hausverwaltung mal darauf hinweisen, dass sie ein Haftungsrisiko eingeht, wenn sie Maßnahmen, die nicht dringend ist, ohne Beschlüsse durchführt.

Wenn eine Maßnahme in der Abrechnung auftaucht, die ihr nicht abgenickt habt, könnt diese Abrechnung ablehnen.

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"Heike aus Bochum"

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kampfhuhn
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 178x hilfreich)

Aha, eure Antworten entsprechen den Vermutungen.

Ich finde es empörend, wie eine Hausverwaltung sich so rotzfrech verhalten und dann auch noch schriftlich äussern kann.

Der Einwand, dass Eigentümer doch selbst schon auf nötige Instandhaltungsmaßnahmen kommen könnten, ist berechtigt.

Bei uns war die Erneuerung von Kaminaufbauten im Dachgeschoss notwendig, was erst aufgefallen ist, weil eine Mieterin ständig dort oben Bekleidung wechselte, die sie in einem Schrank aufbewahrt.
Wir Eigentümer haben das beim Dachbodenbesuch ein-/zweimal im Jahr nicht bemerkt.
Das andere war eine angebliche Verstopfung des Waschküchen-Siphons im Keller.

Unsere Hausverwaltung hat auch jahrelang 200 E Bankgebühren verlangt, was ja allgemein als viel zu teuer eingeschätzt wird. Üblich sind 50 E.
Mein Hinweis an die anderen Eigentümer lief ins Leere. Eine Arschitektin meinte, das unsere Hausverwaltung "ganz normal" sei. Die anderen haben sich nicht geäussert.
Anscheinend habe ich da besonderes "Glück", mit gleichgültigen oder kriminell angehauchten Leuten.

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4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Lach, Du hast sicher nicht besonderes Glück, ich würde mal sagen dass sicher 70 - 80 % aller sogenannten professionellen Verwaltungen ein entsprechendes Verhalten an den Tag legen - die Architektin also recht hat, und dass sicher dreiviertel aller Eigentümer ein absolutes Dessinteresse an den Tag legen.

So Bankgebühren, die hättet Ihr doch längst rügen können, spätesten bei der Abrechnungsprüfung sieht man ja die Rechnungen, und kann selbst bei Banken nach Konditionen fragen um dann darüber Beschluss zu fassen.

Die Kamingeschichte hätte sicherlich beschlossen werden müssen, nicht so sehr die Durchführung, sondern welche Firma macht die Arbeit zu welchem Preis - dazu ist die V. verpflichtet Angebote vor der Versammlung einzuholen, und man sollte selbst auch welche einholen.

Der Tausch eines Siphons dürfte wohl eher nicht die Welt kosten und dürfte unter dem Sachstand einer möglichen Überschwemmung und dadurch weiterer Schäden auch unter die Dringlichkeitsregel fallen, eine Info an die Eigt. wäre allerdings angebracht grad bei einer so kleinen Anlage nun wirklich nicht aufwendig.

Allerdings solltet ihr mal ernsthaft über eine neue Verwaltung nachdenken...

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Der Verwalter darf ohne Beschluss eigentlich so gut wie nichts. Die nächste Abrechnung vor Gericht anfechten. Das macht man so oft bis er es lernt.

K,

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#7
 Von 
Kampfhuhn
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 178x hilfreich)

In § 27 WEG steht folgendes:

(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,
1 . Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
2 . die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
3 . in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;

Ende Zitat

Kann es sein, dass ein Hausverwalter Punkt 2. ohne Zustimmung der Eigentümer anwendet ?



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4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Sein kann das schon, nur zulässig ist es allgemein gesagt nicht, Ausnahmen gibt es allerdings immer - Regelungen in der TE oder im ausgehandelten Verwaltervertrag.

Die in 27/2 gemeinten erforderlichen Massnahmen beinhalten nicht die eigenmächtige Vergabe von Aufträgen, das Wort erforderlich beschränkt sich auf die Tätigkeiten die zur Vorbereitung einer ordnungsgemässen Beschlussfassung notwendig sind - Angebote einholen, Versammlung einberufen, die Eigt. anzuhalten einen notwendigen Beschluss zu fassen.
Das ergibt sich aus 20/1 WEG

Die Begrenzung folgt auch aus der Tatsache, dass ein Verwalter ohne Zustimmung der Eigt. kein Geld ausgeben darf, ausgenommen es gibt hierzu Regelungen, Beschlüsse oder Verträge. Es ist ja nicht sein Geld.

Regelungen wären jetzt Gesetze, hier z.B. die Kosten eines Anwalts wenn die Gemeinschaft verklagt würde, § 27

Beschlüsse, z.B. wenn der V. beauftragt wird einen Wartungsvertrag abzuschliessen, beinhalt dies natürlich gleichzeitig die Erlaubnis die Rechnungen zu bezahlen.

Verträge, z.B. wenn im Verwaltervertrag festgehalten wird, dass der Verwalter Reparaturen bis 500 Euro im Jahr ohne Beschluss vergeben kann.

Und natürlich bei Notfällen, Rohrbruch, etc. hier allerdings auch nur was zwingend notwendig ist weitere Schäden abzuwenden. Also nur das Rohr abdichten - erforderliche Massnahm um weitere Schäden zu verhindern, wenn ein Austausch notwendig sein sollte, muss er Angebote einholen und eine Sonderversammlung einberufen - erforderliche Massnahme um fachgerecht Instandzusetzen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Kampfhuhn
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 178x hilfreich)

Hallo Thorsten,

ja, ich habe schon lange ernsthaft über eine neue Verwaltung nachgedacht.

Aber die anderen sind gleichgültig und machen nicht mit.

Was mir bleibt ist eine Anzeige wegen Betrugs hinsichtlich der Bankgebühren.

Danach könnte was in Bewegung kommen.

Sonstige Ratschläge werden gern entgegengenommen.

Schade, dass du nicht unser Verwalter bist.

Gruss
Kampfhuhn


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3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
Was mir bleibt ist eine Anzeige wegen Betrugs hinsichtlich der Bankgebühren.


Wie das, die "Bankgebühren" verlangt doch die Bank. Oder sind es die des Verwalters dann stehen sie im Verwaltervertrag. Betrug ist was anderes

Bei Amazon gibt so Bücher zum Thema WEG, sollt man mal eins lesen . Hatte bei mir mal der Amtsgrichter dem Verwalter empfohlen

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kampfhuhn
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 178x hilfreich)

Da muss ich nochmal nachschauen, ob es einen Beschluss gibt, nachdem unsere Verwaltung berechtigt ist, innerhalb von 500 Euro oder so Maßnahmen zu treffen.

Wie macht man denn eine Anzeige beim Amtsgericht ? Gibt es da Vorlagen im Netz ?
Seit dem neuen WEG ist da m.W. die ZPO zuständig, bloss weiss ich nicht, wie man konkret vorgeht.
Aber das sollte ich mir dringendst aneignen.



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4x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kampfhuhn
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 178x hilfreich)

Hallo mustermann2000,

die Bankgebühren in Höhe von 200 Euro wurden von der Verwaltung in der Jahresabrechnung aufgeführt und ich habe direkt bei der Bank vor Ort nachgefragt, wie hoch die Gebühren für das fragliche Konto gewesen sind.
Zwei verschiedene Bankangestellte haben mir gesagt, dass die Gebühren lediglich 50 Euro hoch sind.

Was nun ? Wo ist der Betrag von 150 Euro ?

Der kann doch bloss beim Verwalter hängen geblieben sein.




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3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Wer macht denn bei euch die Rechnungsprüfung?

Bei uns muss jeder Abrechnungsposten selbstverständlich belegt sein.
Denn der Verwalter soll ja nichts an den Nebenkosten verdienen, sondern an seinem Verwalterhonorar.



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"Heike aus Bochum"

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39842x hilfreich)

quote:
Bei uns war die Erneuerung von Kaminaufbauten im Dachgeschoss notwendig, was erst aufgefallen ist, weil eine Mieterin ständig dort oben Bekleidung wechselte, die sie in einem Schrank aufbewahrt.

Den Zusammenhang verstehe ich nicht ganz?
Was war denn der genaue Grund für die Erneuerung von den Kaminaufbauten?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Kampfhuhn, eine Anzeige würde ins Leere laufen, dazu wäre nur die Gemeinschaft berechtigt, nicht ein einzelner Eigentümer - ausgenommen die Gemeinschaft ermächtigt in durch Beschluss.

Aber nochmal zu den Bankgebühren, wenn es feststeht dass die Bank nur 50 Euro Gebühren verlangt, und der V. euch 200 berechnet, dann ist das sicherlich Betrug.
Aber erstmal nachprüfen, also beim V. Einsicht und Kopie der Rechnung über die Kontoführungsgebühr verlangen, am Besten den Vertrag zur Kontoeröffnung ansehen, da stehen die Gebühren in der Regel drin.

Dann die nächste Abrechnung abwarten - ich geh davon aus die Letzte ist schon länger als einen Monat beschlossen - bei der dort fälligen Rechnungsprüfung - jedem Eigentümer steht ein Einsichtsrecht in die der Abrechnung zugrundegelegten Unterlagen zu - sich die Rechnung der Bank zeigen lassen.

Wird dann definitiv zuviel auf euch umgelegt die Abrechnung nicht beschliessen, den V. nicht entlasten - notfalls muss man klagen - und dann aber auch vor der Versammlung vom V. verlangen den TOP Aberufung der Verwaltung aus wichtigen Grund in die Tagesordnung aufzunehmen, wird dies abgelehnt kann man diesen Anspruch auch alleine durchsetzen.
Aber für alles den letzten Absatz betreffend einen Anwalt aufsuchen, bitte nicht selber vor Gericht gehen.

Interessante Fachliteratur findest Du beispielsweise beim Grabener Verlag oder beim Walhalla Verlag, einfach mal danach googeln.

Und danke für die Vorschusslorbeeren wegen Verwalter bei euch, wobei, wenn ihr nicht allzuweit von Karlsruhe weg seit könnte man sicher mal darüber reden.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
Zwei verschiedene Bankangestellte haben mir gesagt, dass die Gebühren lediglich 50 Euro hoch sind.


Und die Gebühren für Lastschriften, Überweisungen und sonstige Aufträge. Drei Rücklastschriften und ne Umbuchung.

Vor der nächsten Versammluing die Akten einsehen, und selber nachrechnen und prüfen. Und nicht irgendwelche Hampels die falschen Fragen stellen.

Ganz wenige Verwalter sind so blöd.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Also mustermann, ich weiss zwar nicht wie hoch hier eventuelle Zusatzkosten anfallen, aber ich weiss dass wir 67 Einheiten haben und wesentlich weniger Kontoführungsgebühren bezahlen. Bei vier Einheiten dürften ja sicherlich wesentlich weniger Buchungsvorfälle anfallen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

4x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Na zum Glück gibts ja ne Buchhaltung in der das belegt sein sollte. Ohne diesen Belege zu prüfen kann man nicht einfach von Betrug ausgehen.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Kampfhuhn
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 178x hilfreich)

@ Thorsten

es gibt weit und breit keine WEG, die mehr als 50 € bezahlen muss und deshalb ist der Verdacht des Betrugs mehr als gerechtfertigt.

Wie weit kann man das zurückverfolgen ?
Auch wenn eine Hausverwaltung entlastet wurde bleibt Betrug doch Betrug, oder nicht ?

Jedenfalls hat unsere Hausverwaltung letztes Frühjahr bei der JA plötzlich den Betrag von 200 € auf 67 € zurückgesetzt, weil die Bankgeschäfte angeblich "online" durchgeführt werden.

Ich glaube eher, dass sie eine Anzeige von einer anderen WEG eingefangen hat und jetzt vorsichtig geworden ist.

@mustermann
du bist wohl auch so eine HV, der man besser nicht traut.
du kommst mir komisch vor mit deiner Argumentation.





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3x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Kampfhuhn
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 178x hilfreich)

@ Heike aus Bochum

wird die Rechnungsprüfung nicht bei der Eigentümerversammlung gemacht und zwar von denjenigen Eigentümern, die dort anwesend sind ?

was anderes kenne ich nicht.



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3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Du findet die Argumentation: zu prüfen bevor du anderen einer Straftat beschuldigst, merkwürdig.
Na denn, erstatte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

Liegst du falsch wird teuer - für dich

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Ne Rechnungsprüfung macht keiner, warum auch, die meisten sind wir du. Nichts machen, nicht kümmern und hinterher meckern.
Bei der Versammlung wird der Haushaltsplan abgesegnet, meist ohne Prüfung. Für eine "Belegprüfung" ist bei der Versammlung auch gar keine Zeit. Hat man einen Beirat wäre das dessen Aufgabe. Hat man keine oder macht er das nicht prüft niemand irgendwas.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
wird die Rechnungsprüfung nicht bei der Eigentümerversammlung gemacht und zwar von denjenigen Eigentümern, die dort anwesend sind ?

was anderes kenne ich nicht.


Üblicherweise prüft der Beirat vor der Versammlung die Belege.
Wenn ihr keinen Beirat habt, wählt einen Eigentümer, der das in Zukunft macht.

Hat denn eure Hausverwaltung zur Versammlung die Belege dabei gehabt?
Oder wie könnt ihr eine Abrechnung beschließen, wenn ihr sie nicht anhand der Belege auf Richtigkeit überprüft habt?

Es scheint mir doch so, als ob ihr bisher nicht die Bankbelege gesehen habt, in der die Kontoführungsgebühren im Einzelnen aufgeführt sind.

Wenn ihr die Rechnungsprüfung tatsächlich bei der Eigentümerversammlung gemacht hättest, bräuchtest du nicht zu überlegen, ob ein Betrag von 200 Eur denn richtig sein könnte. Dann wüsstest du die tatsächlich angefallenen Kosten.

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"Heike aus Bochum"

-- Editiert am 10.01.2010 15:22

3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
Wenn ihr keinen Beirat habt, wählt einen Eigentümer, der das in Zukunft macht.


Den muss man erst mal finden, bevor man ihn wählen kann.
Da so ein Beirat für seinen "Prüfung" auch haftet ist das nicht so einfach.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
Wie weit kann man das zurückverfolgen ?


Solange, wie Belege aufbewahrt werden müssen. 10 Jahre

quote:
Auch wenn eine Hausverwaltung entlastet wurde bleibt Betrug doch Betrug, oder nicht ?


Ihr hattet die Möglichkeit, zu prüfen. Ihr habt den hohen Betrag trotzdem akzeptiert.
Ihr habt es abgenickt. Wo soll da noch ein Richter Betrug feststellen?

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"Heike aus Bochum"

3x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
Den muss man erst mal finden, bevor man ihn wählen kann.


Gut, wenn auch du selbst nicht bereit bist, ein kleines bisschen Verantwortung zu übernehmen, indem du dich wählen lässt:

Dann bleibt immer noch die Möglichkeit, als Eigentümer selbst vor der Versammlung die Belege einzusehen. Das Recht hat jeder Eigentümer.


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"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Die Belegaufbewahrungspflicht von 10 Jahren gilt für das Finanzamt, WEG Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, auch nicht nach Beschluss - keine Kompetenz

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#28
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
WEG Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, auch nicht nach Beschluss - keine Kompetenz


Dewegen wir dein Verwalterwechsel im Jahre 2050 bereits 1000 Euro kosten, 50 Jahre später 5000 Euro. Und kleine Verwalter sitzen dann in Lagerhallen, große wird es nicht mehr geben.

K.

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3x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Hausverwalter ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen oder angelegt worden sind, aufzubewahren. Es gibt zwar keine spezielle Vorschrift für die Aufbewahrung der Unterlagen, allerdings werden von der Rechtsprechung die handels - und steuerrechtlichen Vorschriften analog herangezogen, so dass nach § 147 Abgabenordnung eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Kontounterlagen und Buchungsbelege gilt. Schriftverkehr und sonstige Verwaltungsunterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren. Unbefristet aufzubewahren sind Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Gemeinschaftsordnung, Aufteilungspläne sowie sämtliche Niederschriften über die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Diese Unterlagen sind vom bisherigen Hausverwalter an den neuen Hausverwalter herauszugeben. <hr size=1 noshade>


http://www.frag-einen-anwalt.de/Dokumentenaufbewahrung-durch-Hausverwaltung-__f31162.html

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"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Okay Heike, belehrt, danke.

Ich schränke meine Sellungnahme dahingehend ein, dass ein entsprechender Beschluss zur Entsorgung ordnungsgemäss ist. Ohne darf der V. aber nichts vernichten, die Unterlagen gehören der Gemeinschaft

ät Mustermann
bei uns werden alte Unterlagen in einem abgeschlossenen Schrank im gemeinschaftlichen Keller aufbewahrt, Schlüssel hat der V. und der Beirat.

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3x Hilfreiche Antwort

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