Kündigung Verwalter

25. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Halle
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung Verwalter

Hallo, ich habe eine Frage zur Beendigung eines Verwaltervertrages. Unser verwaltervertrag endet am 31.12.2013 und hat eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Wir wollen uns eine neue Hausverwaltung suchen, da wir mit der bisherigen nicht zufrieden sind. Müssen wir den bestehenden Verwaltervertrag trotz zeitlicher Befristung kündigen und abberufen?

Wenn ja, wie muss die Kündigung aussehen bzw. wie muss dazu ein Beschluss von der WEG gefasst sein? Welches Stimmenverhältnis greift hier? An sich wollten wir den Verwalter mit einem Umlaufbeschluss kündigen. Welcher einstimmig sein muss. Oder?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Unser verwaltervertrag endet am 31.12.2013 und hat eine Kündigungsfrist von 6 Monaten...
Müssen wir den bestehenden Verwaltervertrag trotz zeitlicher Befristung kündigen und abberufen?


Entweder endet der Vertrag zum festgelegten Datum oder mit Ablauf einer Kündigungsfrist. Beides gleichzeitg wird kaum möglich sein. Hier wird man sich also den genauen Inhalt der Vereinbarung ansehen müssen.

Eine Abberufung durch Mehrheitsbeschluss wird aber unabhängig von einer Kündigung zumindest dann zu erfolgen haben, wenn die Bestellung nicht ohnehin endet.



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#2
 Von 
Halle
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

unser vertrag sieht in diesem punkt wie folgt aus:

§ 1 Vertragsdauer und Kündigung

1. Der Verwaltervertrag beginnt am 01.11.2011 und endet am 31.12.2013.

2. Über eine wiederholte Bestellung ist durch die Wohnungseigentümer zu beschließen.

3. Eine Kündigung des Vertrages vor Ablauf der o.g. Frist ist für beide Seiten nur aus wichtigem Grunde möglich. Zum Ablauf der Frist und danach kann der Verwalter-vertrag mit sechsmonatiger Kündigungsfrist für den Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.




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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Der Widerspruch, dass ein Ende vereinbart ist und trotzdem gekündigt werden muss, wird hier kaum aufzulösen sein.

Die sichere Lösung wäre einfach, dass sämtliche Eigentümer noch vor dem Monatsende die Kündigung zum Jahresende erklären. Bei einer Gemeinschaft mit relativ wenigen Eigentümern, die sich auch alle einig sind, könnte das vielleicht realisierbar sein.

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#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

steht da eventuell irgendwo etwas von einer verlängerungsklausel ???
muss nicht unbedingt unter dem §1 stehen, in etwa so formuliert : der vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres jahr wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.

ohne eine verlängerungsklausel braucht man den vertrag auch nicht kündigen, er endet ja festgeschrieben zu einem bestimmten zeitpunkt.

Achtung !!!!! wurde der verwalter länger bestellt wie der vertrag läuft müsste der vertrag gekündigt werden, allerdings wäre der verwalter dann immer noch verwalter, nur ohne vertrag.

bestellung und vertrag sind zwei völlig unterschiedliche rechtsgeschäfte. eine bestellung muss sein, ein vertrag kann sein.
eine vertragsverlängerung per beschluss wird immer auch als verlängerug der bestellzeit gesehen - höchstbestelldauer beachten, diese darf auch durch verlängerungsklauseln nicht überschritten werden.

man sollte tunlichst darauf achten dass man mit einem für zwei jahre bestellten verwalter den vertrag immer auch mit gleicher laufzeit abschliesst oder darauf besteht dass der passus :

die vertragslaufzeit ist grundsätzlich an die bestellungszeit gebunden

in den vertrag aufgenommen wird

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#5
 Von 
Halle
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

es wird nicht nochmal explizit auf eine eventuelle verlängerungsklausel hingewiesen

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Wenn es schon der Beirat nicht macht (oder es keinen gibt?), sollte ein verantwortungsvoller Verwalter diesen Punkt so rechtzeitg in der EV behandelt haben, dass die WEG rechtzeitig (vor Ablauf von Fristen) über eine erneute Bestellung beschließen kann.
Eine WEG sollte auch nicht automatisch davon ausgehen, dass der Verwalter über die laufende Bestellung hinaus bereit ist die Tätigkeit fort zu führen. IMO ist er hier zu auch nicht verpflichtet - selbst wenn die WEG Gefahr liefe erst einmal ohne Verwalter da zu stehen.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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