Kosten des Winterdienstes in einem Areal mit 10 Eigentümern verteilen

11. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Emmersonfitipaldi
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 7x hilfreich)
Kosten des Winterdienstes in einem Areal mit 10 Eigentümern verteilen

Moin moin aus Henstedt-Ulzburg.
Wir haben ein Problem mit den Winter- und Sommerdiensten.
Hintergrund:
Wie sind 110 Eigentümer einer Bungalowsiedlung. Es gibt in dem Bereich Gemeinschaftseigentum wie Wege und Garagen sowie eine Spielwiese. Es gibt bei uns keine Teilungserklärung.
Nun haben 2 Häuser neue Besitzer.Ein Neubesitzer will die Kosten für den Sommer- und Winterdienst nicht mit tragen, weil ihm das zu teuer erscheint. Er möchte sein Part selbst erfüllen.
Ich habe mich blöder weise veranlasst gefühlt, die Mitbesitzer anzuschreiben, um eine Einigung zu erzielen.
Der Tenor der Rückmeldungen war, dass die Mehrheit für die Beibehaltung des Vertrages mit dem Dienstleister ist. Es wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass sich der Neubesitzer an die Vereinbarungen mit dem Dienstleister anschließen muss.
Ist es tatsächlich so, dass ein Hausbesitzer beim Fehlen einer Teilungserklärung sich der Mehrheit unterwerfen muss?

mfG
Frithjof Lücht

PS: wie ist es dann mit der Haftung bei dem Gemeinschaftseigentum, wenn jemand zu Schaden kommt.
Wenn man die Räumungspflicht zB so aufteilt, dass der abtrünnige Mitbesitzer des Gemeinschaftseigentumes zum Beispiel an jedem 10. Tag des Winters seinen Part der Räumung erfüllt, jemand aber trotzdem oder wegen einem Räumungsversagens des Eigentümers zu Schaden kommt. Muss dann die Gemeinschaft trotzdem haften oder ist sie aus der Haftung heraus.

-- Editiert von Emmersonfitipaldi am 11.10.2018 14:12

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Wie kann es Gemeinschaftseigentum ohne verbindliche Zuordnung geben?

Bungalowsiedlung spricht doch eher dafür, dass jeder seine Parzelle hat?

Um den ersten Teil zu beantworten, müsste man erstmal das ganze Konstrukt verstehen.

Falls tatsächlich Gemeinschaftseigentum haftet die Gemeinschaft und muss sich dann beim "Schuldigen" schadlos halten.

Berry

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#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Emmersonfitipaldi):
Es gibt in dem Bereich Gemeinschaftseigentum wie Wege und Garagen sowie eine Spielwiese. Es gibt bei uns keine Teilungserklärung.

Und woraus ist dann ersichtlich was Gemeinschaftseigentum ist, und welcher prozentuale Anteil dabei auf den Eigentümer 102 entfällt?


Zitat (von Emmersonfitipaldi):
Nun haben 2 Häuser neue Besitzer.Ein Neubesitzer will die Kosten für den Sommer- und Winterdienst nicht mit tragen, weil ihm das zu teuer erscheint.

Wer hat denn auf Grund welcher Ermächtigung diese Verträge unterzeichnet, und wer zahlt die Rechnungen von welchem Geld?


Zitat (von Emmersonfitipaldi):
Es wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass sich der Neubesitzer an die Vereinbarungen mit dem Dienstleister anschließen muss.
Ist es tatsächlich so, dass ein Hausbesitzer beim Fehlen einer Teilungserklärung sich der Mehrheit unterwerfen muss?

Sorry, aber wenn es keine Teilungserklärung gibt kann auch kein Gemeinschaftseigentum vorhanden sein.
Und wieder stellt sich die Frage, wer meint auf welcher rechtlichen Grundlage zu Lasten der anderen Eigentümer solche Verträge abschließen zu können?

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#3
 Von 
Emmersonfitipaldi
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 7x hilfreich)

Das Gemeinschaftseigentum ist im Grundbuch eingetragen. Dort hat jeder 1/10 eingetragen. So ist der Garagenplatz, die gemeinsamen Zuwege parallel zu den Häusern und eine Wiese eingetragen.
In der Wohnsiedlung, in der wir vorher eine Wohnung hatten, gab es eine Teilungserklärung, aufgrund dieser ein Verwalter alles geregelt hat. Hier haben wir keinen Verwalter und es gibt auch keine schriftliche Vereinbarung, nur ein stillschweigendes Einverständnis, was nie schriftlich fixiert wurde. Einer hat mit dem Dienstleister verhandelt und alle haben sich eingefügt. Jeder hat vom Dienstleister eine Rechnung bekommen und bezahlt. Keiner hat einen eigenen Vertrag mit dem Dienstleister. Der Dienstleister hat signalisiert, dass er beim Abspringen eines Besitzers die Dienstleistung einstellt.

-- Editiert von Emmersonfitipaldi am 11.10.2018 20:29

-- Editiert von Emmersonfitipaldi am 11.10.2018 20:32

-- Editiert von Emmersonfitipaldi am 11.10.2018 20:34

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Emmersonfitipaldi):
Das Gemeinschaftseigentum ist im Grundbuch eingetragen. Dort hat jeder 1/10 eingetragen. So ist der Garagenplatz, die gemeinsamen Zuwege parallel zu den Häusern und eine Wiese eingetragen.

Dann sollte es auch eine TE geben.


Zitat (von Emmersonfitipaldi):
Hier haben wir keinen Verwalter und es gibt auch keine schriftliche Vereinbarung, nur ein stillschweigendes Einverständnis, was nie schriftlich fixiert wurde. Einer hat mit dem Dienstleister verhandelt und alle haben sich eingefügt.

Das ist ja schön wenn Eigentümer a bis x sich darauf geeinigt haben das einer zu Lasten aller einen Vertrag mit der Firma 4711 abschließt.
Allerdings haben Eigentümer y-z damit nichts zu tun und müssen somit auch nicht in den Vertrag der Anderen "einsteigen".

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Dann sollte es auch eine TE geben.


Nicht, wenn es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt.

Zitat:
Das ist ja schön wenn Eigentümer a bis x sich darauf geeinigt haben das einer zu Lasten aller einen Vertrag mit der Firma 4711 abschließt.
Allerdings haben Eigentümer y-z damit nichts zu tun und müssen somit auch nicht in den Vertrag der Anderen "einsteigen".


Das ist nicht richtig. Beschlüsse einer Bruchteilsgemeinschaft wirken auch gegen die jeweiligen Sonderrechtsnachfolger (§ 746 BGB ).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nicht, wenn es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt.
O.K., daran hatte ich nicht gedacht.

Zitat (von hh):
Das ist nicht richtig. Beschlüsse einer Bruchteilsgemeinschaft wirken auch gegen die jeweiligen Sonderrechtsnachfolger (§ 746 BGB ).

Wäre zu klären ob es hier überhaupt einen "Beschluss", ähnlich dem einer WEG, gibt von dem der Käufer VOR dem Kauf hätte wissen können. Bei einer WEG kann man Einsicht in Protokolle oder die Beschlusssammlung nehmen, d.h. ein Käufer kann sich VOR dem Kauf ein Bild machen.



Zitat (von Emmersonfitipaldi):
es gibt auch keine schriftliche Vereinbarung, nur ein stillschweigendes Einverständnis, was nie schriftlich fixiert wurde.

Ich sehe hier jedoch KEINEN Beschluss an den sich ein neuer Eigentümer halten müsste.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Emmersonfitipaldi
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 7x hilfreich)

Moin moin aus HU.
Ich halte dann mal fest:
Eine Vereinbarung, auch wenn sie stillschweigend unter den Gemeinschaftsdeigtümern stattfindet, ist bindend für die unterlegenen Parteien. Hilfreich wäre es sicherlich, wenn man das vorher schriftlich fixiert bzw der Vorbesitzer dem Käufer diese Vereinbarungen auch mitgeteilt hätte.
Im Nachtrag muss ich noch festhalten, das der "abtrünnige" Nachbar schon über 1 Jahr unserer Gemeinschaft wohnt und die Winter- Und Sommerdienste auch schon einmal bezahlt hat.
Ich bedanke mich herzlichst für die Auskünfte.
F. Lücht

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich denke auch, dass es sich hier offensichtlich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt. Deshalb ist auch keine Teilungserklärung erforderlich/möglich. Es gelten die §§ 741 ff. BGB .

Zitat (von Tobias F):
Wäre zu klären ob es hier überhaupt einen "Beschluss", ähnlich dem einer WEG, gibt von dem der Käufer VOR dem Kauf hätte wissen können. Bei einer WEG kann man Einsicht in Protokolle oder die Beschlusssammlung nehmen, d.h. ein Käufer kann sich VOR dem Kauf ein Bild machen.
Bei der Bruchteilsgemeinschaft gibt es keine Vorschriften, dass Beschlüsse schriftlich protokolliert sein müssen. Ist halt alles eine Frage der Beweisbarkeit. Der Anscheinsbeweis ist die Aussage von 8 Eigentümern ("darauf haben wir uns geeinigt und machen wir seit x Jahren so") zu 2 Käufern. Bei Bruchteilsgemeinschaften muss man sich als Käufer vorher genauer informieren. Die fortdauernde Wirkung solcher (auch nicht dokumentierter Regelungen) auf den Käufer ergibt sich aus dem Gesetz.
Zitat (von Tobias F):
Ich sehe hier jedoch KEINEN Beschluss an den sich ein neuer Eigentümer halten müsste.
Es reicht, wenn die 8 Alteigentümer übereinstimmend sagen, dass sie das so beschlossen haben. Will einer weiter ausscheren, kann man das ganze auch heilen oder eskalieren:
Stufe 1: Es werden alle Eigentümer zu einer Versammlung der Bruchteilsgemeinschaft eingeladen, es wird ein erneuter Beschluss gefasst, die Arbeiten von einem Dienstleister ausführen zu lassen und alle Bruchteilseigentümer tragen ihren Anteil an den Kosten.
Stufe 2: Es wird beschlossen, entweder einen der Bruchteilseigentümer oder eine externe Person als Verwalter zu beauftragen. Die zusätzlich entstehende Kosten tragen die Bruchteilseigentümer gemäß deren jeweiligen Anteil.

Der ausscherende Eigentümer kann ja trotzdem selber Winterdienst machen. Nur muss er sich trotzdem an den gemeinschaftliche entstehende Kosten beteiligen. Leider müssen die anderen Eigentümer im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung dem Dienstleister erst mal dessen vollständige Rechnung bezahlen, können sich es aber vom ausscherenden Eigentümer im gerichtlichen Mahnverfahren wiederholen.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

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