Instandsetzungsarbeiten - Kostenvoranschlag voll daneben.

2. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
TET
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Instandsetzungsarbeiten - Kostenvoranschlag voll daneben.

Eckdaten:
Eine WEG mit 16 Wohnungen.
Das Haus wird lt. Beschluss der Eigentümerversammlung Gestrichen und diverse kleine Reparaturen durchgeführt sowie die Nordseite gedämmt, da dort die Wände feucht sind. (um den Sinn und Zweck geht es in diesem Beitrag nicht)

Der Kostenvoranschlag belief sich auf ca. 120.000 € inkl. Gerüst um das ganze Haus.
Beschlossen wurde ein Teil der Rücklagen zu nehmen (40.000 €) und den Rest mit einer Sonderumlage ca. 5.000 € pro Wohnung zu finanzieren.

nach dem das Gerüst stand und die Handwerker das Haus "Abgestrahlt" haben, wurde entdeckt dass an manchen Stellen der Putz defekt ist und das entfernen der alten Farbe, die wohl ungeeignet gewesen wäre, das neu Verputzen erfordern würde.

Der neue Kostenvoranschlag für die Mehrkosten beläuft sich auf weitere 56.000 € bzw. erneute Sonderumlage pro Wohnung ca. 3.500 €

Hätte ein Handwerker so einen Mangel nicht schon früher feststellen müssen? Gibt es Grenzen wie weit ein Kostenvoranschlag von den tatsächlichen Kosten abweichen darf?
Alle Eigentümer sind etwas geschockt, gerade jene die 2 oder 3 Wohnungen besitzen.

Hat hier irgendjemand Erfahrungswerte?


-- Editier von TET am 02.08.2016 15:59

-- Editier von TET am 02.08.2016 15:59

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120070 Beiträge, 39826x hilfreich)

Klar.
Wenn man ihm ein Gerüst hingestellt hätte, so das er eine entsprechende Begutachtung hätte machen können ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von TET):
Hätte ein Handwerker so einen Mangel nicht schon früher feststellen müssen? Gibt es Grenzen wie weit ein Kostenvoranschlag von den tatsächlichen Kosten abweichen darf?

1) Nein, ein Handwerker ist kein Gutachter
2) Wieso, die Kosten weichen bisher doch gar nicht ab??? Es kommen doch lediglich weitere Kosten durch weitere notwendige Maßnahmen hinzu.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TET
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
persönliche[/quote\]

Das Gerüst stand! die Frage ist ob der Schaden nicht hätte zuvor bemerkt werden können. Das können wir hier nicht klären das ist mir klar.
Es wurde auch ein Architekt mit hinzugezogen der mit 13.500 € zu Buche schlägt zu Überwachung der Baumaßnahmen.

Die Frage, die sich alle 16 Eigentümer stellen ist. Werden wir hier übers Ohr gehauen oder nicht?
Wahrscheinlich lässt sich das nur mit einem unbeteiligten Gutachter klären.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TET
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von TET):
Hätte ein Handwerker so einen Mangel nicht schon früher feststellen müssen? Gibt es Grenzen wie weit ein Kostenvoranschlag von den tatsächlichen Kosten abweichen darf?

1) Nein, ein Handwerker ist kein Gutachter
2) Wieso, die Kosten weichen bisher doch gar nicht ab??? Es kommen doch lediglich weitere Kosten durch weitere notwendige Maßnahmen hinzu.
.

Aber er hat auf Grund einer Begehung ja auch den Kostenvoranschlag erstellt. Da ist eben die Frage, ob er das auch richtig gemacht hat und ob er bei sorgfältigem Hinsehen diesen Schaden nicht hätte sehen müssen. Er hat z.B. auch erst nachdem er die Fassade abgestrahlt hatte gesagt dass es sich um eine ganz üble ungewöhnliche Farbe handelt die man nicht hätte nehmen dürfen.....
Heute wurde von den Eigentümern ein unabhäniger Gutachter hinzugezogen. Mal sehen was dabei rauskommt. Donnerstag ist ausserordentliche Versammlung, da wird es sich zeigen.
Von einem Handwerker erwarte ich mehr Sorgfalt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120070 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von TET):
Das Gerüst stand!

Der Schilderung nach kam erst der KV und dann das Gerüst...

Wenn ein Gerüst zur Begehung vorhanden war, dann kann es problematisch werden.



Zitat (von TET):
Heute wurde von den Eigentümern ein unabhäniger Gutachter hinzugezogen.

Das dürfte der korrekte Weg sein. Alternativ hätte man auch die Schlichter der HWK anrufen können.

Was war denn die Meinung des Architekten zum Thema "Erkennbarkeit"?



Die Frage wäre auch was genauer Inhalt des KV ist, ob der KV verbindlich war bzw. Einschränkungen enthielt.
Des Weiteren ist auch relevant ob BGB oder VOB vereinbart wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.828 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen