Hausverkauf

20. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Christobal
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverkauf

In einer Erbengemeinschaft haben wir ein Haus verkauft. Die Käufer sind jetzt seit 3 Wochen drin und es besteht Haftungsausschluß unsererseits für Mängel/Schäden ab dem 01.08.2011. Für Schäden/Mängel vor dieser Zeit haftet demnach der Verkäufer, also wir. Die erste Rechnung haben wir schon auf dem Tisch. Gibt es da eigentlich Grenzen dessen, was der Käufer geltend machen kann? Das Haus ist 30 Jahre alt und es gab einen Besichtigungs-und einen Übergabetermin. Muss man damit rechnen, dass eventuell noch nach Jahren Forderungen in dieser Richtung an einen herangetragen werden? Wir haben an dem Haus bei der Begehung keine Mängel festgestellt. Spielt in dieser Hinsicht der Übergabetermin keine Rolle? Muss der Käufer, will er Mängel geltend machen, nicht, etwa durch einen Gutachter, nachweisen, dass die Mängel tatsächlich vor dem Haftungsausschluß entstanden sind?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

quote:
Die Käufer sind jetzt seit 3 Wochen drin und es besteht Haftungsausschluß unsererseits für Mängel/Schäden ab dem 01.08.2011. Für Schäden/Mängel vor dieser Zeit haftet demnach der Verkäufer, also wir.

:bang:
Welcher Teufel hat euch denn geritten das diese Konstellation entstanden ist?



Wie lautet die Formulierung zum Haftungsausschluß genau?
Noch rigendwelche Klauseln zu zu gesicherten Eigenschaften, Garantie, Gewährleistung?



quote:
Gibt es da eigentlich Grenzen dessen, was der Käufer geltend machen kann?

Das kann schon deutlich über den Kaufpreis hinaus gehen...



quote:
Die erste Rechnung haben wir schon auf dem Tisch.

Für was und wie hoch?



quote:
Muss man damit rechnen, dass eventuell noch nach Jahren Forderungen in dieser Richtung an einen herangetragen werden?

Das könnte - je nach Mangel - sein.



quote:
Spielt in dieser Hinsicht der Übergabetermin keine Rolle?

Nein, ihr wolltet ja erst ab dem 01.08 befreit werden.
Wenn die Käufer unklugerweise schon vorher drin sind, nennt man das Eigentor.



quote:
Muss der Käufer, will er Mängel geltend machen, nicht, etwa durch einen Gutachter, nachweisen, dass die Mängel tatsächlich vor dem Haftungsausschluß entstanden sind?

Das wäre wohl nach dem 01.08 relevant.
Alle Schäden die vorher entdeckt werden kann er problemlos ohne Gutachter geltend machen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Ich widerspreche Harry. Es muss schon nachgewiesen werden, dass es sich um einen Mangel gehandelt hat. Es kann ja auch eine Schönheitsreperatur gewesen sein, und dafür haften nicht die Verkäufer.

Ich denke, die Käufer hätten zumindest den Mangel anzeigen müssen und nicht einfach selber handeln sollen.


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

quote:
Es kann ja auch eine Schönheitsreperatur gewesen sein, und dafür haften nicht die Verkäufer.

Offensichtlich hat der Verkäufer laut der genannten Formulierung für alle Mängel/Schäden vor dem 01.08.2011 haften wollen?
Und nicht nur für gewährleistungsrechtlich relevante Sachmängel?



quote:
Ich denke, die Käufer hätten zumindest den Mangel anzeigen müssen und nicht einfach selber handeln sollen.

Daraus könnte man eventuell noch etwas basteln ...
Es kommt halt darauf an, wie schnell der Mangel behoben werden musste.

Warten wir mal ab, was auf die Nachfrage geantwortet wird.





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