Hausordnung - 50/50 Regelung

20. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Kleine79
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausordnung - 50/50 Regelung

Ich habe die Verwaltung eines Hauses mit 2 Eigentümern übernommen. Vorher gab es hier keinen Verwalter, die Verwaltung wurde von einer Eigentümerin durchgeführt. Aufgrund von falschen Abrechnungen und Streitigkeiten untereinander wurde nun vom Gericht eine Verwaltung des Objektes veranlasst. Bisher gab es in diesem Objekt keine Hausordnung, die nun als erstes erstellt werden muss. Die Sache gestaltet sich nun so, dass Partei A (WOhnung im OG) Schränke im Treppenhausbereich zu ihrer Wohnung stehen hat und Partei B (Wohnung EG) nun fordert, dass in der Hausordnung aufgenommen wird, dass diese Schränke sofort zu entfernen sind (Diese Schränke stehen nun schon ca. 6 Jahre da und wurde vorher nie beanstandet). Partei A wird diese jedoch nicht wegräumen bzw. der Hausordnung unter diesen Umständen auch nicht zustimmen, sie bestehen in diesem Fall auf einem Gewohnheitsrecht. Wird der Punkt, dass nichts im Treppenhaus zu stehen hat (was ja normalerweise in einer WEG der Fall ist), nicht mit in die Hausordnung aufgenommen, wird Partei A der Hausordnung nicht zustimmen. So wie es momentan aussieht wird es durch die 50/50 Regelung nie zu einem Beschluss über die Hausordnung kommen. Wie würden Sie sich verhalten?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wonti
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 17x hilfreich)

Das muss ja nicht in die Hausordnung rein. Es ist von Seiten des Brandschutzes sowieso verboten.
"Rettungswege
Flure und Treppen dienen im Gefahrfall der/Ihrer schnellen Rettung. Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind notwendige Voraussetzungen für schnelle und wirkungsvolle Hilfe.

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#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

1)Ich würde zunächst eine Hausordnung mit unstrittigen Punkten beschließen lassen.

2) Anschließend die Ergänzung der Hausordnung, dass nichts im Flur abgestellt werden darf.
Wird dieser Punkt abgelehnt (also 1:1), ist das halt so.
Der Eigentümer kann die Ablehnung ja vor Gericht anfechten.

Wenn die Eigentümer auch zu 1) nicht bereit sind, würde ich die Hausordnung trotzdem zur Abstimmung stellen. Wenn nicht angenommen, dann ist das halt auch so und kann auch vor Gericht ausgetragen werden.

Als Verwalter kann man nur Beschlüsse herbeiführen.
Wenn diese abgelehnt werden, ist es Sache der Eigentümer, das gerichtlich klären zu lassen.

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"Heike aus Bochum"

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Das Entfernen von Schränken aus dem TH muss nicht mit der Hausordnung oder durch sonstwas beschlossen werden.

1. ergibt es sich aus dem WEG, dass die Nutzung des Gemeinschaftseigentums alle zusteht. Die Nutzung eines Teils des TH zum Abstellen von Schränken durch einen einzelnen schränkt die Mitbenutzung durch andere ein und ist damit nicht zulässig (gibt es mehrere Urteile dazu, bis hin zum Aufhängen von Bildern im TH).

2. Dürfte in nahezu jeder Landesbauordnung drinstehen, dass Treppenhäuser als Flucht- und Rettungswege dienen und somit freizuhalten sind. Man stelle sich die Folgen für Leib und Leben vor, Rettungskräfte stoßen in einem verrauchten TH gegen Schränke und stolpern über Schuhregale.

Auf das Entfernen der Schränke muss der 2. Eigentümer wohl klagen, ein freiwilliges Entfernen ist wohl eher nicht anzunehmen.

Für ein gewohnheitsrecht muss übrigens ein deutlich längerer Zeitraum angenommen werden bzw. ein Verhalten, durch das man davon ausgehen kann, dass die Gegenpartei ein ihr zustehendes Recht nicht mehr geltend machen wird. Dies dürfte hier nicht vorliegen.

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" "

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#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

dass Treppenhäuser als Flucht- und Rettungswege dienen und somit freizuhalten sind

Bitte doch mal deinen Kaminkehrer, die Eigentümerin darüber aufzuklären.
Das sind ganz nette, umgängliche Leute, und deren Anweisungen haben auch ein ganz anderes Gewicht.

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""

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#5
 Von 
Verwalter
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Lieber Kollege,

Ob eine Einschränkung des Miteigentümers vorliegt, kann ich nicht einschätzen.

Im Brandfall ist die Versicherung allerdings berechtigt, die Regulierung zu mindern oder im Härtefall abzulehnen.

Sie sollten den Eigentümer im Rahmen ordungsgemäßer Verwaltung daher auf jeden Fall nachweislich entsprechend hinweisen und aufordern die brennbaren bzw. im Brandfall rauchentwickelnden Gegenstände zu entfernen.

Dies ist wichtig, damit Sie nicht selbst am Ende Ansprüchen gegenüber Ihren lieben Kunden ausgesetzt sind. Sollte Ihnen eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser WEG nicht möglich sein, sollten Sie die Verwaltung dieser WEG besser beenden.

Ein Beschluss zwischen 2 streitenden Parteien beizuführen ist eine Kunst :-)
Ich glaube dennoch nicht, dass Sie hiermit einen Erfolg erzielen.

-- Editiert am 16.06.2010 23:05

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