Haus mit Wohnrecht verkaufen...

11. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)
Haus mit Wohnrecht verkaufen...

Hallo, liebe Mitstreiter,

hoffentlich das richtige Unterforum für meine Frage...

A hat das Haus seines Vaters im Rahmen einer Überlassung bekommen und steht als Eigentümer im Grundbuch. Im Grundbuch steht ab dann auch das lebenslange Wohnrecht des Vaters. Beide verstehen sich nicht. A überlegt, ob er das Haus verkauft, denn er hat außer den Kosten für Grundsteuern und Versicherungen nichts davon. Es hat einen Marktwert von vielleicht 70000 Euro.

Ist es gesetzlich zulässig, wenn A das Haus einschließlich des Wohnrechtes (Vater ist 70) verkauft ? Würde eine Bank oder ein Makler so ein Haus kaufen? Vielleicht hat da ja jemand Erfahrungen ? Da ist sicher ein satter Abschlag zu erwarten oder ?

Ergänzung: Der Vater wäre sicher gegen den Verkauf und sauer darüber, aber der neue Eigentümer könnte eh erst das meiste machen, wenn das Wohnrecht durch das Ableben erlischt.


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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

-- Editiert von Dr. Eschflegel am 11.12.2008 19:29

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Es ist nicht nur gesetzlich zulässig das Wohnrecht mitzuverkaufen, es ist gesetzlich Pflicht. Heißt, das Haus kann nur mit Wohnrecht verkauft werden.
Da der Vater nur ein Wohnrecht hat, hat er auch alle umlagefähigen Kosten zutragen, in etwa wie ein Mieter > mal nen Anwalt fragen.
Den Rest hast schon selbst beantwortet.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Wieso nimmt der Sohn das Haus an, wenn er sich mit seinem Vater nicht versteht und er dann auch nur Kosten aber keinen Nutzen hat?
Gegen den Hausverkauf kann der Vater nur sein, wenn im Überlassungsvertrag entsprechendes vereinbart wurde.

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#3
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@Thorsten
Na klar, will ja auch A nicht verschweigen, geht ja auch nicht, steht ja im Grundbuch.
A glaubt nicht, dass er als Eigentümer, Versicherung und Grundsteuer auf seinen Vater umlegen kann, da dies zur Verantwortung des Eigentümers gehöre. Kennt da einer gesetzliche Bestimmungen ?

@sika

Bei der Übernahme des Hauses war die Situation wohl etwas entspannter. Kurz danach hat der Vater aber alle Schotten dicht gemacht. A und seine Kinder sind unerwünscht. Das seit 6 Jahren. Er will nun das Haus verkaufen, weil er nix davon hat.
Im Überlassungsvertrag steht über Nichtverkauf pp. nix, nur andere Vereinbarungen, wie Hilfeleistungen des Sohnes, die der Vater aber gar nicht in Anspruch nimmt. Totenstille sozusagen.



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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

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#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

"Es hat einen Marktwert von vielleicht 70000 Euro."

aber nur ohne den Opa drin. Denn den bekommt auch der Käufer nicht raus.

Übrigens kann man Schenkungen auch rückgängig machen, wenn die Kinder so undankbar sind das Haus unter dem Hinter weg zu verkaufen :-)

K.

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"

Mein Lieblingsforum www.nachbarschaftsstreit.de da gehts ab"

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#5
 Von 
Sabbele1984
Status:
Lehrling
(1001 Beiträge, 224x hilfreich)

Vorallem wer kauft ein Haus, das er nicht nutzen kann und nur Kosten dafür hat?

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#6
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@sabbele

in einem anderen Thread wurde Ihnen bereits auch von anderen Usern klar gemacht, dass Ihre Beiträge weder konstruktiv noch zielführend sind. Eröffnen Sie einen eigenen Thread mit einem für Sie wichtigen Thema. Anhand der eingehenden Postings werden Sie feststellen, ob jemand mit Ihnen diskutieren möchte. Ich jedenfalls würglich nicht....

@mustermann
meine Frage lief in die Richtung, mit welchem "Abschlag" man rechnen sollte. 20 %, 40 % ?? Gibt es dazu irgendwo eine Beispielrechnung oder Urteile ?

Geschenkt ist geschenkt, würde ich außerdem sagen. Wenn A den Vater nicht bedroht und keine Straftaten begeht, ist eine Rückforderung der Überlassung wohl kaum realistisch.

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

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