Haftung auf Gemeinschaftsflächen

21. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
brunokarl3
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung auf Gemeinschaftsflächen

Hallo,
wir bewohnen seit einigen Jahren einen Doppelhausanteil (ideele Teilung, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum) nach WEG.
Unser Teil wird privat genutzt, der ander Teil sowohl privat als auch freiberuflich mit viel Publikumsverkehr.
Im Zusammenhang mit dem diesjährigen Schneeräumen kam die Frage auf, wer haftet wenn ein Patient (KG-Praxis) stürzt und sich verletzt.
Bei gleiche Nutzung der Teile sollte die Antwort sicherlich lauten: die Gemeinschaft als Einheit.
Aber kann dies hier auch der Fall sein? Müssen wir bei Versäumen des Räumens,/der Streuung in Gesamtheit auch für die andere Seite haften?
Trifft den Unternehmer/Freiberufler hier nicht ein besondere Verpflichtung?
Ich wäre für jeden Rat dankbar.
brunokarl

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zustellungsvertreter
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

diese Frage bzw. Antwort interessiert mich auch.
Vergleichbar dazu ist ja auch eine öffentliche Bus-Haltestelle.....

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"WEG-Mitglied und Unterstützer des Beirats"

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#2
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Ein Grundstück gehört einer WEG, natürlich haftet die für alles was passiert. Normelerweise übernimmt die Versicherung den Schaden.
Da nun für den einzelnen WEG Teilhaber kein persönlicher Schaden aufgetreten ist kann der nichts wollen.

Hätte man keine Versicherung und würden die WEg belastet, entstünde ein Schaden. Wenn es dann einen "Putzplan" gab, gegen den einer verstossen hat müsste der gegenüber den anden für den Schaden haften.

Übrigens ist das "nicht kehren" nicht mit der Todesstrafe bedroht, selbst wenn sich einer langlegt bekommt der keine lebenslange Rente auf Malle.

Welchen Beruf der ander hat ist egal.

K.

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#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Wenn ich richtig interpretiere, habt ihr ein Grundstück mit zwei Sondereigentumseinheiten ( je eine Doppelhaushälfte ) ?

Erstmal haftet die Gemeinschaft gesamtschuldnerisch, danach der verantwortliche Eigentümer.
Habt ihr eine Hausordnung wo das Schneeräumen geregelt ist ?
Habt ihr eine Verwaltung ? Ihr seit ja eine WEG, da gibts sicher gemeinsame Kosten.
Steht in der Teilungserklärung, gibts beim zuständigen Grundbuchamt, etwas über die gewerbliche Nutzung des Sondereigentums ( Haushälfte ) ?

Zu deinem Problem:
Ohne entsprechende Beschlüsse oder Regelung seit ihr beide fürs Schneeräumen verantwortlich, wenn ihr also beide nicht räumt und ein Kunde der Praxis stürzt, dann haftet ihr auch beide.
Am Besten trefft ihr eine schriftliche Regelung dahingehend, dass z.B. in ungeraden Wochen du und in geraden Wochen der Nachbar zuständig ist.

Wenn der sich auf nichts in diese Richtung einlassen will, solltest du nach einem "Druckmittel" suchen :-)

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
Ohne entsprechende Beschlüsse oder Regelung seit ihr beide fürs Schneeräumen verantwortlich


Das seid ihr auch mit egel welchen Vereinbarung. Wer stürzt holt sich seine Kosten bei der Gemeinschaft. Wenn die nichts hat, bei dem der was hat. Und wenn der nun vom anderen was will muss er hoffen das da was zu holen ist.

Ne Versicherung sollt also dringen sein

K.



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#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

ät Mustermann,

"Wenn die nichts hat, bei dem der was hat"

das ist Quatsch !!!!

Seit der WEG-Novelle haftet ein Eigentümer bei Forderungen gegen die Gemeinschaft nur noch in Höhe seines Miteigentumsanteils.

Wenn die Beiden beschliessen eine Firma mit dem Winterdienst zu beauftragen, dann haftet die und nicht mehr die Gemeinschaft.

Ohne Regelung wie vorgeschlagen, gibt es keine Verantwortlichkeitszuweisung und damit auch keine Möglichkeit die entstehenden Kosten bei Schäden zurück zu fordern.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
Wenn die Beiden beschliessen eine Firma mit dem Winterdienst zu beauftragen, dann haftet die und nicht mehr die Gemeinschaft.


Dann beschliesse ich das der Penner der vor dem Haus wohnt haftet.

Das Opfer bekommt sein Geld von der Gemeinschaft - Ende
wie die das dann löst ist deren Problem.

K.

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#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Mustermann , Du schreibst unqualifizierten Stuss.

Der Beschluss dass der "Penner" haftet wäre als Vertragsabschluss zu Lasten Dritter zu werten und nach BGB § 311 sittenwidrig.

Du hast meiner Meinung nach recht wenig Ahnung, aber davon jede Menge, vielleicht solltest Du Dir überlegen nicht einfach in Deinem Lieblingsforum zu bleiben ?

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#8
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Danke, das ich keine Ahnung habe wusste ich schon.

Aber wo ist der Unterschied zwischen dem "Penner für dem Winterdienst" und der "Firma für dem Winterdienst".

Beide befreien mich nicht aus meiner Haftung.

K.

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#9
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Oh,
achso,

ganz einfach,

mit der Firma schliesst man einen Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag, was heisst die Firma erbringt gegen Engeltzahlung eine vereinbarte Leistung, hier wäre das die Übernahme des Winterdienstes.
Dadurch ergibt sich aus dem Werkvertragsrecht eine Haftung bei Nichterfüllung.

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#10
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Nur interessiert das ein "Opfer" nicht, kann ja sein das die tolle Firma mit dem tollen Werksvertrag zahlungsunfähig wurde oder deswegen wird. Dann wäre die "Haftung" futsch. Daher der Vergleich mit dem Penner von dem ja bekannt war das er nichts hat. Der Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag mit dessen Einzelfirma wäre auch möglich.

Daher kann sich das Opfer immer an den Eigentümer wenden. Der zahlt und kann dann sein Geld von der Versicherung, dem Dienstleister oder dem Nachbar holen.
Wenn dort wa zu holen ist. Man kann sich nicht aus seiner Haftung "freikaufen"

K.

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#11
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Man kann auch Haare spalten

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#12
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
Du hast meiner Meinung nach recht wenig Ahnung, aber davon jede Menge


K.

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