Hallo, ich habe in 2009 den Antrag gestellt, alle Wohnungen vom Kabelnetz abzumelden. Dies wurde nach Diskussion abgelehnt. Die Hausverwaltung wurde aber beauftragt sich zu erkundigen, ob einzelne Wohnungen abgemeldet werden können. Nach zwei Wochen gab es eine positive Antwort und meine Wohnung wurde im September abgemeldet. Seitdem zahle ich keinen Anteil für die Antennenmiete. Jetzt hat die HV gewechselt und verlangt für 2017 eine Antennenmiete. Und heute auch noch für 2016.
Wenn es keinen eindeutigen Beschluss gibt, aber 8 Jahre danach abgerechnet wird, welche Möglichkeiten habe ich hier? Ich hatte in der Zeit bis heute auch keinen Kabelanschluss bzw. Empfang.
Gültigkeit durch Anwendung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Kommt darauf an, was in der WEG vereinbart wurde und was genau wofür genau verlangt wird.
Nur weil die monatliche Grundgebühr für den Kabelanschluss entfällt, bedeutet das ja noch lange nicht, das man sich nicht an den Kosten der Gemeinschaftsanlagen beteiligen muss.
Die Gemeinschaftsanlage besteht nur aus dem Kabelanschluss. Es wird die Grundgebühr des Anbieters abgerechnet.
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ZitatDie Gemeinschaftsanlage besteht nur aus dem Kabelanschluss. Es wird die Grundgebühr des Anbieters abgerechnet. :
Wenn es keinen Beschluss gibt der festlegt WER anteilig die Kabelgebühr bezahlt, dass also z.B. die Kosten nur an die realer Nutzer verteilt werden, handelt die neue HV völlig richtig.
Auch wenn ich für die Vergangenheit auch keine Leistung erhalten habe?
Dies widerspricht meinem rechtsempfinden. Das die alte HV dies nicht richtig protokolliert hat, soll ich nun finanziell ausbaden!
ZitatAuch wenn ich für die Vergangenheit auch keine Leistung erhalten habe? :
Dies widerspricht meinem rechtsempfinden.
Das mag sein, aber auch Eigentümer/Mieter der EG Wohnungen müssen sich an den Kosten des Aufzugs beteiligen, auch wenn sie ihn wohl selten nutzen.
ZitatA :
Das die alte HV dies nicht richtig protokolliert hat, soll ich nun finanziell ausbaden!
Irrtum. Die HV hat die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu protokollieren, denn nur diese sind relevant. Wenn du seinerzeit mit der alten HV einen Deal gemacht haben solltest...... - schön für dich, aber völlig uninteressant.
Ich hatte keinen Deal.
Und zum Beispiel Aufzug. Der kann auch vom EG benutzt werden, der Kabelanschluss nicht, da ohne Signal.
Ist also eher mit einem angemieteten Stellplatz zu vergleichen.
ZitatIch hatte keinen Deal. :
Wohl doch, denn du schreibst selbst das es keinen diesbezüglich eindeutigen Beschluss gibt. Demnach war die Kostenbefreiung eben nicht durch Beschluss der WEG legitimiert.
§16 Abs. 2 WEG
Wenn der Fragesteller zum damaligen Zeitpunkt versäumt hat, die Änderung des Kostenteilerschlüssels für den Fall einer positiven Antwort des Kabelbetreibers zu beantragen und beschließen zu lassen, hat er leider Pech gehabt. Jetzt zu beschließende Änderungen gelten auch nur für die Zukunft.
Die neue HV hat zumindest in Bezug auf die Abrechnung 2017 richtig gehandelt.
Bezüglich der Kosten für 2016 ist davon auszugehen, dass die 2016er Abrechnung bereits längst beschlossen war und die Beschlussanfechtungsfrist längst abgelaufen ist. Die Nachforderung dürfte nicht mehr durchsetzbar sein, da die 2016er Abrechnung bestandskräftig sein sollte.
ZitatDie Hausverwaltung wurde aber beauftragt sich zu erkundigen, ob einzelne Wohnungen abgemeldet werden können. Nach zwei Wochen gab es eine positive Antwort und meine Wohnung wurde im September abgemeldet. :
Dann weise diese Abmeldung der neuen Hausverwaltung nach und alles sollte in Deinem Sinne geregelt werden.
Berry
Vielleicht.ZitatDann weise diese Abmeldung der neuen Hausverwaltung nach und alles sollte in Deinem Sinne geregelt werden. :
Wenn, dann nicht WEG-rechtskonform!
Möglicherwiese könnte die alte HV hier aber zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Worauf soll sich denn der Schadensersatzanspruch begründen? Wer soll den Schadensersatzansprüche haben? Ist überhaupt ein Schaden entstanden?ZitatMöglicherwiese könnte die alte HV hier aber zum Schadenersatz verpflichtet sein. :
Für die Gemeinschaft ist kein Schaden entstanden (Kostenreduzierung wegen einem Anschluss weniger vorausgesetzt) und über die Kostenverteilung und die Abrechnung beschließen die Eigentümer, nicht der Verwalter.
Wenn die alte HV nachweisbar zugesichert hat, das er keine Kosten mehr tragen muss, dann könnte das durchaus in Richtung Schadenersatz gehen.
ZitatWenn die alte HV nachweisbar zugesichert hat, das er keine Kosten mehr tragen muss, dann könnte das durchaus in Richtung Schadenersatz gehen. :
Wie, wo, was denn?
Der TS schreibt selbst das es keinen eindeutigen Beschluss in dieser Sache gibt. Also in der Art "Einheiten welche den Kabelempfang abgemeldet haben werden von denn Kosten freigestellt" (o.ä).
Das die alte HV ihn dennoch davon freigestellt hat war für ihn schön und in meinen Augen nicht rechtmäßig. Jetzt hat aber die HV gewechselt und die neue verteilt die Kostenneben nach Gesetz bzw. gültigen Beschlüssen.
Wer sollte jetzt als wem gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet sein?
Einen entsprechende schriftliche Zusicherung dass man nie wieder Kabelgebühren zahlen müsse ist kaum vorstellbar.ZitatWenn die alte HV nachweisbar zugesichert hat, das er keine Kosten mehr tragen muss, dann könnte das durchaus in Richtung Schadenersatz gehen. :
Für den betreffenden Eigentümer ist schlicht kein Schaden entstanden.
Weder kann er aus einem unrechtmäßig erlangten Vermögensvorteil (jahrelang ersparte Kostenbeteiligung) einen Schadensersatzanspruch konstruieren noch daraus, dass er jetzt nunmehr an Kosten beteiligt wird, die er ohnehin rechtmäßig zu tragen hat. Das ist kein Schaden. Schaden entsteht nur da, wo mehr Kosten bezahlt werden als man rechtmäßig muss.
Wenn jemand einen Schadenersatzanspruch hat, dann die übrigen Miteigentümer, die jahrelang unrechtmäßig einen zu hohen Anteil gezahlt haben. Der Schadensersatzanspruch besteht jedoch allenfalls zwischen den Miteigentümern untereinander - denn nur allein die haben über die Jahresabrechnung mit den falsch verteilten Kosten beschlossen. Wenn sie es nicht geblickt haben, dann ist das deren Pech! Das hindert aber nicht, es ab sofort und künftig rechtlich korrekt zu machen - weder die neue HV noch die Eigentümer, die über die Abrechnung beschließen.
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