Hallo Liebe Gemeinde,
ich habe ein Anliegen, bei dem ich gerne eure Meinung hätte - ich hoffe die Situation wird klar:
Es geht um den Fall, dass einige Flurstücke unter Auflagen an eine Firma (einen Bauträger) übertragen wurden. Die Flurstücke sind u.a. Grundstücke, die seit Jahrzehnten befahren wurden um das (nur darüber erreichbare) Land zu erreichen.
Nehmen wir einfach fiktive Zahlen: Das Grundstück wurde 1995 an diese Firma (notariell beglaubigt) übertragen, mit der Belastung: Nach Erschließung müssen öffentlich Wege/Straßen an die Stadt zurückübertragen werden (steht in der notariellen Beglaubigung). Diese Belastung hat es jedoch nicht in's Grundbuch geschafft, ist aber in den Beschlüssen der Stadt zu finden. Der entsprechende Bauabschnitt ist von der Stadt als "genehmigt" beschlossen worden - alles so weit, so gut und meiner Meinung nach in Ordnung.
Nun wechselt im Jahr 2000 die Geschäftsführung des Bauträgers und ein neuer Geschäftsführer wird bestellt. Dieser verkauft sich im Jahr 2015 das Grundstück selbst und versagt nun (mit der Berufung darauf, dass es sein privates Eigentum ist) allen Anliegern das Überfahren dieser Grundstücke.
Dazu sei gesagt: Der Bauabschnitt wird nicht angegangen werden, da dieser nie eine Befragung der Eigentümer der Flurstücke umschloss und die Eigentümer diese Grundstücke nicht verkaufen wollen. Kurz und bündig gesagt, ist dieser Bauabschnitt zwar geplant, scheitert aber daran, dass die Eigentümer ihr Land überhaupt nicht verkaufen wollen.
Die Stadt hat daraufhin natürlich großen Ärger mit den Bürgern bekommen, sieht sich selbst aber außer Stande die Grundstücke in ihr Eigentum zurückzunehmen, es sei ja alles rechtssicher abgelaufen.
Für mich stellt sich hier vor allem die Frage: Was passiert nun mit den Grundstücken? Diese sollten nach Stadtbeschluss in Form von öffentlichen Straßen/Wegen zurückübertragen werden, aber das kann der Bauträger doch nun gar nicht mehr sicherstellen, da er die Grundstücke verkauft hat.
Der Geschäftsführer der Bauträgerfirma wird sicher nicht gegen sich selbst auf die "Rückabwicklung" des Geschäftes klagen, da er selbst ein Interesse am Verkauf der Grundstücke an sich selbst hat.Gibt es hier überhaupt Angriffspunkte?
In meinen Augen ist das zum einen ein Insichgeschäft nach §181 (und damit in diesem Rahmen nicht erlaubt), zum anderen kann sich der Käufer (welcher die Privatperson des Geschäftsführers des Bauträgers darstellt) nicht auf Gutgläubigen Erwerb berufen, da ein Geschäftsführer solche Verträge und die Belastungen kennen sollte. Aber welche Rechtsmittel hat die Stadt in so einem Fall?
Entstandene öffentliche Wege und Straßen wird es nicht geben, da die Erschließung des Abschnittes nicht stattfinden wird und es keine neu entstandenen Straßen/Wege geben wird. Dementsprechend würde es de facto nie dazu kommen, dass die Grundstücke zurückübertragen werden. Andererseits wurden diese Flurstücke übertragen, damit hier gebaut werden kann. Da dies nicht geschehen wird, ist der eigentliche Zweck der Übertragung hinfällig.
Grundstücke von Stadt an Firma übertragen und nun an Privatperson verkauft
16. Februar 2018
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Frage vom 16. Februar 2018 | 20:28
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstücke von Stadt an Firma übertragen und nun an Privatperson verkauft
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#1
Antwort vom 16. Februar 2018 | 22:32
Von
Status: Unbeschreiblich (119619 Beiträge, 39756x hilfreich)
ZitatDie Flurstücke sind u.a. Grundstücke, die seit Jahrzehnten befahren wurden um das (nur darüber erreichbare) Land zu erreichen. :
Dann sollte man prüfen, ob ein Notwegerecht zu gewähren wäre.
#2
Antwort vom 16. Februar 2018 | 23:22
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo,
das ist mir bewusst. Danke für den Hinweis, die Frage war aber eine andere:
Zitat:Für mich stellt sich hier vor allem die Frage: Was passiert nun mit den Grundstücken? Diese sollten nach Stadtbeschluss in Form von öffentlichen Straßen/Wegen zurückübertragen werden, aber das kann der Bauträger doch nun gar nicht mehr sicherstellen, da er die Grundstücke verkauft hat.
Der Geschäftsführer der Bauträgerfirma wird sicher nicht gegen sich selbst auf die "Rückabwicklung" des Geschäftes klagen, da er selbst ein Interesse am Verkauf der Grundstücke an sich selbst hat.Gibt es hier überhaupt Angriffspunkte?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 17. Februar 2018 | 13:43
Von
Status: Richter (8018 Beiträge, 4498x hilfreich)
Zitat:Diese Belastung hat es jedoch nicht in's Grundbuch geschafft, ist aber in den Beschlüssen der Stadt zu finden.
Weshalb wurde die Rückübertragungsverpflichtung nicht ins Grundbuch eingetragen?
#4
Antwort vom 17. Februar 2018 | 17:13
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Das geschah auf welcher Rechtsgrundlage?ZitatDie Flurstücke sind u.a. Grundstücke, die seit Jahrzehnten befahren wurden :
Wem gehören diese Grundstücke?Zitatum das (nur darüber erreichbare) Land zu erreichen. :
Und das tut er mit gerichtilich überprüftem Erfolg?ZitatNun wechselt im Jahr 2000 die Geschäftsführung des Bauträgers und ein neuer Geschäftsführer wird bestellt. Dieser verkauft sich im Jahr 2015 das Grundstück selbst und versagt nun (mit der Berufung darauf, dass es sein privates Eigentum ist) allen Anliegern das Überfahren dieser Grundstücke. :
Hm... vielleicht wurden "versehentlich" Umstände geschaffen die den verkaufs- und zustimmungsunwilligen Eigentümern ein Umdenken erleichtern sollen...??ZitatDazu sei gesagt: Der Bauabschnitt wird nicht angegangen werden, da dieser nie eine Befragung der Eigentümer der Flurstücke umschloss und die Eigentümer diese Grundstücke nicht verkaufen wollen. Kurz und bündig gesagt, ist dieser Bauabschnitt zwar geplant, scheitert aber daran, dass die Eigentümer ihr Land überhaupt nicht verkaufen wollen. :
Sagt wer, und wurde das schon überprüft?ZitatDie Stadt hat daraufhin natürlich großen Ärger mit den Bürgern bekommen, sieht sich selbst aber außer Stande die Grundstücke in ihr Eigentum zurückzunehmen, es sei ja alles rechtssicher abgelaufen. :
Sorry, aber ich verstehe die ganze Geschichte nicht. Warum sollte eine Komune ein Grundstück verkaufen mit der Auflage bzw. Erwartung dieses wieder zurück übertragen zu bekommen? Uns selbst wenn diese Erwartung nur Teile, also die die Straßen und Wege betraf, wie kann der Verkäufer so nachlässig sein diese "Erwartung" nicht entsprechende abzusichern.ZitatFür mich stellt sich hier vor allem die Frage: Was passiert nun mit den Grundstücken? Diese sollten nach Stadtbeschluss in Form von öffentlichen Straßen/Wegen zurückübertragen werden, aber das kann der Bauträger doch nun gar nicht mehr sicherstellen, da er die Grundstücke verkauft hat. :
Mir stellt sich die Frage, wie sich die "Stadt" in eine solche Situation begeben konnte.ZitatAber welche Rechtsmittel hat die Stadt in so einem Fall? :
Vielleicht gibt es ja neben dem eigentlichen Zweck dieser Charade noch einen wahren Zweck?ZitatEntstandene öffentliche Wege und Straßen wird es nicht geben, da die Erschließung des Abschnittes nicht stattfinden wird und es keine neu entstandenen Straßen/Wege geben wird. Dementsprechend würde es de facto nie dazu kommen, dass die Grundstücke zurückübertragen werden. Andererseits wurden diese Flurstücke übertragen, damit hier gebaut werden kann. Da dies nicht geschehen wird, ist der eigentliche Zweck der Übertragung hinfällig. :
Was machen denn, bis das alles vielleicht einmal geklärt ist, die Eigentümer der jetzt nicht mehr ereichbaren Grundstücke?
VG
Roland
#5
Antwort vom 17. Februar 2018 | 18:09
Von
Status: Richter (8018 Beiträge, 4498x hilfreich)
Zitat:Warum sollte eine Komune ein Grundstück verkaufen mit der Auflage bzw. Erwartung dieses wieder zurück übertragen zu bekommen?
Eine Rückauflassungsvormerkung ist durchaus üblich wenn Bauland verkauft wird, das an bestimmte Bedingungen geknüpft wird.
Zitat:..wie kann der Verkäufer so nachlässig sein diese "Erwartung" nicht entsprechende abzusichern.
Genau das verstehe ich auch nicht.
Zitat:Nach Erschließung müssen öffentlich Wege/Straßen an die Stadt zurückübertragen werden (steht in der notariellen Beglaubigung). Diese Belastung hat es jedoch nicht in's Grundbuch geschafft,
Was ist da schief gelaufen?
-- Editiert von cruncc1 am 17.02.2018 18:10
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