Grundstück unter Wert kaufen?

27. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
olympia2018
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstück unter Wert kaufen?

Hallo,
folgender Sachverhalt. Ich möchte von meinem Vater ein Gartengrundstück kaufen. (Wert ca. 70000€ ) Auch um spätere Erbstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Ich habe noch einen Bruder, dem ja auch ein Teil zusteht.
Jetzt haben wir uns alle geeinigt. Ich kaufe im Prinzip von meinem Vater das Grundstück, mein Vater gibt uns dann beiden je die Hälfte. Was ja eigentlich unnötig ist da ich ja meinem Vater die Hälfte zahlen kann und er gibt es gleich an meinem Bruder weiter. So brauche ich bloß eine Finanzierung in Höhe der Hälfte vornehmen.
Allerdings wird ja dann das Grundstück unter Wert verkauft. Probleme mit der Grunderwerbssteuer kann es ja nicht geben da ja eigentlich keine erhoben wird, da ja Verkauf in Familie in gerader Linie.
Könnte sonst irgendwas dagegen sprechen es so abzuwickeln?

Beste Grüße in die Runde und schon mal Danke für Antworten

-- Editiert von olympia2018 am 27.05.2018 20:24

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von olympia2018):
Könnte sonst irgendwas dagegen sprechen es so abzuwickeln?

Ja, Dein Denkfehler ...

Es sind 2 getrennte Vorgänge.

Das eine ist der Verkauf des Grundstückes.
Das andere die Schenkung des Vaters (da fällt dann unter Umständen auch Schenkungssteuer an.



Zum anderen ist ein Grundstück das sich zu 50000 EUR verkauft wird für die Bank z.B. auch nur 50000 EUR wert.



Zitat (von olympia2018):
So brauche ich bloß eine Finanzierung in Höhe der Hälfte vornehmen.

Dein Anteil muss ja nicht finanziert werden, egal in welcher Variante.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8054 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Was ja eigentlich unnötig ist da ich ja meinem Vater die Hälfte zahlen kann und er gibt es gleich an meinem Bruder weiter. So brauche ich bloß eine Finanzierung in Höhe der Hälfte vornehmen.
Allerdings wird ja dann das Grundstück unter Wert verkauft.

Der Vater schenkt dir die Immobilie, dafür erhält dein Bruder von dir die Hälfte in bar. Somit hat jeder gleichviel erhalten.

Kinder haben einen Freibetrag von EUR 400.000.

-- Editiert von cruncc1 am 27.05.2018 21:04

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von olympia2018):
Ich kaufe im Prinzip von meinem Vater das Grundstück, mein Vater gibt uns dann beiden je die Hälfte. Was ja eigentlich unnötig ist da ich ja meinem Vater die Hälfte zahlen kann und er gibt es gleich an meinem Bruder weiter. So brauche ich bloß eine Finanzierung in Höhe der Hälfte vornehmen.
Für mich sähe die Sache "runder" aus, wenn der Vater den Söhnen das Grundstück im Rahmen einer Schenkung überträgt. Dem anderen Sohn mit der Auflage seine Hälfte Zug um Zug an Dich zu Euro 25TEU zu verkaufen.

Oder er schenkt es Dir komplett mit der Auflage dem anderen Sohn zum Ausgleich 25TEU zu bezahlen.
Das hätte IMO den Vorteil, dass man den Wert der Schenkung an Dich bei 70 TEU belassen kann (je nach dem was da noch nachkommt oder nicht, ist es für den Freiberag von 400TEU unschädlich).

Bei jedem der Modelle muß der Brunder damit einverstanden sein, dass er von einem Grundstück mit angenommenem Wert von 70TEU "nur" 25TEU bekommt.


Zitat (von olympia2018):
Könnte sonst irgendwas dagegen sprechen es so abzuwickeln?
Vielleicht sollte man noch prüfen, ob die verschiedenen Vorgehensweisen signifikant unterschiedliche Kosten (Notar/Gundbuchamt) verursachen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
olympia2018
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

verstehe ich noch nicht so ganz.
Mein Vater kann doch das Grundstück verkaufen an wen er will, in dem Fall an mich.
(indem Fall fällt keine Steuer an)
Was er dann mit dem Geld macht, ist ja mir im Prinzip egal.
(Wenn er es meinem Bruder gibt, wie beabsichtigt, fällt evtl. Schenkungssteuer an oder auch nicht wegen 400000 Freibetrag!?)

Zitat (von Harry van Sell):

Dein Anteil muss ja nicht finanziert werden, egal in welcher Variante.


Ich muss doch zumindest das halbe Grundstück bezahlen. Da das ja dann die Auszahlung an meinem Bruder ist.

Bei Verkauf vor Erbeintritt hat es doch auch Vorteile zbsp. gegenüber einer Schenkung im Falle einer Pflegebedürftigkeit.

Meine Frage war nur ob man es für die Hälfte verkaufen kann, also unter Wert. Was im Normalfall ja Probleme machen würde wegen geringerer Grunderwerbssteuer.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8054 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Dem anderen Sohn mit der Auflage seine Hälfte Zug um Zug an Dich zu Euro 25TEU zu verkaufen.

Dann würde Grunderwerbsteuer anfallen.
Zitat:
Oder er schenkt es Dir komplett mit der Auflage dem anderen Sohn zum Ausgleich 25TEU zu bezahlen.

Das hatte ich vorgeschlagen.
Zitat:
Bei jedem der Modelle muß der Brunder damit einverstanden sein, dass er von einem Grundstück mit angenommenem Wert von 70TEU "nur" 25TEU bekommt.

Dieser hat zu Lebzeiten des Vaters keine Ansprüche. Der Vater könnte dem Sohn das Grundstück auch ohne Ausgleich schenken. Einen Ergänzungsanspruch hätte er erst im Fall des Todes Vaters.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8054 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage war nur ob man es für die Hälfte verkaufen kann, also unter Wert.

Man kann die Immobilie auf für 10 Euro verkaufen. Das bringt allerdings nichts, da das eine "gemischte Schenkung" ist. Die Differenz zum Verkehrtwert ist eine Schenkung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von olympia2018):
verstehe ich noch nicht so ganz.
Mein Vater kann doch das Grundstück verkaufen an wen er will, in dem Fall an mich.

Ja. Selbstverständlich kann er das.
Zitat:
(indem Fall fällt keine Steuer an)

Doch. Grunderwerbssteuer.
Zitat:
Meine Frage war nur ob man es für die Hälfte verkaufen kann, also unter Wert. Was im Normalfall ja Probleme machen würde wegen geringerer Grunderwerbssteuer.

Genau das wird passieren, und auch an anderer Stelle kann es steuerlich problematisch werden. Ein Grundstück, das z.B. 100.000€ Verkehrswert hat für 50.000€ zu verkaufen kann beim Käufer zur Schenkungssteuer führen, weil das Finanzamt das unter Umständen als verdeckte Schenkung einstufen wird.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von olympia2018):
Mein Vater kann doch das Grundstück verkaufen an wen er will, in dem Fall an mich.
(indem Fall fällt keine Steuer an)
Klar kann er verkaufen an wen er will. Beim Verkauf an Dich fällt auch keine Grunderwerbssteuer an, da Du in "gerader Linie" mit ihm verwandt bist.
Dass dies, für den Fall er hätte die andere Hälfte dem Bruder geschenkt und dieser verkauft sie an Dich, nicht zutrifft, hatte ich nicht bedacht.


Zitat (von olympia2018):
Was er dann mit dem Geld macht, ist ja mir im Prinzip egal. (Wenn er es meinem Bruder gibt, wie beabsichtigt, fällt evtl. Schenkungssteuer an oder auch nicht wegen 400000 Freibetrag!?)
So ist es, bis dahin.


Zitat (von olympia2018):
Ich muss doch zumindest das halbe Grundstück bezahlen. Da das ja dann die Auszahlung an meinem Bruder ist.
Formell wäre es besser, Du bezahlst den ganzen vereinbarten Kaufpreis - auch wenn der Geldfluss möglicherweise nicht stattfinden muss. Denn...

Zitat (von olympia2018):
Bei Verkauf vor Erbeintritt hat es doch auch Vorteile zbsp. gegenüber einer Schenkung im Falle einer Pflegebedürftigkeit.
...wenn Du für diesen Fall vorbauen möchtest, könnte Dir die hälftige Schenkung noch 10 Jahre zum Nachteil gereichen. (IMO)


Zitat (von olympia2018):
Meine Frage war nur ob man es für die Hälfte verkaufen kann, also unter Wert. Was im Normalfall ja Probleme machen würde wegen geringerer Grunderwerbssteuer.
IMO macht ein krasser Unterschied zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem Kaufpreis erst dann Probleme, wenn der Vater tatsächlich pflegebedürftig würde, die Pflegeversicherung und die Rente des Vaters nicht ausreichen um die Kosten zu decken. Dann könnte sich der Kostenträger auch für das ehemalige Vermögen des Vaters interessieren. Ist dann der Deal nicht mindestens 10 Jahre her, fällt Dir das vielleicht doch noch auf die Füße.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob Du für 70.000€ das Grundstück von Deinem Vater kaufst und Dein Vater schenkt beiden Söhnen je 35.000€ oder ob Dein Vater Dir das Grundstück schenkt mit der Auflage, dass Du 35.000€ an Deinen Bruder zahlst.

Die indem bisherigen Antworten geäußerten Bedenken gegen ein solches Vorgehen sind unbegründet.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.248 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen