Hallo zusammen,
Beim Verkauf eines Grundstücks einer Eigentümergemeinschaft müssen da alle Eigentümer, die Anteile durch den Kauf einer Wohnung erworben haben, zustimmen und unterschreiben oder genügt da auch eine Abstimmung der Mehrheit.
Vielen Dank und
Freundliche Grüße
Grundstück Verkauf - müssen alle Eigentümer zustimmen?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
So etwas kann nicht mehrheitlich beschlossen werden.
Ok danke, ich habe es etwas falsch beschrieben, es geht nicht um das komplette Grundstück,sondern nur ein kleiner Anteil, also paar qm....
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ändert aber nichts an der Tatsache, dass so etwas nur einstimmig geschehen kann.
"Einstimmig" reicht in diesem Fall noch nicht mal aus.
Allstimmigkeit ist notwendig!
Denn die Sache funktioniert ja nur, wenn am Ende tatsächlich alle beim Notar unterschrieben haben.
Je nach dem wie viele Köpfe es gibt in der Gemeinschaft, kann das ganz schön umfangreich werden.
Alle Kosten des Verkaufs, auch Vermessung etc. sollten im Vertrag auf den Erwerber geschrieben werden.
Es würde mich nicht wundern, wenn die Idee sich ganz schnell im Sande verläuft...
(dieswareindoppelpost)
-- Editiert von wohni am 26.10.2016 08:57
Zitat:Ok danke, ich habe es etwas falsch beschrieben, es geht nicht um das komplette Grundstück,sondern nur ein kleiner Anteil, also paar qm....
Das hatte ich schon richtig verstanden.
Du kannst niemandem von seinem Besitz etwas wegnehmen, ohne dass derjenige zustimmt. Darüber hat die Eigentümerversammlung schlicht keine Beschlusskompetenz.
Und: es muss nicht nur jeder Eigentümer dem Grundstücksverkauf notariell zustimmen, sondern auch die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger, da deren Sicherung durch den Verkauf eines Teils abnimmt.
Zitat:Darüber hat die Eigentümerversammlung schlicht keine Beschlusskompetenz.
ergänzend, um es ganz deutlich zu machen: die Eigentümergemeinschaft kann weder mehrheitlich, noch einstimmig und auch nicht allstimmig über einen Grundstücksverkauf (auch Teile davon) beschließen!
Die Eigentümergemeinschaft kann lediglich beschließen, dass ein Notar beauftragt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die für einen anteiligen Grundstücksverkauf der Eigentümergemeinschaft erforderlich sind. Hierfür reicht auch ein Mehrheitsbeschluss. Idealerweise (wenn sich die Eigentümer darüber einig sind) hat man den Notar gleich zur Eigentümerversammlung dabei, so dass die anwesenden Eigentümer den Notar gleich entsprechend notariell beglaubigt bevollmächtigen können, die entsprechenden Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Das ganze ist unheimlich aufwendig aber durchführbar.
Danke an alle, dann weiss ich jetzt Bescheid
Lieben Gruß
Sinnvoller ist in so einen Fall, eine Person zu bevollmächtigen und diese geht dann, wenn sie alle erforderlichen Vollmachten hat, zum Notar. Das kann man sich auch sparen, wenn ein Miteigentümer damit nicht einverstanden ist.
Bei Grundstücksgeschäften ist eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich, daher mein obiger Lösungsansatz.
Danke erstmal,
Jetzt hab ich eine ähnliche Frage:
Wenn es darum geht, dass etwas in das Baulastverzeichnis eingetragen wird wie Wegerecht etc
> in diesem Fall die Bebauung des Nachbarn hälftg auf unserem Grundstück muss ja als Sonderregelung oder Duldung ( weiss nicht, wie der tatsächliche Begriff lautet im Baulastenverzeichnis, vielleicht Baulast? ) eingetragen sein.
Frage: benötigt man hierzu auch das Einverständnis aller Eigentümer der Eigentümergemeinschaft oder reicht hierzu ein Mehrheitsbeschluss??
Freundliche Grüße
Ich hatte so eine Frage mal bezüglich eines Überbaus des Nachbarn für die Fassadendämmung hier einem Anwalt gestellt:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Ueberbau-durch-Fassadendaemmung--f169959.html?rechtcheck=2
Auch dies ist eine bauliche Veränderung. Und da für die Fläche alle Eigentümer von der Mitbenutzung des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen sind, müssen auch alle ihre Zustimmung geben.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten