Gekaufte Eigentumswohnung kleiner als vereinbart

13. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
STEV-o
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gekaufte Eigentumswohnung kleiner als vereinbart

Hallo, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Ich habe eine Eigentumswohnung gekauft. Laut Expose und Teilungserklärung ist diese 75 m² groß. Habe den Verkäufer auch nach einem Grundriss inklusive Maße gebeten. Diesen hat er mir zwar geschickt allerdings ohne Maße. Gut, dann bin ich davon ausgegangen, dass die Teilungserklärung schon stimmen wird und ich 75 m² bekomme. Auch nach Gesprächen über die Größe mit dem Verkäufer hat dieser mir nichts anderes mitgeteilt, sodass ich von 75 m² ausgehen konnte. Dachte ich zumindest...

Habe dann im Zuge der Einrichtung mir die Räume genauer angesehen und wirklich alles einmal gemessen, damit ich besser einschätzen kann, was ich für Möbel brauche. Habe natürlich berücksichtigt, dass Flächen unter zwei Metern sowie Balkone nur zur Hälfte in die Wohnfläche eingehen. Dabei ist herausgekommen, dass die Wohnung lediglich eine Größe von 67 m² hat. Das entspricht 10,67 % weniger, als ursprünglich angegeben.

Im Kaufvertrag steht natürlich die Klausel, dass jegliche Haftung für das Flächenmaß ausgeschlossen wird. Allerdings ist die Teilungserklärung Teil des Kaufvertrages, in dem es um das Sondereigentum geht. Die spezifische Größe der Wohnung steht allerdings nicht im Kaufvertrag drin.

Ich bin der Meinung, dass die Wohnungsgröße Vertragsgegenstand geworden ist. Zum einen weil diese in der Teilungserklärung steht und zum anderen, weil nichts anderes behauptet wurde (auch auf Nachfrage nach dem Grundriss inkl. Maße) und damit stillschweigend die Größe von 75 m² bestätigt wurde. Habe ich ein Recht auf Kaufpreisminderung?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Es gibt verschiedenen Arten von Wohnflächenberechnung.
Die von die angewendete Art nach der Wohnflächenverordnung gilt nur für öffentlich geförderten Wohnungsbau.

Zudem verändern sich auch die Normen der Berechnung im Laufe der Zeit.
Die Teilungserkärung wird da nicht angepasst.

-- Editiert von Heike J am 13.10.2016 19:06

-- Editiert von Heike J am 13.10.2016 19:06

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von STEV-o):
Habe ich ein Recht auf Kaufpreisminderung?

Nein.
Zitat (von STEV-o):
Habe natürlich berücksichtigt, dass Flächen unter zwei Metern sowie Balkone nur zur Hälfte in die Wohnfläche eingehen. Dabei ist herausgekommen, dass die Wohnung lediglich eine Größe von 67 m² hat. Das entspricht 10,67 % weniger, als ursprünglich angegeben.

Falsch, es zählt die tatsächliche Größe. Zudem wurde die Wohnung besichtigt, und man hatte schon über Größe und Lage Kenntnis genommen.
So wird es auch im Notarvertrag stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8034 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
Ich bin der Meinung, dass die Wohnungsgröße Vertragsgegenstand geworden ist.

Da hier steht
Zitat:
Die spezifische Größe der Wohnung steht allerdings nicht im Kaufvertrag drin.

wurde die Größe der Wohnung nicht zugesichert.
Zitat:
Habe ich ein Recht auf Kaufpreisminderung?

Nein.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
STEV-o
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe mal bisschen recherchiert und dieses Urteil gefunden:

[link=https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/wohnflaeche-abweichung-beim-kauf-einer-eigentumswohnung-und-die-folgen_idesk_PI17574_HI2940310.html]OLG Saarbrücken, Urteil v. 1.12.2011, 8 U 450/10 [/link]

Ist das nicht ein ähnlicher Fall?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe, liegt dir eine Wohnflächenberechnung mit Maßangaben im Grundriss ja gerade nicht vor.

Und wie bereits oben beschrieben: Es gibt verschiedene Arten der Wohnflächenberechnung.
Also erstmal überprüfen, ob in der Teilungserklärung angegeben ist, nach welcher Norm diese Berechnung stattgefunden hat und dann noch einmal die Werte vergleichen.

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