Gartenpflege Gemeinschaftseigentum

16. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
ischunk
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Gartenpflege Gemeinschaftseigentum

Wir sind eine WEG von 3 Eigentümern (2 Ehepaare, wobei 1 Paar 2 WE's hat und wir 1, Verhältnis 60:40)
Aktuell haben wir Äste einer Eibe, die den Weg zu unserer Garage und den Zugang zu unserem gemeinsamen Gartenhaus versperrten, gekürzt.
Unser Miteigentümer drohte uns nun dies zu unterlassen, da es wohl eine
Vereinbarung/Beschluss mit unseren Vor-vorbesitzern gab, die die Gartenpflege
regelt und zwar in der Form, dass wir den oberen Teil des Grundstücks zu pflegen haben, er den mittleren und im untern Abschnitt des Grundstücks auf dem unsere Garage steht nichts gemacht werden dürfe. Hier habe ich mich ebenfalls erdreistet, das Unkraut zu ziehen und den Wildwuchs von Büschen und Sträuchern klein zu halten, damit wir auch weiterhin zu unserer Garage können.
Bislang haben wir uns an die Gartenpflege Regelung gehalten, die wir nur mündlich kennen und haben nun darum gebeten das Dokument/Vereinbarung/Beschluss vorzulegen, damit es auch seine rechtliche Bewandnis damit hat. Bislang wurde aber nichts vorgelegt. Gemäß der Teilungserklärung gibt es hier keinen Eintrag auf eine Pflegeregelung bzw. Sondernutzungrecht. Würde diese Vereinbarung/Beschluss, welcher mit unseren Vor-vorbesitzern getroffen wäre dann rechtens? Danke für schnelles Feedback.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Eine Vereinbarung muss tatsächlich im Grundbuch eingetragen sein damit sie auf Dauer Gültigkeit behält.
Eine gütliche Lösung müsste entsrechend §§ 13;14 WEG angestrebt werden,weil auch bei einem erneuten Beschluss zunächst die Simmenmehrheit auf der Gegenseite ist.
Allerdings könnte man einen solchen Beschluss anfechten.Dadurch würde ein Urteil den weiteren Verlauf bestimmen.

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"Der Meinungsaustausch der Hausverwalter wird erst durch die Fragen der Wohnungseigentümer ermöglicht"

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