Hallo,
bei einer Wohnungseigentümerin hat sich Feuchtigkeit in einer Schlafzimmerecke gebildet.
Vermutet wird, dass Feuchtigkeit über ein Dachfenster, Dach oder Regenrinne eindringt.
Die Untersuchung und Behebung (außerhalb der Wohnung) wird ohne Verzug von der WEG in Auftrag gegeben.
Wer ist für die Beseitigung der Feuchtigkeit u. möglichen Schimmel im Sondereigentum + Wiederherstellung der Tapete (löst sich) zuständig? Wer trägt hierfür die Kosten?
Fechtigkeitsschaden in Wohnung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Zitat:Wer ist für die Beseitigung der Feuchtigkeit u. möglichen Schimmel im Sondereigentum + Wiederherstellung der Tapete (löst sich) zuständig? Wer trägt hierfür die Kosten?
Sollte die WEG nicht schuldhaft mit der der Behebung der Ursache im Rückstand sein, dann trägt diese Kosten der Sondereigentümer.
Und die Feuchtigkeit, die in der Wand selbst noch sitzt und ja nur langsam abtrocknen würde? Es handelt sich um eine Außenwand. Zum Sondereigentum gehört ja nur der Wandputz.
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Nach meinem Rechtsempfinden muß nicht der Sondereigentümer für den Schaden innerhalb seiner Wohnung aufkommen.
Der Schaden ist durch einen äußeren Fehler entstanden, der ohne Verzug, nachdem er erkannt wurde, repariert wurde. Trotzdem ist ein innerer Feuchteschaden entstanden. Meiner Meinung nach muß dafür die Gemeinschaft auf kommen bzw. die Haftpflichtversicherung der Gemeinschaft.
Es ist doch auch nichts anderes, als wenn eine Wasserleitung platzt und in den darunterliegenden Stockwerken einen Wasserschaden anrichtet wird. Die Kosten für die Schadensbehebung in den Wohnungen übernimmt meines Wissens die Haftplichtversicherung oder die Wasserleitungsversicherung des Hauses.
Zahl die Haftpflichtversicherung nicht nur (da hier kein Leitungswasserschaden vorliegt), bei grob fahrlässigem Verhalten?
Meines Wissens zahlt die Haftpflichtversicherung den Schaden in jedem Fall.
Nur bei grobfahrlässigem Verhalten holt sie sich das Geld wieder vom Versicherungsnehmer.
Dies hat mit dem vorliegenden Fall aber nichts zu tun.
Sorry, aber dein Rechtsempfinden und deine Auskünfte helfen mir nicht weiter.
Die Haftpflichtversicherung zahlt, wenn der Versicherungsnehmer zur gesetzlichen Haftpflicht verpflichtet ist.
Das ist er nicht, wenn kein Verschulden vorliegt.
Wer haftet, wenn dir ein Dachziegel auf den Kopf fällt, obwohl das Dach augenscheinlich in Ordnung war und keiner Schuld ist?
Soweit ich weiß, ist das die Haushaftpflichtversicherung.
Wer ist Schuld, wenn Wasser ins Mauerwerk eindringt und sofort repariert wird, sobald es erkannt wurde? Wer ist Schuld an diesem Schaden, der einem Sondereigentümer zugefügt wurde? Es ist doch die Hausgemeinschaft, die den Schaden des Sondereigentümers tragen muß, denn durch "Ihr" Haus wurde der Schaden an einem Fremden (dem Sondereigentümer) verursacht. Also muß meiner Meinung nach die Hausgemeinschaft den Innenschaden tragen. Ob die Haushaftpflicht dafür einspringt, weiß ich nicht. Aber eigentlich liegt es nahe, dass sie einspringen müßte.
Wir sind hier in einem Forum, wo du keine abschießenden Rechtsauskünfte erwarten kannst. Wenn dir das nicht weiter hilft, gehe zu einem Rechtanwalt deines Vertrauens. Anzeigen gibt es hier ja genug.
Zitat:Wer haftet, wenn dir ein Dachziegel auf den Kopf fällt, obwohl das Dach augenscheinlich in Ordnung war und keiner Schuld ist?
Soweit ich weiß, ist das die Haushaftpflichtversicherung.
Nein, wenn das Dach in Ordnung war und somit keiner Schuld ist, haftet eben keiner.
Und auch bei dem Feuchtigkeitsschaden weiß ich inzwischen, dass der Sondereigentümer seinen Schaden selbst tragen muss, weil die WEG eben nicht Schuld ist. Mir geht es jetzt nur noch um die Trockenlegung der Außenwand nach Beseitigung der Undichtigkeit.
Wen es allgemein interessiert:
Dachziegel: https://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/bauen_wohnen/geld_recht/4_dachziegel.jsp
Feuchtigkeitsschaden in der WEG: http://www.promeda.de/blog/gemeinschaftseigentum-verursacht-schaden-am-sondereigentum/
ZitatWer ist Schuld, wenn Wasser ins Mauerwerk eindringt und sofort repariert wird, sobald es erkannt wurde? Wer ist Schuld an diesem Schaden, der einem Sondereigentümer zugefügt wurde? :
Niemand ist Schuld, und deshalb muss auch niemand zahlen - ob es Deinem Rechtsempfinden gefällt oder nicht.
Hallo Tobias,
wir sind hier in einem Forum, wo natürlich jeder etwas behaupten kann. Ich bin Laie, mehr nicht.
Hast du denn einen Beleg für deine Behauptung oder bist du Jurist, oder bist du auch Laie?
Die bisherigen Links sind von einer Versicherung, die natürlich nie begeistert zahlt und einer Hausverwaltung.
Gibt es darüber eindeutige Urteile, möglichst von einer höheren Instanz?
In meinem 2. Link sind doch Urteile benannt.
Die gesetzliche Schadensersatzpflicht regelt BGB §823.
@aspergius: leider merkt man, dass du Laie bist
Ich bin vom Fach und kann bestätigen:
- die Haftpflichtversicherung zahlt nichts. Grob gesagt müssten mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: ein Schaden, der einem Dritten entstanden ist durch schuldhaftes oder grob fahrlässiges Handel oder Unterlassen. Ein Schaden liegt unstreitig vor, aber ein Miteigentümer ist kein Dritter und der Schaden ist weder schuldhaft noch grob fahrlässig entstanden
- die Schadensbeseitigung im Sondereigentum (Putz/Tapete) trägt der Sondereigentümer selbst
- Die Trocknung der Außenwand trägt die Gemeinschaft
@Heike: bevor Ihr teuer Geld ausgebt für die Ursachensuche: der Schilderung nach halte ich zu hohe Raumfeuchte führ wahrscheinlicher. Bei den Stichworten: Schlafzimmer, Zimmerecke, Außenwand, oberste Wohnung unter dem Dach klingeln bei mir sämtliche Alarmglocken! Typischerweise treten die Symptome dann auf, wenn es draußen kalt wird ... Macht erst einmal die klassische Bohrmehlprobe: ist das Bohrmehl an der betroffenen Stelle hell und staubig: Ursache liegt beim Wohnungsnutzer; Bohrmehl feucht und dunkler: dann kann man nach weiteren externen Ursachen suchen.
Hallo R.M., danke für die Auskunft.
Der Schaden ist eindeutig kein Lüftungsproblem. Da tritt Feuchtigkeit von außen ein, das sieht man.
Das mit dem Dachziegel ist für mich eine ganz neue Sichtweise. Für welche Fälle ist eine Haftpflichtversicherung vorgesehen?
Wenn ich es richtig verstanden habe, springt sie nur ein, wenn es einen Schuldigen gibt.
Beispiel: Es besteht eine allgemeine Streupflicht ab 7 Uhr. Ich vergesse bei Eisglätte zu streuen und um 9 Uhr stürzt jemand und bricht sich ein Bein. Also bin ich schuld. Springt da die Haushaftpflichtversicherung ein oder die persönliche Haftpflichtversicherung? Und holt sie das Geld wieder von mir, weil es grobfahrlässig ist bei Eis nicht zu streuen?
Bitte nennt mir ein paar Stichpunkte, wofür ich eine Haushaftpflicht brauche
@aspergius:
zwar geht's jetzt vom Ausgangsthema weg, aber trotzdem gern:
Zitat:Bitte nennt mir ein paar Stichpunkte, wofür ich eine Haushaftpflicht brauche
Ich formuliere es gern so:
meistens dient die Haftpflicht dazu, unberechtigte Ansprüche abzuwehren ;-) Quasi ein günstiger Anwaltsersatz ...
Der von Dir geschilderte Fall wäre ein typischer Haftpflichtfall. Erst prüft die Versicherung, ob tatsächlich ein Anspruch besteht, oder ob der Geschädigte eine Teilschuld hat (ungeeignetes Schuhwerk). Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt. Ob die Versicherung einen Regressanspruch hat ist dann noch mal eine andere Sache. Das greift beim beauftragten Hausmeisterdienst schneller (und richtet sich dann an deren Betriebshaftpflicht), beim Privatmann liegt die Messlatte höher (es macht halt einen Unterschied, ob Du Arbeiten gehst und deshalb nicht rechtzeitig geräumt hast, weil es erst nach 9.00 begonnen hat zu schneien, oder ob Du am Fenster gesessen hast und zugeguckt hast, wie die Leute vor Deinem Fenster stürzen.
Oft gibt es wohl auch einen Schadensausgleich zwischen den verschiedenen Versicherungen, der HuG-HP, der Krankenversicherung des Geschädigten und evtl. der Privat-/Betriebs-HP im Regressfall, oft auch bei nicht ganz so klarer Schuldfrage bzw. wenn offiziell Ansprüche abgewehrt wurden. Davon bekommt man als Versicherter nix mit.
Dachlawinen, Eiszapfen, Dachziegel, bröckelndes Mauerwerk usw. können ebenfalls typische Fälle sein, die reguliert oder auch als unberechtigt abgewehrt werden. Stolperfallen würden auch dazu zählen. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalles.
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