Fahrradkeller wird zum Trockenkeller. Darf das Rad da trozdem stehen?

26. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)
Fahrradkeller wird zum Trockenkeller. Darf das Rad da trozdem stehen?

Hallo. Eine wichtige Frage.
Der Freund hat eine Eigentumswohnung gekauft. Haut laut Grundriss mit Fahrradkeller.
Feund stellt Fahrad in den Fahrradkeller. Das wird untersagt da dieser als Trockenkeller genutzt wird.
Niemand in dem Haus fährt Fahrrad eine Person hängt ihr Wäsche in den Trockenkeller.
Draussen wird das Rad gestohlen. Fürd den 3. Stock ist das Rad zu schwer. Der eigene Keller ist zu klein.
Hat er eine Chance auf sein Recht zu beharren. Alle anderen Häuser drumherum (selbe Hausverwaltung) haben ihre Fahrradkeller nicht zweckentfremdet. Es gäbe nur noch die Möglichkeit es direkt unter die Kellertreppe (Schräge) zu stellen.Dort wo es nicht im Weg steht. Das ist aber laut Hausverwaltung ein Fluchtweg bzw Gemeinschaftsraum und deshalb untersagt. Danke für einen Tipp.


-- Editiert von Moderator am 26.07.2016 12:17

-- Thema wurde verschoben am 26.07.2016 12:17

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Der Freund hat eine Eigentumswohnung gekauft.

Dann hat er ja Einblick in alle relvanten Unterlagen und kann verifizieren, ob der Fahrradkeller noch Fahrradkeller ist oder ordnungsgemäß umgewidmet wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)

Es liegt nur ein Grundriss vor. Auf diesem ist der Raum als Fahrradkeller gekennzeichnet.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von auge1):
Es liegt nur ein Grundriss vor.

Das glaube ich weniger.

Teilungserklärung, Beschlüsse etc. werden auch exisiteren. Die sind relevant, die muss er sich dann halt besorgen.
Normalerweise schaut man sich das alles vor dem Kauf an und kauft nicht die Katze im Sack ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)

Bezüglich der Bezeichnung dieses Raumes liegt ein Grundriss vor. Laut diesem ist der Raum ein Fahrradkeller. Was meinen sie mit der Frage?

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#5
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)

Derartiges liegt laut Hausverwaltung nicht vor. Danke für den Tipp. Ich werde ihn weitergeben und dementsprechend nachhaken.
Noch eine Frage:
Wenn laut Dokumente der Raum ein Fahrradkeller ist, sich nach dem Einzug der ersten Besitzer vor 20 Jahren jedoch alle dafür entschieden haben diesen Raum als Trockenkeller zu nutzen (nur Theorie/mittlerweile sind keine Estbewohner mehr da) wären die Dokumente dann hinfällig. Hinfällig weil darüber abgestimmt wurde, den Raum als Trockenkeller zu nutzen? Danke.

-- Editiert von auge1 am 26.07.2016 02:31

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von auge1):
Hinfällig weil darüber abgestimmt wurde, den Raum als Trockenkeller zu nutzen?

Die WEG kann sich immer entscheiden, die Nutzung gewisser Räume zu ändern. Dazu müssen dann aber entsprechende Unterlagen existieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die WEG kann sich immer entscheiden, die Nutzung gewisser Räume zu ändern.

Klar, wenn sie beschlussfähig war und dies Einstimmig beschlossen hat, kann sie das machen.
Sollte eines der beiden genannten Punkte zutreffen, kann die WEG das nicht.

Ich empfehle mich.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Ein Grundriss gibt nur einen Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder.
Wurde denn im Kaufvertrag auf den Zustand laut diesem Grundriss Bezug genommen ?
Ein Käufer muss die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung gegen sich gelten lassen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)

Vielen Dank.
Jetzt wird erst einmal angefragt ob in der Vergangenheit die WEG die Nutzung der Räume geändert hat und ob die Entscheidung beschlussfähig war d. h. ob sie Einstimmung beschlossen wurde. Sollte es derartige Unterlagen nicht geben dann verstehe ich es so, dass mein Freund sein Fahrrad in diesem Raum abstellen kann. Wenigstens bis zur nächsten WEVersammlung die erst in einem Jahr stattfindet. Dort könnte es dann theoretisch zu einem neuen Beschluss kommen, der jedoch nur Bindend ist, wenn er einstimmig beschlossen wird. Vielen Dank.

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
ob die Entscheidung beschlussfähig war d. h. ob sie Einstimmung beschlossen wurde

und
[quoteDort könnte es dann theoretisch zu einem neuen Beschluss kommen, der jedoch nur Bindend ist, wenn er einstimmig beschlossen wird.]
Beachten: Eine Gebrauchsregelung nach §15 WEG erfordert keine Einstimmigkeit, sondern "nur" eine einfache Mehrheit.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)

Mehrheit. Danke. Das habe ich mir fast gedacht. Einstimmig sind Abstimmungen ja eher selten. Ich denke jetzt ist alles klar und werde gerne berichten wie es ausgegangen ist.

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#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Zitat:
könnte es dann theoretisch zu einem neuen Beschluss kommen, der jedoch nur Bindend ist, wenn er einstimmig beschlossen wird.
Beachten: Eine Gebrauchsregelung nach §15 WEG erfordert keine Einstimmigkeit, sondern "nur" eine einfache Mehrheit.

Vorsicht, das ist nur die halbe Wahrheit!
Zitat:
WoEigG § 15 Gebrauchsregelung
(1) Die Wohnungseigentümer können ... des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit ... des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.

Ein Aufteilungsplan (Grundriss), der einen Raum im Gemeinschaftseigentum mit "Fahrradkeller" bezeichnet hat Vereinbarungscharakter und kann daher nur mit Vereinbarung geändert werden. Da reicht weder Einstimmigkeit noch Stimmenmehrheit!
Zitat:
laut Grundriss mit Fahrradkeller.
Feund stellt Fahrad in den Fahrradkeller. Das wird untersagt da dieser als Trockenkeller genutzt wird.

Wer untersagt das? Derjenige möge seine Auffassung begründen und nachweisen.
Zitat:
Niemand in dem Haus fährt Fahrrad eine Person hängt ihr Wäsche in den Trockenkeller.

Wenn nur einer trocknet und nur einer ein Fahrrad hat, dann sollte man sich doch gütlich einigen können!

Signatur:

lg.
R.M.

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#13
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)

1
Zitat: Ein Aufteilungsplan (Grundriss), der einen Raum im Gemeinschaftseigentum mit "Fahrradkeller" bezeichnet hat Vereinbarungscharakter und kann daher nur mit Vereinbarung geändert werden. Da reicht weder Einstimmigkeit noch Stimmenmehrheit!
Was bedeutet das? Wie ändert man etwas durch eine Vereinbarung? Wenn nicht mit Hilfe einer Abstimmung (ob mehrheitlich oder einstimmig) wie denn dann?

2
Zitat: Wer untersagt das? Derjenige möge seine Auffassung begründen und nachweisen.
Die Hausverwaltung. Sie wird jetzt (Aufgrund des Hinweises durch das Forum) gebeten, ihre Auffassung zu begründen und nachzuweisen.

3
Zitat:
Wenn nur einer trocknet und nur einer ein Fahrrad hat, dann sollte man sich doch gütlich einigen können!
Nicht wenn der eine sich an die Hausverwaltung wendet, weil er gegen das Abstellen eines Fahrrrads ist.

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#14
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/deckert-erklaert-vereinbarungen-der-wohnungseigentuemer_258_195306.html

Für eine Vereinbarung ist Allstimmigkeit notwendig (sämtliche im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.)
(Einstimmigkeit bezieht sich immer auf die Anwesenden einer Versammlung. Das reicht hier nicht).

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#15
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)

Wieder etwas dazu gelernt. Das macht Freude.

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#16
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von auge1):
Wieder etwas dazu gelernt. Das macht Freude.

Dann weise ich mal wieder auf ein IMO geniales "Lexikon" in Sachen WEG hin...
http://www.thumm-siegen.de/lexikon/LEXIKON-DIN-A4-2008-01-25-web.pdf

VG
Roland



-- Editiert von Roland-S am 28.07.2016 10:58

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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