Entnahme aus Instandhaltungsrücklage (IHR) statt Sonderumlage

17. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
brauny70
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Entnahme aus Instandhaltungsrücklage (IHR) statt Sonderumlage

Unsere Eigentümergemeinschaft besteht aus 20 Parteien = 5 Häusern. Im Jahre 2014 wurde beschlossen, dass für das Haus Nr. 10 eine Wärmedämmung durch Fahren einer Sonderumlage der Eigentümer dieses Hauses durchgeführt werden soll. Der Verwalter besitzt dort drei Wohnungen, die vierte und letzte Wohnung gehört einem anderen Eigentümer.
Nun haben wir die Jahresabrechnung für 2015 erhalten und mussten feststellen, dass 50000 Euro aus der IHR genommen wurden. Eine Nachfrage bei dem Verwalter ergab, dass er einen Großteil davon für die Wärmedämmung des Hauses Nr. 10 ausgegeben hat. Das kann doch nicht rechtens sein, da die Wärmedämmung doch über die Sonderumlage dieser Eigentümer erfolgen sollte. Lediglich 10 000 Euro wurden aus der IHR zugesprochen.

Hat jemand schon mal Erfahrungen mit so einer Angelegenheit gehabt? Der Verwalter müsste doch haftbar gemacht werden können oder?

Danke im Voraus für Antworten!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Bei der nächsten Eigentümerversammlung beantragen, die Jahresabrechnung aufgrund des Fehlers abzulehnen und den Verwalter aufzufordern, den Punkt zu korrigieren.
Falls die Jahresabrechnung in der Form mehrheitlich beschlossen wird, kann der Beschluss innerhalb eines Monats angefochten werden.

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#2
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Wann war den die Sonderumlage fällig? Welcher Termin wurde hierfür beschlossen?

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#3
 Von 
brauny70
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde für die Zahlung der Sonderumlage kein Zeitpunkt festgelegt.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Im Jahre 2014 wurde beschlossen, dass für das Haus Nr. 10 eine Wärmedämmung durch Fahren einer Sonderumlage der Eigentümer dieses Hauses durchgeführt werden soll.

Steht dies auch genauso im Versammlungsprotokoll.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Bei der nächsten Eigentümerversammlung beantragen, die Jahresabrechnung aufgrund des Fehlers abzulehnen und den Verwalter aufzufordern, den Punkt zu korrigieren.
Falls die Jahresabrechnung in der Form mehrheitlich beschlossen wird, kann der Beschluss innerhalb eines Monats angefochten werden.


Tolle Idee... das Problem wird nur sein, dass die Abrechnung - zumindest soweit hier relevant - offensichtlich zutreffend ist. Das hat zwangsläufig zur Folge, dass eine Anfechtung keine Erfolgsaussichten hätte.

Eine Abrechnung hat die tatsächlichen Zahlungen auszuweisen. Nichts anderes... Wenn irgendeine Rechnung fehlerhafterweise aus der Instandhaltungsruecklage bezahlt wurde, muss dies auch genau so in der Abrechnung ausgewiesen werden.

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#6
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Es handelt sich nicht um "DIE" Abrechnung, sondern nur um einen Entwurf des Verwalters.

In der Hand der Eigentümerversammlung liegt es, ob der Entwurf abgesegnet oder zurückgewiesen wird.

Die Sache kann insoweit noch berichtigt werden, als die Kosten für die Wärmedämmung auf die 5 Wohnungen des Hauses über die Jahresabrechnung 2015 verteilt werden. Die Eigentümergemeinschaft würde nach Ausgleichung der Nachzahlungen dann so gestellt sein, als hätte es die Sonderumlage gegeben.
DANN hätte eine Entnahme aus der Rücklage nicht stattgefunden.

Letztlich würde sich das Zugreifen auf die Rücklage erst dann manifestieren, wenn die Eigentümerversammlung den Abrechnungsentwurf genehmigt hätte und niemand den Beschluss anficht.

Man sollte dem Verwalter bereits vor dem Termin der Eigentümerversammlung den Hinweis auf die notwendige Berichtigung geben.

Ist der Abrechnungsentwurf durch den Beirat geprüft worden?
Wenn ja: Wie lautet dessen Stellungnahme?

Signatur:

MfG
Wohni

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#7
 Von 
brauny70
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten! Ich habe zwischenzeitlich mit einem Anwalt gesprochen und er hat mir bestätigt, dass sich der Verwalter regresspflichtig gemacht hat. Jetzt müsste eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden, in welcher beschlossen wird, gegen den Verwalter vorzugehen. Das kann nur die Eigentümergemeinschaft zusammen und nicht einer alleine. Eine Belegprüfung gab es zum ersten Mal im Vorfeld nicht. Das riecht schon faul...... Bin gespannt, was der Verwalter nachher erzählt! Er weiß, dass er das heute erklären muss.

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#8
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Wieso außerordentliche Eigentümerversammlung?
Wenn euch der Entwurf der Jahresabrechnung zugegangen ist, folgt die ordentliche Eigentümerversammlung, um die Abrechnung zu beschließen.

@RMHV

Zitat:
Eine Abrechnung hat die tatsächlichen Zahlungen auszuweisen. Nichts anderes... Wenn irgendeine Rechnung fehlerhafterweise aus der Instandhaltungsruecklage bezahlt wurde, muss dies auch genau so in der Abrechnung ausgewiesen werden.


Zur Abrechnung gehören die Einzelabrechnungen, und hier fließen die beschlossenen Finanzierungen und Umlageschlüssel mit ein. Ist eine Abrechnung mit einer falschen Umlage beschlossen worden, kann diese selbstverständlich angefochten werden.

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#9
 Von 
brauny70
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Heute hatten wir Eigentümerversammlung. Ich hatte ja im Vorfeld "Alarm" beim Verwalter und den Miteigentümern geschlagen. Jedenfalls hat der Verwalter sofort eingelenkt und meinte, wenn wir darauf bestehen, dann würde er nun die Sonderumlage ziehen und die 30800€ unserer IHR zuführen. Geht doch!!!!

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#10
 Von 
brauny70
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Heute hatten wir Eigentümerversammlung. Ich hatte ja im Vorfeld "Alarm" beim Verwalter und den Miteigentümern geschlagen. Jedenfalls hat der Verwalter sofort eingelenkt und meinte, wenn wir darauf bestehen, dann würde er nun die Sonderumlage ziehen und die 30800€ unserer IHR zuführen. Geht doch!!!!

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#11
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Ist die Zusage des Verwalters im Beschluss über die Jahresabrechnung aufgenommen und so protokolliert worden?


-- Editiert von Heike J am 18.10.2016 22:07

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#12
 Von 
brauny70
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es wurde ins Protokoll aufgenommen, nachdem ich beim Unterzeichnen des Protokolls feststellen musste, dass es nicht dort stand. Die Endfassung wird uns ja noch zugeschickt und dann werde ich es nochmal prüfen und notfalls anfechten. Dazu muss es hoffentlich nicht kommen !!!

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#13
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Letzten Endes wird es auf den exakten Wortlaut ankommen, der der Abstimmung über die Genehmigung der Jahresrechnung zugrunde gelegen hat.

Die Fortschreibung der Instandhaltungsrücklage ist ja schließlich Bestandteil der Abrechnung und das Geld ist im vorigen Jahr tatsächlich an die Handwerker bezahlt worden.

Sofern nun zur Zahlung der Sonderumlage aufgefordert wird, wird dies ja erst im Jahr 2016 kassenwirksam und somit erst in der nächsten Jahresabrechnung sichtbar.

Signatur:

MfG
Wohni

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#14
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Trotzdem dürfte lt. ursprünglichem Beschluss ja nur 10000 Euro aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.
Der Rest müsste dann in der jetzigen Jahresabrechnung der betroffenen Eigentümer, da keine Sonderumlage gezahlt wurde, als Soll auftauchen.

Außer natürlich, es wurde zugestimmt, dass es erst mit der nächsten Abrechnung korrigiert wird.
-- Editiert von Heike J am 20.10.2016 09:15

-- Editiert von Heike J am 20.10.2016 09:18

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