Einsichtsrecht in Verwaltervertrag

5. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
alfredeugen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Einsichtsrecht in Verwaltervertrag

1. Hat bei einer Neubestellung einer Verwaltung jeder Eigentümer das Recht, Einsicht in den Vertrag zu nehmen?
Und kann innerhalb der Monatsfrist nach Beschluss und Bestellung und Unterzeichnung des Vertrages durch den Beirat
der Bestellungsbeschluss von dem WEG Mitglied mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden, sofern man ihm und der restlichen WEG den Vertrag nicht vorgelegt hat (zum Beispiel auch um diesen für die eigenen Akten zu kopieren).

2. Kann ein neues WEG-Mitglied, das den WEGVertrag mit einer Verwaltung nicht kennt, ein Recht auf Einsichtnahme in den Verwaltervertrag beanspruchen. Muss der Verwalter auf Anforderung (kostenpflichtig) eine Kopie zusenden?

Zu diesen beiden Punkten kann man viel Text lesen, sehr unterschiedliche Interpretationen, aber nirgendwo eine
eindeutige und klare Antwort.
Wer kann hier helfen?
Danke
alfredeugen

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "alfredeugfen",

mir erschließt sich leider nicht, wie es überhaupt zu den von Ihnen gestellten Fragen kommt, bzw. wie sie als WEG einen wirksamen Vertrag schließen konnten, wenn Sie davon inhaltlich gar nichts wussten. Immerhin bedarf es zu einem wirksamen Vertragsabschluss zweier korrespondierender Willenserklärungen. Zudem müssen ihn alle WEer abschließen. Es kann aber eine Ermächtigung beschlossen werden (§ 27 Abs. 3 S. 3 WEG ).

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#2
 Von 
alfredeugen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Antoine DF
zunächst danke für die Antwort überhaupt - aber sie ist leider nicht wirklich hilfreich. Ich denke doch, dass ich klar und SEHR deutlich gefragt habe. Natürlich gibt es einen Vertrag, der Verwalter ist auch bestellt und der Vertrag ist beschlossen worden.
Die Fragen sind doch logisch und begründet:
Was ist etwa wenn der Vertrag zwischen Verwalter und Beirat alleine ausgehandelt wird?
Oder wenn Jahre später eine Wohnung verkauft wird. Hat dann das neue Mitglied ein Einsichtsrecht in den Vertrag?
In diese Richtung geht meine Frage.

Gruß

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von alfredeugen):
zunächst danke für die Antwort überhaupt (...) Ich denke doch, dass ich klar und SEHR deutlich gefragt habe. (...) Die Fragen sind doch logisch und begründet


Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Verzeihung, dass ich Ihren - aus Ihrer Sicht - klaren und deutlichen Ausführungen nicht ganz folgen konnte. Ich danke daher für Ihre weitere Konkretisierung.

Zitat:
Was ist etwa wenn der Vertrag zwischen Verwalter und Beirat alleine ausgehandelt wird?


Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass dem Vorsitzenden, oder allen Mitgliedern des Beirats die Befugnis zum Aushandeln und Abschluss des Verwaltervertrages übertragen wird. Dies ist nach § 27 Abs. 3 S. 3 WEG möglich, sofern die Ermächtigung ordnungsgemäß erfolgte. Eine erfolgreiche Anfechtung der Bestellung aufgrund nicht übersandter Vertragsunterlagen an die WEer sehe ich sehe ich hier nicht.

Eine Anfechtung aus anderen Gründen ist aber natürlich möglich, schauen Sie hierzu beispielsweise mal in BGH, Urteil vom 27.02.2015 - Az. V ZR 114/14 .

Bedenken Sie bitte aber auch, dass Bestellung und Abschluss des Verwaltervertrags zwei rechtlich verschiedene Vorgänge sind. Eine aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung rückwirkende Aufhebung des Bestellungsbeschlusses hat demnach auch nicht zur Folge, dass deshalb auch der Abschluss des Verwaltervertrags rückwirkend unwirksam wird.

Zitat:
Oder wenn Jahre später eine Wohnung verkauft wird. Hat dann das neue Mitglied ein Einsichtsrecht in den Vertrag?


Ja, dem neuen WEer steht das individuelle Recht auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen des Verwalters zu. Dieser Anspruch auf Information und Auskunft ergibt sich aus §§ 675 , 666 BGB .

Die Einsichtnahme findet grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters statt, sofern nichts anderes bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1 und 2 BGB ).

In den Geschäftsräumen könnten Sie sich auf eigene Kosten Ablichtungen der Unterlagen mittels eigenen Kopiergerätes anfertigen oder gegen Kostenerstattung anfertigen lassen. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, Ihnen Kopien der Unterlagen zu übersenden, auch nicht auf dessen Kosten, es sei denn Treu und Glauben gebieten dies ausnahmsweise.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Ja, dem neuen WEer steht das individuelle Recht auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen des Verwalters zu. Dieser Anspruch auf Information und Auskunft ergibt sich aus §§ 675 , 666 BGB .


Mit erschießt sich nicht, wieso dieser Anspruch nur einem neuen WE zustehen soll.
Der Anspruch wiederholt sich doch auch jedes Jahr neu. wegen der zwischenzeitlich neuen Ereignisse.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Mit erschießt sich nicht, wieso dieser Anspruch nur einem neuen WE zustehen soll.


Das mag daran liegen, dass ich ja auch nie behauptet habe, dass dieser Anspruch nur einem neuen WEer zusteht.

Der Fragesteller fragt, ob das neue Mitglied ein Einsichtsrecht hat und ich habe entsprechend der Fragestellung ausgeführt, wonach sich ein Informations- und Auskunftsanspruch für dieses neue Mitglied herleiten lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Jeder Eigentümer hat ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Verwaltungsunterlagen.

Signatur:

MfG
Wohni

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