Einsichtsrecht Kostenpflichtig?

10. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Shianna
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Einsichtsrecht Kostenpflichtig?

Ein allseits guten Abend,

seit einem Jahr bin ich Besitzerin einer Eigentumswohnung mit insgesamt 5 Wohneinheiten.
Nun habe ich mich informiert, dass ich ein Einsichtsrecht in die Unterlagen im Büro meiner Hausverwaltung habe.
Also Telefonat geführt um diesbezüglich einen Termin auszumachen und um sich bei dieser Gelegenheit einmal persönlich kennenzulernen.
Leider war die Dame etwas pikiert, denn "Sie wüsste nicht, was es da noch zu kontrollieren gäbe"!?
Sie gab mir dennoch einen Termin, den ich sehr freundlich und dankbar annahm.
Nun, eine Woche später bekam ich einen Brief in dem sie den Termin wegen technische Änderungen der EDV-Anlage absagte.

Den letzten Absatz in diesem Brief möchte ich zitieren, denn darum geht es:
"Selbstverständlich haben Sie ein Einsichtsrecht in die Belege, jedoch nicht mit dem Anspruch, dass die laufende Bürotätigkeit an sich dafür unterbrochen werden muss. Dies würde dann mit dem normalen Stundensatz 49 Euro zzg. 19 % MwSt in Rechnung gestellt.

Mein Anliegen war eigentlich nur in die Unterlagen zu schauen, um mich etwas schlauer zu machen.
Ich wollte niemanden stören und auch keine Kopien oder so. Kann Sie denn dieses "Einsichtsrecht" in ihrem Büro in Rechnung stellen?

Ich strebe ein gutes Verhältnis mit der Hausverwaltung an, deswegen möchte ich mich auch erst hier einmal schlau machen.
Vielen Dank

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Shianna):
Nun habe ich mich informiert, dass ich ein Einsichtsrecht in die Unterlagen im Büro meiner Hausverwaltung habe.


Etwas weit gefasst "Einsichtsrecht in die Unterlagen".

Ich kenne ein Urteil aus der allerdings nicht oberen Gerichtsebene, wo der Verwalter dazu verpflichtet wurde dem Eigentümer eine kostenfreie Einsicht in die Beschlusssammlung zu ermöglichen. Aus dem Urteilstenor lies sich aber entnehmen, dass die Kostenfreiheit darauf zurückzuführen war, weil der Verwalter für die Beschlusssammlung lt. Verwaltervertrag extra entlohnt wird.

Ohne Beschlusssammlung kommt es auf den Inhalt des Verwaltervertrages an. Die Verträge, die ich zu Gesicht bekommen habe, hatten alle eine fest umrissenen Leistungskatalog und auch den Hinweis, dass der Verwalter die darüber hinausgehenden Leistungen berechnen darf.
Wirf also erstmal einen Blick in den Verwaltervertrag.

Wäre es nicht sinnvoll noch an den Verkäufer heranzutreten und diesen um Einsicht oder Kopien der letzten Protokolle der WEG Versammlung zu bitten. (Hätte man auch im Kaufvertrag vereinbaren können).

Das Urteil selbst hab ich nicht mehr, da die Wohnung schon vor zig Jahren verkauft wurde.

Berry

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#2
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Dann schreiben Sie der Dame, dass Sie nur die Unterlagen einsehen wollen und dafür keine Unterstützung brauchen, da Sie zunächst mal die Buchungsunterlagen einsehen wollen.
Nehmen sie Ihr Smartphone mit und fertigen Sie beliebig viele Abschriften an. (Kopien müssten Sie bezahlen).
Ich hatte noch nie Schwierigkeiten mit der Einsichtnahme in den Unterlagen.


-- Editiert von investmentclub am 10.01.2017 21:13

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#3
 Von 
Shianna
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!
Mit Einsicht in die Unterlagen, damit meine ich:
z.B. Rechnung von 2016 von meinem defekten Rolladen, Abrechnungen von unserem Gärtner und was unter "sonstige Reparaturen" so alles läuft.

Danke für den Tipp mit den "Buchungsunterlagen"!

Verwaltervertrag? Hat den jeder Eigentümer? Irgendwie finde ich diesen in meinen gesamten Unterlagen nicht.
Die Verkäuferin ist mittlerweile leider verstorben.
Sorry für die Fragen, doch für mich ist das nach über 30 Jahren als Eigenheimbesitzer etwas ganz Neues.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Den Verwaltervertrag sollte jeder Eigentümer haben.

Eine Kopie davon muss der Verwalter aber gegen Erstattung der Kopienkosten aushändigen. mann könnte dazu aber auch ganz freundlich einen anderen Miteigentümer fragen. Auch zu den alten Protokollen.

Einsicht in bestimmte Belege kannst Du anlässlich der WEG-Versammlung fordern, dann kostet es nichts zusätzlich.

Die Belege werden aber im Normalfall vom Beirat gesichtet/geprüft.

Schießt Du ggf. etwas übers Ziel hinaus?

Berry

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#5
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)
Signatur:

MfG
Wohni

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Shianna
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Euch ganz lieben Dank, das hilft mir schon sehr viel weiter!

Ich denke auch nicht, dass ich übers Ziel hinaus schiesse, wenn ich mir mal die Belege vom letzten Jahr so ansehen möchte.
Mich interessiert es nun mal was z.B. an Reparaturen etc an "unserem" Haus anstand.
Und ehrlich gestanden, auch um etwas mehr Vertrauen in diese Art der neuen "Abrechnung" zu gewinnen.

Laut Aussage der Verwaltung werden die Belege auch noch von einem anderen Eigentümer überprüft.
Leider ist besagter Herr mit seinen 83 Jahren schon sehr betagt und "vergesslich". Die 3 anderen Eigentümer sind auch schon um die 80 Jahre und haben sich nie für eine Einsicht interessiert. Jetzt komme ich (Mitte 50) und frage plötzlich nach.

Ich bin ein friedliebender Mensch und möchte ein gutes Auskommen mit allen. Deswegen erkundige ich mich auch erst einmal hier was so "normal" ist.

Leider war die Eigentümerversammlung bis jetzt immer zu einer Uhrzeit, wo Berufstätige unmöglich kommen können. Denn meines Wissens hätte ich da auch Gelegenheit die Unterlagen einzusehen.









-- Editiert von Shianna am 11.01.2017 17:34

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#7
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Hallo Shianna,

der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung muss zumutbar sein.
Auch in diesem Punkt kannst du für die Zukunft wahrscheinlich eine Veränderung durchsetzen.

Sieh vielleicht zu, dass du dich für die nächste Versammlung einmal beruflich frei machst und lass das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen.

Die Verwaltungsunterlagen am Rande einer Versammlung durchzusehen, in der dann gleich über die Abrechnung beschlossen werden soll, ist praktisch unmöglich.
Die Einsicht muss zeitlich vorher passieren, wenn du dir ein eigenes Bild machen willst.

Zur Tagesordnung anmelden solltest du vielleicht auch das Thema "Prüfung der Jahresabrechnung".
So kann die Versammlung darüber beraten und vielleicht blldest du demnächst mit dem älteren Herrn ein Prüfungsteam?!

Über kurz oder lang wird sich die Gemeinschaft aus rein biologischen Gründen irgendwann verjüngen.

Ich finde, du hast einen guten eigenen Ansatz. Bleib dran und nimm deine Rechte wahr!

Signatur:

MfG
Wohni

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Shianna):

[...]
Sorry für die Fragen, doch für mich ist das nach über 30 Jahren als Eigenheimbesitzer etwas ganz Neues.


Ja, Teileigentümer kann schon verwirrendes Neuland sein. IMO sollte jeder, der einer Eigentümergemeinschaft beitritt eine Art Schulung über die Besonderheiten bekommen. Aber Dein Wunsch nach Einsichtnahme ist nun wirklich nicht zu beanstanden - viellicht für die Verwaltung aber verwirrend...?

Da ich schon lange nicht mehr den Link zu Herrn Thumms Wohnungseingetums-Lexikon gepostet habe, ergreife ich diese Gelegenheit mal wieder. http://www.aabc.de/Wohnungseigen-Thumm-Lexikon.pdf
Viel Spaß beim Lesen!

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat:
Leider war die Eigentümerversammlung bis jetzt immer zu einer Uhrzeit, wo Berufstätige unmöglich kommen können.

Zitat:
der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung muss zumutbar sein.

Entscheidend ist hier aber nicht das Interesse eines Einzelnen, sondern der Gesamtheit der Eigentümer. Auf die Interessen von Berufstätigen ist einerseits Rücksicht zu nehmen, eben aber auch auf die Interessen von 80-jährigen Eigentümern, die nicht mehr Abends zur Versammlung gehen wollen. Es ist Berufstätigen auch mal zuzumuten, sich für die Eigentümerversammlung freizunehmen - das ist i.d.R. einmal im Jahr. Theoretisch dürfen Versammlungen auch an Sonn- und Feiertagen oder Samstags 20.00 durchgeführt werden. Zumutbar ist hier eine weite Auslegungssache und immer im Einzelfall zu beurteilen.

Man sollte sich auch mal überlegen, ob es für einen Verwalter auf Dauer zumutbar ist 30, 40 Eigentümerversammlungen im Jahr durchzuführen zu Zeiten, wo gewöhnliche Berufstätige daheim bei ihrer Familie Abendbrot essen und anschließend Fernsehen schauen :-)

Das Einsichtsrecht an sich ist kostenfrei zu gewähren. Aber auch nicht zu jeder beliebigen Zeit. Und man muss damit rechnen, dass man dann allein in einem Besprechungsraum sitzt und 2 Ordner auf den Tisch gestellt bekommt.
Dass jemand von der Verwaltung dabei sitzt und mehr oder weniger umfangreich die Kostenpositionen erläutert, darf man nicht kostenfrei erwarten. Was anderes hat die gernervte Dame nicht geschrieben (ketzerisch könnte ich jetzt noch in den Raum stellen: der Kostenhinweis dient der Abwehr schikanöser Eigentümer, die durch Überstrapazieren des Einsichtsrechtes den Verwalter von seiner eigentlichen Arbeit abhalten ...)


-- Editiert von R.M. am 12.01.2017 12:57

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von wohni):
Die Verwaltungsunterlagen am Rande einer Versammlung durchzusehen, in der dann gleich über die Abrechnung beschlossen werden soll, ist praktisch unmöglich.
Nein.

Zum einen handelt es sich ja nicht um hunderte von Belegen, sich die Belege anzugucken dauert also nur ein paar Minuten, zum anderen kann die Beschlussfassung als Top auch ans Ende gestellt werden, sodass während der Versammlung ausreichend Zeit ist.

Zitat (von Shianna):
Laut Aussage der Verwaltung werden die Belege auch noch von einem anderen Eigentümer überprüft.


Dabei wird es sich vermutlich um den in einer früheren Versammlung gewälten Interessenvertreter der Eigentümer (Beirat genannt) handeln.
Zitat (von Shianna):
Leider ist besagter Herr mit seinen 83 Jahren schon sehr betagt und "vergesslich".


Das Erinnerungsvermögen ist bei der Prüfung nicht gefragt, aber die Sachkenntnis. Und die kann bei einem älteren Herren deutlich höher sein als bei Dir, einem Neuling auf dem Gebiet.

Der Verweis auf die Urteilssammlung von Haufe ist für Dein Problem nicht wirklich hilfreich, da Dein Einsichtsrecht ja nicht abgestritten wird. Man wird es Dir auch kostenfrei einräumen, nur das hilft Dir nicht weiter.

Soweit es um die Allgemeinkosten wie Müllabfur, Steuern, Versicherungen, Grundbesitzabgaben, Wasser und Abwasser, E-Energie etc, geht, ist es doch eh uninteressant.
Interessant wird es, wenn es um Reparaturrechnungen etc. geht. Da hilft Dir aber ein Einsichtsrecht alleine nicht weiter, wenn Du die dazu gefassten Beschlüsse nicht kennst.
Ich will Dir nicht zu nahe treten, aber ich bezweifele, dass Du selbst wenn Du Rechnung und Beschluss hast, daraus irgend etwas ableiten kannst, wass nicht aus sich heraus schon offensichtlich ist. Um das zu verdeutlichen ein Beispiel:
In einer WEG, an der ich auch beteiligt bin, wurde die Erneuerung der Hausflurlichtanlage beschlossen. Die Rechnung entsprach dem im wesentlichen, allerdings wurden 3 Lichtdrücker mehr berechnet, als im Hausflur verbaut sind. Das ist erst keinem aufgefallen, auch bei der Prüfung durch den 3Kopf Beirat nicht. Erst auf Nachfrage stellte sich heraus, dass bei drei Eigentümern auch der Lichtdrücker auf der Wohnungsinnenseite mitgewechselt wurde. Die Kosten hätten aber rausgerechnet und den Eigentümern des Sondereigentums aufs Auge gedrückt werden müssen. [Dem haben die drei Eigentümer bei uns übrigens ohne großes Tamtam zugestimmt].
Ich will damit eigentlich nur zum Ausdruck bringen, dass Einsichtsrecht und Prüfmöglichkeiten nicht immer übereinstimmen.

Zitat (von Shianna):
Leider war die Eigentümerversammlung bis jetzt immer zu einer Uhrzeit, wo Berufstätige unmöglich kommen können.
Mit Eigentümerversammlungen ist es wie mit Wahlen. Man kann teilnehmen, sollte es auch, muss es aber nicht.
Wenn Du mal teilnimmst, wirst Du einiges besser verstehen vom Ablauf.

Beantrage doch für die nächste ETV eine TOP Versammlungsbeginn und überzeuge die anderen Miteigentümer, Deinem Vorschlag zu folgen. Der Verwalter kann einen Beschluss nicht ignorieren.

Zitat (von Roland-S):
Da ich schon lange nicht mehr den Link zu Herrn Thumms Wohnungseingetums-Lexikon gepostet habe, ergreife ich diese Gelegenheit mal wieder. http://www.aabc.de/Wohnungseigen-Thumm-Lexikon.pdf


Ob dieses, oder andere Lektüre. Es gibt davon im gut sortierten Buchhandel reichlich. Auch zum kleinen Preis. Um sich einzulesen sicher zu empfehlen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Shianna
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, doch wer genau liest, der erfährt auch, dass es mir nicht um die Allgemeinkosten wie Müllabfur, Steuern, Wasser und Abwasser, etc ging.
Ich wollte mir nur einen Überblick von den angefallenen Reparaturen und die Gartenabrechnung verschaffen.
Auch liegt es mir als Neuling fern in irgendeiner Weise in unserer WEG und/oder bei der HV aus der Reihe zu tanzen.
Ich habe übrigens volles Vertrauen zu unserer Hausverwaltung.

Was die Eigentümerversammlung angeht, selbstredend kann man nicht alle unter einen Hut bringen!!!
Ich erwarte auch keinen Abendtermin, doch 17 Uhr müsste doch eigentlich drin sein.
Von 5 Eigentümer sind mit meiner Wenigkeit 4 ET körperlich in der Lage anwesend zu sein.

Auf meine Anfrage hin sagte mir die HV "das war aber schon immer zu dieser Uhrzeit (15 Uhr!)
Ich habe jedoch die Hoffnung, dass sie mir dieses Jahr entgegen kommt.

Prozentual würde sich die Anwesenheitsliste schlagartig erhöhen :-))) (kleiner Scherz)



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#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Also 15.00 Uhr ist nun wahrlich keine Unzeit. Wenn dies seit Jahren geübte Praxis ist, ist dies nicht zu beanstanden. Wenn Du etwas anderes möchtest und Dir die Verwaltung nicht entgegenkommt (das muss kein böser Wille von denen sein!), musst Du halt einen Beschluss anstreben und Mehrheiten überzeugen.

Signatur:

lg.
R.M.

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