Eigentumswohnanlage/Schwerbehindertenparkplätze

21. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Looser68
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 44x hilfreich)
Eigentumswohnanlage/Schwerbehindertenparkplätze

Ich, als Besitzer einer Eigentumswohnung, bin Schwerbehindert 60% GdB mit Merkzeichen G. Leider ist der Stellplatz den ich mit der Wohnung erwarb im zweiten Untergeschoss einer Tiefgarage und nur über eine steile Treppe mit Geländer zu erreichen. Da diese Anlage aus mehreren Hochhäusern mit bis zu 50 Parteien pro Haus besteht und jeder einen Tiefgaragenstellplatz hat und man nirgendwo sonst parken kann, heißt das rein in die Garage. Brötchen mit hoch nehmen Fertig machen für die Arbeit wieder rein in die Tiefgarage und dann durchstarten. Da das Procedere für mich mit meiner Gehbehinderung sehr anstrengend ist, fragte ich einen Anwalt der Rechtsberatung der Haus und Grund Eigentümerberatung. Für diesen war es klar das ein Schwerbehindertenparkplatz zur Verfügung stehen müsse. Und jeder X-beliebige bei der Eigentümerversammlung einen Antrag stellen könne. Das dieses Recht auch einklagbar wäre. Bei Gericht würde das so durch gewunken. Bei einem anderem Gesprächstermin bei einem anderen Anwalt, gab der mir zur Aufgabe mich bei der Verwaltung zu melden und sie aufzufordern mir einen Schwerbehindertenparkplatz zuzuweisen. Die Wohnanlage hat noch etwa 24 Besucherparkplätze und zum Be- und Entladen darf bis 14.00 Uhr auch der sonst mit einem Stahltor abgesperrte Zugangsbereich angefahren werden.
Die Verwaltung angeschrieben fragte auf welche Gesetze meine Forderungen beruhen.
Ja das wüsste ich jetzt auch gerne da ich mir nicht vorstellen kann das zwei Fachanwälte so falsch liegen. Leider muss ich jetzt noch bis zur nächsten Sprechstunde warten und möchte mir noch eine dritten Rat einholen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Für eine Parkerleichterung lt Straßenverkehrsordnung reicht dein Merkmal G nicht.
Einen Ausweis für die Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes erhältst du nicht.

Parkerleichterungen,Parkplatzreservierung (§ 46 Abs. 1
StVO)

Eine Verpflichtung für Wohnanlagen ist mir nicht bekannt, schon gar nicht für Menschen, die ansonsten auch keinen Behindertenparkplatz nutzen dürfen.

-- Editiert von Heike J am 21.07.2016 22:41

-- Editiert von Heike J am 21.07.2016 22:48

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich kenne hier im Moment keinerlei Anspruchsgrundlage.

Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatz im öffentlichen Straßenverkehr besteht nur mit blauem Ausweis bei Behinderung mit dem Vermerk aG oder Bl, in einigen Bundesländern auch mit Vermerk G und B und 80% GdB.

Dies ist aber weder für Dich persönlich noch für den Bereich privater Wohnanlagen zutreffend. Weder hast Du einen Anspruch auf einen eventuell vorhandenen Behindertenparkplatz noch auf die Errichtung eines solchen. Ich gehe mal davon aus, dass Du die Wohnung samt Stellplatz gekauft hast wie gesehen bzw. das zum Zeitpunkt des Kaufs noch keine Mobilitätseinsschränkung vorlag.

Du kannst allenfalls den Eigentümer eines anderen, geeigneten Stellplatzes fragen, ob dieser bereit ist die Stellplätze zu tauschen oder Du verkaufst Deine Wohnung und kaufst eine andere Wohnung in einem anderen Objekt mit barrierefreien Zugängen und behindertengerechten TG-Stellplätzen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#3
 Von 
Looser68
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 44x hilfreich)

Sind Sie ein Rechtsgelehrter? Ich habe die Wohnung mit Stellplatz ersteigert aber das ich das Spießbürgertum auf diese Art und Weise so kennenlernen würde hätte ich nicht gedacht. Also ich glaube da doch lieber den Beratern der Haus und Grund. Ist das in so großen Wohnanlagen nicht üblich das dort neben Besucher- auch Schwerbehindertenparkplätze bereitgestellt werden müssen? Habe hier schon öfters Rat gesucht, Herausgekommen ist meistens nichts. Außer es wurde mein Unrecht attestiert.
Verkaufen geht nicht da die Wohnung von der Bank finanziert wurde.
So jetzt hab ich etwas gefunden: In jedem Land gibt es eine Landesbauordnung. Stellplätze sind auch meist enthalten.
In einigen Bundesländern wurde die Norm DIN 18024-1 eingeführt (siehe Liste der Technischen Baubestimmungen).
Sollte der Punkt 16 dabei sein, wird für die Stellplätze folgendes gefordert: 3% der Pkw-Stellplätze, mindestens ein Stellplatz, müssen nach DIN 18025 ausgebildet sein. In diesem Jahr wird sie durch die DIN 18040, Teil 2 ersetzt werden. Solange es die DIN 18025 als Technische Baubestimmung in Ihrem Bundesland gibt, gilt die DIN 18025, Teil 1 und Teil 2 weiterhin. Die Kennzeichnung und Anzahl der Parkplätze wird von der Verkehrsbehörde, dem Tiefbauamt oder durch die Stadtordnung. (Verwaltungsvorschrift) geregelt. SIXT ?

-- Editiert von Looser68 am 06.08.2016 02:55

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Selbst wenn Schwerbehinderten-Parkplätze vorhanden sind:
Haben Sie denn einen Ausweis, der Sie berechtigt, auf Schwerbehinderten-Parkplätzen zu parken?
Haben Sie den dafür notwendigen Sonderausweis erhalten?

Meines Wissens reicht ein G mit Schwerbehindertengrad 60 nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Aber ich würde mir dennoch auch noch einmal von den Beratern von Haus und Grund konkret die gesetzliche Grundlage an die Hand geben lassen. Ohne die geht es nämlich nicht, einen eventuell vorhandenen Anspruch auch durchzusetzen.

Ich persönlich habe noch in keiner Wohnanlage Schwerbehindertenparkplätze gesehen, nur immer bei Unternehmen und öffentlichen Straßen. Die sind dazu verpflichtet. Aber die Personen, die überhaupt berechtigt sind, diese Parkplätze dann auch zu nutzen, ist sehr stark eingeschränkt.

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#6
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(673 Beiträge, 454x hilfreich)

Also ich glaube da doch lieber den Beratern der Haus und Grund. Dann hätte Sie ja gleich schreiben können: Ich akzeptiere nur Antwort XY, alles andere interessiert mich nicht.
Sind Sie ein Rechtsgelehrter? Das ist völlig uninteressant - das ist hier ein Laienforum. Wenn Sie gern die Antwort eines "Rechtsgelehrten" hätten, steht Ihnen der Weg zum Anwalt frei. Und wegen völliger Beratungsresistenz wrd hier jetzt geschlossen.

2x Hilfreiche Antwort

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