Eigentümerwechsel weil Haus verkauft wird, was ist mit Strom, Gas Verträgen von dritten usw..?

21. Dezember 2017 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Was passiert beim Hauskauf mit bestehenden Verträgen wie Strom, Gas, Versicherungen und Steuern? Wer ist Vertragspartner? Wer muss sich wann um was kümmern und wer bezahlt die Rechnungen? Die Verträge wurden nicht beim Grundversorger, sondern bei einem Dritten abgeschlossen und können angeblich nicht übernommen werden. Die Antworten im Thread besagen, dass im Notarvertrag festgehalten sein sollte, dass der Käufer die laufenden Verträge ab dem Eigentumsübergang übernimmt. Für Grundsteuer und Versicherungen erfolgt die Übernahme per Gesetz. Es wird empfohlen, den Eigentümerwechsel bei den Versorgern anzumelden und den Übergang mit Protokollen und Zählerstandsfotos zu dokumentieren. Der "alte" Eigentümer sollte sich beim Versorger abmelden, um Probleme zu vermeiden. Die Gebäudeversicherung wird auf den Käufer umgeschrieben, und der Verkäufer erhält keine Rückerstattung. Es wird empfohlen, den Versorgern den Namen des Käufers mitzuteilen, um eine Benachrichtigung zu erhalten.

 Von 
guest-12330.12.2017 14:28:12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 9x hilfreich)
Eigentümerwechsel weil Haus verkauft wird, was ist mit Strom, Gas Verträgen von dritten usw..?

Guten Tag,

sagen wir mal der Verkäufer verkauft ein Haus an einen Käufer. Im Kaufvertrag steht, wenn der Kaufpreis bezahlt ist, gehen alle Verträge (Strom, Gas, Grundsteuer, Wasser usw..) zum Käufer.

Leider hat der Verkäufer überhaupt keine Erfahrungen damit, weil die Strom und Gas Verträgen sind nicht beim Grundversorger abgeschlossen, sondern bei einem dritten (also ein Lieferant). Der Lieferant meinte wir wissen es nicht fragen sie selber nach, aber Fakt ist, die Verträge können nicht vom Käufer übernommen laut dem Gesetz.

Deswegen frage ich euch, wie ihr es gemacht hab? Die Verträge beim Lieferanten abmelden sollte keine Probleme geben, aber was danach? Wie erfährt der Grundversorger, dass der Verkäufer nicht mehr der eigentümer ist? Weil die formulare für den eigentümerwechsel vom grundversorger sind nicht eindeutig geklärt, weil man die vertragsnummer angeben soll, aber man hat keine strom oder gas verträge beim grundversorger. also wie macht man das?

man hat auch die grundversorger gefragt, aber die antworten nicht zurück. oder nach der abmeldung ist es schon geregelt? und der grundversorger weißt schon lange, wer der neue eigentümer ist, weil die einfach bei der stadt fragen kann, wer im grundbuch steht?

-- Editiert von pilzepizzaa am 21.12.2017 10:11

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von pilzepizzaa):
wenn der Kaufpreis bezahlt ist, gehen alle Verträge (Strom, Gas, Grundsteuer, Wasser usw..) zum Käufer.

Eventuell nochmal genauer lesen und den Originalwortlaut wiedergeben
Normalerweise steht etwas dazu im Notarvertrag, dass der Erwerber die Kosten der laufender Verträge ab Eigentumsübergang im Innenverhältnis Verkäufer-Käufer zu tragen hat.
Oft steht auch etwas darüber, dass der Verkäufer die Vertragsunterlagen laufender Verträge und sonstige Haus-Dokumente zu übergeben hat.
z.B. mal hier unter Unterlagen und Dokumente schauen, was das sei könnte und was man auch sonst bei der Übergabe beachten sollte
https://www.makler-vergleich.de/immobilien-verkauf/hausverkauf/hausverkauf-schritte-ablauf/hausverkauf-uebergabe.html

Im Außenverhältnis (Verhältnis zu Versorgern) gehen manche Verträge "per Gesetz" über
Wenn ich mich recht erinnere, dann sind das aber lediglich:
- Grundsteuer (hier ist gegenüber der Gemeinde für das ganze Jahr zahlungspflichtig, wer am 01.01. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist)
http://www.recht-finanzen.de/faq/408-wer-zahlt-die-grundsteuer-bei-eigentuemerwechsel
- Versicherungen: da geht der Vertrag auf den neuen Eigentümer über, jedoch hat der neue Eigentümer innerhalb einer bestimmten Frist ein Sonderkündigungsrecht

Bei anderen Versorgern (z.B. Strom, Gas) hat der jeweilige Verbraucher aufgrund entsprechender Verordnungen die Pflicht sich für seine Entnahme aus dem Netz beim Versorger anzumelden.
z.B. StromGVV § 2 (2)
https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/BJNR239110006.html
Zusätzlich sollte man den Eigentümerwechsel auch beim jeweiligen Netzbetreiber anmelden.
Die Versorger müssen da keineswegs selbst Erkundigungen betreiben - bzw. machen das dann höchstens im Rahmen des Inkassos, wenn herauskommt, dass keine Anmeldung erfolgt ist > dann wird es aber auch gleich etwas teurer ;)

Bei Wasser+Müll und müsste einem die Gemeinde weiterhelfen können (Versorger benennen), weil das eigentlich Gemeindepflicht ist und die ihre Ver/Entsorgungpflichten hier wiederum an Firmen übertragen haben. Auch hier muss man sich schon selbst anmelden.

Die Versorger können Vorverträge durchaus über die Anschrift und die Zählernummer identifizieren.
Optimal ist natürlich, wenn vorheriger Eigentümer und neuer Eigentümer gemeinsam in einem Schrieb den Eigentümerwechsel anzeigen. Aber auch wenn jeder für sich handelt, stellt das keinerlei Probleme dar.

Ein Problem könnte wohl werden, wenn der "alte" Eigentümer sich nicht bei Strom, Gas abmeldet ...
Dann muss der "alte" halt ggf. noch eine Abmeldung/Bestätigung/Kündigung an seinen Versorger schreiben oder der "neue" belegt den Eigentumsübergang durch eine Kopie des Grundbuchauszugs

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Ein Problem könnte wohl werden, wenn der "alte" Eigentümer sich nicht bei Strom, Gas abmeldet ...
Dann muss der "alte" halt ggf. noch eine Abmeldung/Bestätigung/Kündigung an seinen Versorger schreiben oder der "neue" belegt den Eigentumsübergang durch eine Kopie des Grundbuchauszugs

Ein großes Problem ist das nicht, wenn man bei Besitzübergang eine Übergabe an den Käufer alle Zählerstände abfotografiert und per Protokoll dies von beiden Seiten unterschrieben wird.
Kopie vom Protokoll und das Bild vom Strom / Wasserzähler an den Versorger mit dem Hinweis auf den Verkauf an Käufer.
Zitat (von Lolle):
- Versicherungen: da geht der Vertrag auf den neuen Eigentümer über, jedoch hat der neue Eigentümer innerhalb einer bestimmten Frist ein Sonderkündigungsrecht

Gebäudeversicherung wird fürs laufende Jahr auf den Käufer umgeschrieben, der Verkäufer erhält leider kein Geld dafür zurück erstattet.

Zitat (von pilzepizzaa):
der grundversorger weißt schon lange, wer der neue eigentümer ist, weil die einfach bei der stadt fragen kann, wer im grundbuch steht?

Richtig, besser man teilt jeweils die Namen der Käufer gleich dem Versorger mit, somit erhalten die Grundversorger auch meist gleich eine Benachrichtigung.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.12.2017 14:28:12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Zitat (von pilzepizzaa):
wenn der Kaufpreis bezahlt ist, gehen alle Verträge (Strom, Gas, Grundsteuer, Wasser usw..) zum Käufer.

Eventuell nochmal genauer lesen und den Originalwortlaut wiedergeben

Hier was hier so steht.
Die Besitz-übergabe erfolgt am 1. des Monats, der auf die Zahlung des Kaufpreises folgt. Mit diesem Tage gehen auf den Käufer Nutzen, Lasten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung und alle anderen Abgaben und öffentliche Lasten), Gefahren aller Art, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht sowie alle öffentlich-rechtlichen Pflichten über. Das Wohngebäude wird beräumt übergeben.

Mit dem Besitz-übergang geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. Eine bestehende Sachhaftpflichtversicherung, insbesondere auch die Brandversicherung gehen kraft Gesetzes auf den Käufer über, sofern dieser sie nicht innerhalb eines Monats nach Eigentumsumschreibung kündigt. Der Verkäufer tritt alle versicherungsrechtlichenn Ansprüche bezüglich des Vertragsobjekts aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung an den Käufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Verkäufer übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand ausreichend versichert und dass insbesondere der Gebäudewert durch die Feuerversicherung voll gedeckt ist. Es ist Sache des Käufers, für eine hinreichende Verssicherung zu sorgen.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Veräußerung der Versicherung unverzüglich anzuzeigen ist, da sonst der Versicherungsschutz erlöschen kann.

Das Haus wurde dezember 2017 verkauft, aber der Kaufpreis kommt erst gegen märz 2018, und grundbuch eintragung weiß ich nicht wie lange es hier dauert bestimmt erst von april bis mai 2018 fertig.

aber bei der Grundsteuer hab ich eine Frage, muss ich es zahlen, hab vor 2018 verkauft? weil für 2018 ist der februar wieder fällig, und dann wieder mai, august und november 2018.

Was ist mit Wasserzähler, Schornsteinfeger, Straßenreinigung und Abfallgebühren (die beiden letzte sind auf den Papieren von der Grundsteuer mit drauf, also von der Stadt)?

Das mit der Wohngebäudeversicherung ist wirklich so? Sagen wir mal Januar 2018 bucht die Gesellschaft die jährliche Zahlung, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt, dann ist er der Eigentümer. Wenn der Käufer die Verträge behält, dann muss er die Beiträge zurückerstatten also nur der Monat, wo er Eigentümer ist (also den Kaufpreis gezahlt hat oder erst im Grundbuch) bis zum Dezember? Würde er kündigen müsste die Gesellschaft die komplette Beiträge zurückerstatten oder?
Soll man lieber noch schnell auf monatliche Zahlung wechseln, damit Anfang Januar 2018 nur wenig abgebucht wird, damit die Gesellschaft nicht gleich haufen Geld haben und wenn die es zurückerstatten müssen, könnte es sehr lange dauern oder die gegen Pleite, dann hätte ich den Salat.

-- Editiert von pilzepizzaa am 21.12.2017 12:32

-- Editiert von pilzepizzaa am 21.12.2017 12:33

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von pilzepizzaa):
Das Haus wurde dezember 2017 verkauft, aber der Kaufpreis kommt erst gegen märz 2018

Nun es zählt nicht der Zeitpunkt des Notarvertrages, sondern der Eigentumsübertragung.
Zitat (von pilzepizzaa):
aber bei der Grundsteuer hab ich eine Frage, muss ich es zahlen, hab vor 2018 verkauft?

Nö man steht noch im Grundbuch als Eigentümer drin.
Zitat (von pilzepizzaa):
Was ist mit Wasserzähler, Schornsteinfeger, Straßenreinigung und Abfallgebühren (die beiden letzte sind auf den Papieren von der Grundsteuer mit drauf, also von der Stadt)?

Wasserzähler wird mit Besitzübergang abgemeldet, hier braucht man das Übergabeprotokoll und macht die Mitteilung. Jedoch eben erst ab Besitzübergang, wie dieser geregelt ist steht im Notarvertrag, in der Regel eben erst mit Kaufpreiszahlung.


Zitat (von pilzepizzaa):
Sagen wir mal Januar 2018 bucht die Gesellschaft die jährliche Zahlung, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt, dann ist er der Eigentümer.

Nein der Käufer ist mit Kaufpreiszahlung noch nicht Eigentümer im Grundbuch. Nach der Zahlung bekommt der Käufer erst mal den Steuerbescheid zur Grunderwerbssteuer, wenn diese beglichen ist braucht das Grundbuchamt noch eine Zeit bis die Eigentumsumschreibung erfolgt ist, der Vorgang kann sich je nach Region auch bis auf ein gutes halbes Jahr hinaus zögern. Die Käufer sind mit Besitzübergang die Besitzer jedoch noch nicht Eigentümer.
Zitat (von pilzepizzaa):
Wenn der Käufer die Verträge behält, dann muss er die Beiträge zurückerstatten also nur der Monat, wo er Eigentümer ist (also den Kaufpreis gezahlt hat oder erst im Grundbuch) bis zum Dezember?

Wenn nichts im Notarvertrag geregelt ist, bezahlt der Verkäufer bis Ende des Jahres, nur stellt sich die Frage, hat man dies nicht beim Notar auch besprochen?
In der Regel findet man hier für die Erstattung einen eigenen Absatz im Vertrag.
Zitat (von pilzepizzaa):
Würde er kündigen müsste die Gesellschaft die komplette Beiträge zurückerstatten oder?

Nö, warum?
Man sollte auch mal die Verträge mit der Versicherung lesen, in den meisten Gebäudeversicherungen steht dies sogar ganz gut beschrieben drin.
War denn schon der Termin beim Notar, weil das alles sogar Punkte sind, welche vorgelesen und erklärt werden?

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.12.2017 14:28:12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Nun es zählt nicht der Zeitpunkt des Notarvertrages, sondern der Eigentumsübertragung.

Auch wenn es gestern unterschrieben wurde? Ich mache es zum ersten mal, habe keine Erfahrungen damit.
Eigentumsübertragung = Grundbuch?

Zitat (von 0815Frager):
Nö man steht noch im Grundbuch als Eigentümer drin.

Was mache ich jetzt? Auch wenn der Kaufvertrag gestern unterschrieben wurde, aber auch vereinbart, dass erst 03.2018 der Kaufpreis überwiesen wird, aber bis dahin erhalte ich noch die Mieten. Muss ich trotzdem das komplette 2018 Jahr die Grundsteuer zahlen? Auch die Abfallgebühren und Straßenreinigung?
Habe ja den kleinen Teil wegen Grundsteuer usw.. in der 3 Antwort hier hinzugefügt. Kann ich keine Erstattung bekommen, ist der Käufer verpflichtet die Grundsteuer zurück zu erstatten?

Zitat (von 0815Frager):
Wasserzähler wird mit Besitzübergang abgemeldet, hier braucht man das Übergabeprotokoll und macht die Mitteilung. Jedoch eben erst ab Besitzübergang, wie dieser geregelt ist steht im Notarvertrag, in der Regel eben erst mit Kaufpreiszahlung.

Ich meinte nicht den Wasser oder Abwasser Vertrag beim Grundversorger, sondern die Kaltwasserzähler usw.. die von einer gmbh gemietet sind (leasing vertrag für viele jahre)

Zitat (von 0815Frager):

Nein der Käufer ist mit Kaufpreiszahlung noch nicht Eigentümer im Grundbuch. Nach der Zahlung bekommt der Käufer erst mal den Steuerbescheid zur Grunderwerbssteuer, wenn diese beglichen ist braucht das Grundbuchamt noch eine Zeit bis die Eigentumsumschreibung erfolgt ist, der Vorgang kann sich je nach Region auch bis auf ein gutes halbes Jahr hinaus zögern. Die Käufer sind mit Besitzübergang die Besitzer jedoch noch nicht Eigentümer.

Aber mit Pech bin ich noch bis 2019 der Eigentümer und müsste die Grundsteuer, Abfallgebühren und Straßenreinigung für Jahr 2019 komplett zahlen oder? Kann man nichts machen, kriegt man keine Erstattung?

Zitat (von 0815Frager):

Wenn nichts im Notarvertrag geregelt ist, bezahlt der Verkäufer bis Ende des Jahres, nur stellt sich die Frage, hat man dies nicht beim Notar auch besprochen?
In der Regel findet man hier für die Erstattung einen eigenen Absatz im Vertrag.

Ich habe in Antwort 3 es hinzugefügt mit dem Absatz Besitzübergabe. Ich habe keine Ahnung.

Zitat (von 0815Frager):

Man sollte auch mal die Verträge mit der Versicherung lesen, in den meisten Gebäudeversicherungen steht dies sogar ganz gut beschrieben drin.
War denn schon der Termin beim Notar, weil das alles sogar Punkte sind, welche vorgelesen und erklärt werden?

Man war nur beim Notar mit dem Käufer um es zu unterschreiben, es wurde was durchgelesen, aber hab keine Ahnung, wollte es nur verkaufen, wegen meine Schulden, mehr nicht, habe keine Ahnung davon.

wenn ich so sehe hab ich alles falsch gemacht? :(
Noch was es handelt sich um Industrie und Gewerbefläche mit Wohnbaufläche, wo ein extra Gebäude für das Gewerbeobjekt/einheit ist, wo nur eins vermietet ist. und das andere ist ein Mehrfamilienhaus wo 3 Mieter drinne sind, wo ich auch dort lebe. es befindet sich auf der gleichen straße


-- Editiert von pilzepizzaa am 21.12.2017 13:24

-- Editiert von pilzepizzaa am 21.12.2017 13:24

-- Editiert von pilzepizzaa am 21.12.2017 13:27

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von pilzepizzaa):
Eigentumsübertragung = Grundbuch?

Jupp, der alte Eigentümer wird durchgestrichen, der neue Eingetragen. Das erfolgt nachdem der der Käufer die Grunderwerbsteuer bezahlt hat und das FA dem Grundbuchamt mitteilt. Zuvor ist erst die Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
Zitat (von pilzepizzaa):
Muss ich trotzdem das komplette 2018 Jahr die Grundsteuer zahlen? Auch die Abfallgebühren und Straßenreinigung?

Grundsteuer wurde doch in Antwort 1 schon erläutert, wer am 1.1 des Jahres als Eigentümer im Grundbuch steht. Die anderen Gebühren stehen in der Satzung der Kommune, meist zum 1/4 Jahr, aber da reicht doch ein Anruf aus.
Zitat (von pilzepizzaa):
Aber mit Pech bin ich noch bis 2019 der Eigentümer

In der Regel wohl kaum, jedoch sollte es Gründe geben, und das FA keine Unbedenklichkeit des Käufers bescheinigen, dann ja.
Zitat (von pilzepizzaa):
Ich habe in Antwort 3 es hinzugefügt mit dem Absatz Besitzübergabe. Ich habe keine Ahnung.

Da ist nicht von der Vereinbarung zu lesen, welche in der Form lautet, ab Datum des Besitzübergang erstattet der Käufer dem Verkäufer... Versicherungen, Grundsteuer usw für das angefangene Jahr.
Zitat (von pilzepizzaa):
Man war nur beim Notar mit dem Käufer um es zu unterschreiben, es wurde was durchgelesen, aber hab keine Ahnung, wollte es nur verkaufen,

Na eigentlich geht der Notar sogar auf jedes Detail im Besitzübergang ein, und man kann dabei noch vor Ort Änderungswünsche einbringen, falls einer der beiden Parteien dies wünscht. Nicht umsonst dauert das meist ca 1 Stunde, wer das mehrmals durchgemacht hat, muss aufpassen der er nicht einschläft.
Zitat (von pilzepizzaa):
Noch was es handelt sich um Industrie und Gewerbefläche mit Wohnbaufläche, wo ein extra Gebäude für das Gewerbeobjekt/einheit ist, wo nur eins vermietet ist.

Tja dann sollte man wegen der Betriebshaftpflicht noch extra bei der Gesellschaft nachfragen, hier gibt es oft Sonderregeln zu beachten. Ansonsten zahlt man noch länger dafür.
Zitat (von pilzepizzaa):
wenn ich so sehe hab ich alles falsch gemacht?

Nö, bis auf die Abmachung, das der Käufer eben für die Steuern und Versicherungen sich anteilig beteiligt. Jedoch verzichtet man doch als Verkäufer bei einem guten Geschäft auch auf solche Kleinigkeiten. Das die anderen Kosten erst ab Besitzübergang vom Käufer getragen werden, ist vollkommen normal.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Statt Besitzübergang steht im Kaufvertrag häufig Übergang von Kosten, Nutzen und Lasten. Üblicherweise erfolgt der nach Kaufpreiszahlung.

Ab dann kassiert der Käufer die Mieten und muss für alle Nebenkosten aufkommen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.12.2017 14:28:12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von hh):
Statt Besitzübergang steht im Kaufvertrag häufig Übergang von Kosten, Nutzen und Lasten. Üblicherweise erfolgt der nach Kaufpreiszahlung.

Ab dann kassiert der Käufer die Mieten und muss für alle Nebenkosten aufkommen.

unter antwort 3 hab ich es hinzugefügt, kannst du was erkennen?

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von pilzepizzaa):
wenn ich so sehe hab ich alles falsch gemacht? :(


Nö, denn die vertraglichen Vereinbarungen sind relativ gut und auch so üblich.

Der Eigentumsübergang ist hier nicht entscheident, da auf den Besitzübergang abgestellt ist.

Aber Du berücksichtigst nicht die unterschiedlichen Vertragsbeziehungen.

Du bist mit diversen Vertragspartnern (Leistungserbringern) Verträge eingegangen. Diese Verträge werden durch den Verkaufsvertrag nicht direkt berührt.Mit anderen Worten: sie laufen bis zur Ab-/Ummeldung weiter.

Durch den Verkaufsvertrag hast Du Dir allerdings gegen den Käufer einen Erstattungsanspruch ab Besitzübergang festschreiben lassen.
Dieser Anspruch greift für alle Verträge, die der Käufer kennt, zu denen Du also vor dem B-Übergang zumindest Kopien der Unterlagen ausgehändigt hast.

Alle kündbaren Verträge sollten von Dir unter Benennung des neuen Eigentümers jetzt zügig gekündigt werden.

Info an den Neueigentümer, damit er diese neu abschließen kann.

Bei den Versorgungsverträgen zusätzliche Info über die Zählerstände mit dem Tag der Übergabe an den Versorger. Es bietet sich an. die Zählerstände gemeinsam abzulesen, aufzuschreiben und vom Käufer gegenzeichnen zu lassen.

Zitat (von 0815Frager):
Da ist nicht von der Vereinbarung zu lesen, welche in der Form lautet, ab Datum des Besitzübergang erstattet der Käufer dem Verkäufer... Versicherungen, Grundsteuer usw für das angefangene Jahr.

Da bin ich anderer Meinung: Die Formulierung Nutzen und Lasten ist eindeutig, gilt aber nur im Innenverhältnis.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Da bin ich anderer Meinung: Die Formulierung Nutzen und Lasten ist eindeutig, gilt aber nur im Innenverhältnis.

Das sollte man mal mit dem Notar reden, denn nicht umsonst schreiben alle bisher bekannten Notare im Vertrag den Ausgleich mit dazu. Einfachste Beispiel hierzu ist die Grundsteuer, die Last entsteht zu Beginn des Jahres, wie schon in Antwort 1 ausführlich beschrieben ist, und wird nur meist vierteljährlich abgerechnet, manche Gemeinden machen schon das Jährlich (sofern man zustimmt und den Bonus bekommt).
Zitat (von pilzepizzaa):
Die Besitz-übergabe erfolgt am 1. des Monats, der auf die Zahlung des Kaufpreises folgt.

Auch wenn man es vernünftig einstellen hätte können, der Satz ist unüblich. Der Besitzübergang ist in der Regel nach Erhalt des Kaufpreis, welches der Verkäufer dem Notar unverzüglich anzeigen muss. Sinngemäß ist das in bisher allen bekannten Verträgen enthalten, würde der Käufer zum 3 des Monats bezahlen, würde er für den Rest des Monats immer noch kein Besitzer werden.
Sorry wer lässt sich so was einfallen?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Auch wenn man es vernünftig einstellen hätte können, der Satz ist unüblich. Der Besitzübergang ist in der Regel nach Erhalt des Kaufpreis, welches der Verkäufer dem Notar unverzüglich anzeigen muss. Sinngemäß ist das in bisher allen bekannten Verträgen enthalten, würde der Käufer zum 3 des Monats bezahlen, würde er für den Rest des Monats immer noch kein Besitzer werden.
Sorry wer lässt sich so was einfallen?


Volle Zustimmung.

Zur Frage: Die Steuern für 2018 musst du noch bezahlen, da du für 2018 noch Steuerschuldner bist, wenn Kaufpreizahlung erst für März vereinbart wurde. Der Käufer wird erst Steuerschuldner, wenn er vom Finanzamt den Einheitswertbescheid erhält.
Im übrigen vermisse ich ebenfalls die Vereinbarung über die Abrechnung der Steuern. Es wäre denkbar, dass dies unter einem separaten Punkt im Kaufvertrag nochmals aufgeführt ist.

Dann verwechselt du noch Eigentümer und Besitzer. Eigentümer ist der, der im Grundbuch eingetragen ist. In dem Fall du und zwar solange bis zu vom Grundbuchamt eine entsprechende Mitteilung erhältst.

Besitzer wird dein Käufer unter den zu dir unter #3 genannten Bedingungen. Der 1. des Monats nach Kaufpreiszahlung.

Da auch Mietverträge übergeben wurde, sollte es auch über die Mieteinnahmen eine Regelung geben. Die Mieteinnahmen gehen üblicherweise erst mit Umschreibung im Grundbuch auf den Käufer über, außer im Vertrag wurde etwas anderes vereinbart. Eventuell solltest du diesen Teil des Vertrages auch nochmals prüfen, vor allem, wenn du schreibst, dass du vom Kaufvertrag nicht alles verstanden hast und selbst Mieter bist.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12330.12.2017 14:28:12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 9x hilfreich)

Hier der Vertrag

Grundstückskaufvertrages mit Auflassung

§ 1
Kaufgegenstand
1.
Der Verkäufer ist eingetragener Eigentümer des folgenden im Grundbuch

xxx

Wohnbaufläche, Industrie- und Gewerbefläche


2.
Der Verkäufer verkauft dem Käufer - bei mehreren zu gleichen Teilen - den in Absatz 1. bezeichneten mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundbesitz mit allen Rechten, Bestandteilen und dem Zubehör.

3.
Der Notar hat das Grundbuch am xxx einsehen lassen. Folgender Grundbuchstand wurde festgestellt:

Abt. II Nr. 1: beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Transformatorenstations- und Versorgungs-
kabelrecht) für die Städtischen werke

Abt. III: keine Eintragung

Der Notar hat sich am xxx durch Aktualitätsnachweis davon überzeugt, dass zwischenzeitlich keine weiteren Eintragungen vorgenommen wurden.

§ 2
Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit
1.
Der Kaufpreis beträgt

xxx

2.
Der Kaufpreis ist fällig 2 Wochen, nachdem dem Käufer die schriftliche Mitteilung des Notars zugegangen ist, wonach folgende Voraussetzungen vorliegen:



a)
zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grund-buch eingetragen ist, Belastungen, denen der Käufer durch Mitwirkung bei der Bestellung zugestimmt hat, dürfen der Auflassungsvormerkung im Rang vorgehen

b)
die Gemeinde bestätigt hat, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder sie ein solches nicht ausübt.

Der Notar hat den Käufer vom Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen per Einschreiben/Rückschein unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Er hat außerdem den Verkäufer über den Zeitpunkt des Zugangs dieser an den Käufer zu richtenden Mitteilung, schriftlich in Kenntnis zu setzen.

c)
Die Finanzierungsgrundschuld im Grundbuch eingetragen ist.

Der Käufer verpflichtet sich, die grundschuld bis spätestens 31.03.2018 zu bestellen. nach Ablauf der Frist tritt Verzug ein.
Der Notar hat den Käufer vom Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen per Einschreiben unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Er hat außerdem den Verkäufer über den Zeitpunkt des Zugangs dieser an den Käufer zu richtenden Mitteilung, schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.
Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Unbeschadet gesetzlicher Pflichten zum Ersatz weitergehender Verzugsschäden, muss der Käufer dann jedenfalls die gesetz-lichen Verzugszinsen zahlen. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 i.V. m. § 247 BGB , der derzeit - 0,88 % beträgt und sich zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres verändern kann.

4.
Die Zahlung des Kaufpreises hat direkt auf folgendes Konto des Verkäufers zu erfolgen

​Bank:
​IBAN:
​Konto-Inhaber:
5.
Der Käufer - bei mehreren als Gesamtschuldner - unterwirft sich wegen der Zahlung des Kaufpreises in Höhe von

nebst Zinsen gem. Abs. 3 dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Für die Zwecke der Zwangsvollstreckung gelten, um dem Bestimmtheitserfordernis des Vollstreckungsverfahrens zu genügen, Zinsen gem. Abs. 3 ab dem 01.04.2018 als geschuldet.

Durch die vorstehende Vollstreckungsunterwerfung wird die Beweislast für die dem Verkäufer zustehenden Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren nicht geändert.

Der Notar wird - von Seiten des Käufers nicht einseitig widerrufbar - angewiesen, dem Verkäufer auf dessen Antrag nach Eintritt der Fälligkeit jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen ohne dass es des Nachweises der die Fälligkeit begründenden Tatsachen bedarf.

§ 3
Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
1.
Der Käufer hat den Kaufgegenstand besichtigt. Er kauft ihn im gegenwärtigen, gebrauchten teilsanierten Zustand. Die Rechte des Käufers wegen Sachmängel aller Art, insbesondere Bau- und Bodenbeschaffenheit, Richtigkeit des Flächenmaßes, Verwendbarkeit sowie Ertrag, werden ausgeschlossen.

Der Verkäufer versichert, dass er keine wesentlichen Sachmängel kennt, die bei einer Besichtigung ohne besondere Sachkunde nicht erkennbar sind. Ihm ist bekannt, dass er insoweit eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Käufer hat, um nicht wegen Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels zu haften.

Für Sachmängel, die erst nach Besichtigung bis zum Gefahrübergang auf den Käufer entstanden sind und die über die normale Abnutzung hinausgehen, gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährung wird auf drei Monate ab Übergabe verkürzt.

Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind die Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Der Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

2.
Der Verkäufer hat dem Käufer den Kaufgegenstand, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, frei von Belastungen in Abt. II und III des Grundbuchs, von öffentlichen Abgaben und Lasten, sowie miet- und pachtfrei zu übertragen. Die in Abt. II des Grundbuchs eingetragene Dienstbarkeit bleibt bestehen und wird vom Käufer übernommen.

Die Parteien stimmen allen Erklärungen, die der Lastenfreistellung dienen, wie Löschungen und Pfandfreigaben, zu und beantragen deren Vollzug im Grundbuch.

Der Käufer übernimmt alle etwa vorhandenen aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Beschränkungen, insbesondere etwaige Baulasten, soweit diese auf ihn kraft Gesetzes übergehen. Der Verkäufer erklärt, dass ihm solche Beschränkungen nicht bekannt sind.

3.
Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, dass vorstehende Regelungen in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen getroffen sind und dass er Mängel, die unter den vereinbarten Haftungsausschluss fallen, dulden oder auf eigene Kosten beseitigen muss, ohne deswegen den Verkäufer in Anspruch nehmen zu können.

§ 4
Besitzübergabe
1.
Die Besitzübergabe erfolgt am 1. des Monats, der auf die Zahlung des Kaufpreises folgt. Mit diesem Tage gehen auf den Käufer Nutzen, Lasten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung und alle anderen Abgaben und öffentliche Lasten), Gefahren aller Art, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht sowie alle öffentlich-rechtlichen Pflichten über. Das Wohngebäude wird beräumt übergeben.

2.
Mit dem Besitzübergang geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. Eine bestehende Sachhaftpflichtversicherung, insbesondere auch die Brandversicherung gehen kraft Gesetzes auf den Käufer über, sofern dieser sie nicht innerhalb eines Monats nach Eigentumsumschreibung kündigt. Der Verkäufer tritt alle versicherungsrechtlichen Ansprüche bezüglich des Vertragsobjekts aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung an den Käufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Verkäufer übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand ausreichend versichert und dass insbesondere der Gebäudewert durch die Feuerversicherung voll gedeckt ist. Es ist Sache des Käufers, für eine hinreichende Versicherung zu sorgen.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Veräußerung der Versicherung unverzüglich anzuzeigen ist, da sonst der Versicherungsschutz erlöschen kann.



3. In dem Kaufobjekt befinden sich 1 Gewerbeeinheit, was vermietet ist und 3 Wohneinheiten, die alle vermietet sind.

Dem Käufer sind die Mietverträge bekannt. Sie werden vom Käufer mit Wirkung ab dem Übergabetag übernommen. Der Käufer wird den Verkäufer von einer Inanspruchnahme durch die Mieter aus auf den Käufer auf der Grundlage dieses Vertrages übergegangenen Verpflichtungen freistellen.

Der Verkäufer versichert, dass

a)
die Angaben, insbesondere zum Mietertrag, zutreffend sind, ferner, dass neben den Mietverträgen weitere Vereinbarungen mit Mietern nicht getroffen sind bzw. nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers werden,

b)
die Mietverträge in schriftlicher Form gemäß §§ 550 , 578 BGB abgeschlossen sind und dass ihm Gründe, die deren Rechtswirksamkeit entgegenstehen könnten, nicht bekannt sind,

c)
außer den bekannten Mietverträgen keine Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse und auch keine Untermietverhältnisse bestehen bzw. nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers geschlossen werden,

d)
keine Vorausverfügungen über Mietforderungen und keine Miet- und Nebenkostenrückstände bestehen, keine Mietminderungen geltend gemacht und keine Mieten unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden,

e)
keine Kündigungen von Mietern vorliegen und der Verkäufer seinerseits keine Kündigungen ausgesprochen hat,

f)
Prozesse mit Mietern nicht anhängig und nicht angekündigt sind,

g)
keine fälligen aber unerfüllten Forderungen der Mieter bestehen.

Vom Verkäufer empfangene Mietsicherheiten (Kaution, Bürgschaft) sind dem Käufer zum Besitzübergang zu übergeben. Der Notar hat dem Verkäufer empfohlen, zur Haftungsvermeidung den Mietübergang dem Mieter anzuzeigen und dessen Zustimmung zur künftigen ausschließlichen Verwaltung der Mietsicherheiten durch den Käufer einzuholen. (§§ 566 Abs. 2 , 566 a Satz 2 BGB )

4.
Der Verkäufer bevollmächtigt hiermit den Käufer, ab dem Übergabetag alle Rechte aus den Mietverträgen auf eigene Kosten geltend zu machen, einschließlich des Rechts, Kündigungen auszusprechen und Mietverträge zu ändern und abzuschließen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer entsprechende schriftliche Vollmachten in vom Käufer gewünschter Anzahl in gesonderter Urkunde erteilen. Etwaige Rechtsstreitigkeiten mit Mietern im Zusammenhang mit dem Gebrauch vorstehender Vollmacht hat der Käufer auf eigene Kosten zu führen und den Verkäufer von einer von dieser Verteilung im Innenverhältnis abweichenden Inanspruchnahme freizustellen.





Ansprüche gegenüber den Mietern auf Miete und Nebenkosten sowie auf sonstige Zahlungen für die Zeit bis zum Übergabetag verbleiben beim Verkäufer, ebenso wie dieser verpflichtet bleibt, etwaige Ansprüche der Mieter bis zu diesem Tag zu erfüllen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, keine über den Tag der Besitzübergabe hinaus wirkenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverträge und/oder Vertragsänderungen ohne Zustimmung des Käufers abzuschließen.

5.
Die Abrechnung der Nebenkosten mit dem Mieter wird allein diejenige Partei vornehmen, die am Ende des Abrechnungszeitraumes mittelbarer Besitzer ist. Der andere Vertragsbeteiligte hat etwa empfangene Nebenkostenvorauszahlungen, soweit sie die aufzuschlüsselnden umlegungsfähigen, durch den Verkäufer getragenen Nebenkosten übersteigen, ggf. mit der Kaution an den Käufer herauszugeben. Sofern jedoch eine der Kaufvertragsparteien dies wünscht, wird auf deren Kosten eine Zwischenablesung auf den Stichtag des Besitzübergangs vorgenommen und durch Verkäufer und Käufer getrennt für die einzelnen Zeiträume abgerechnet.

§ 5
Öffentliche Abgaben

Öffentliche Abgaben, Erschließungskosten und Anliegerbeiträge sowie sonstige Abgaben werden, soweit es sich um wiederkehrende Lasten handelt, vom Verkäufer getragen, sofern diese Lasten auf die Zeit bis zum Stichtag im Sinne des § 4 dieses Vertrages entfallen; im übrigen werden sie vom Käufer getragen. Rückständige Zahlungsverpflichtungen des Verkäufers werden vom Käufer nicht übernommen. Der Verkäufer versichert, dass solche nicht bestehen.

Einmalige Lasten werden, unabhängig davon wann der Beitragsbescheid ergeht, ebenfalls vom Verkäufer getragen, soweit die Leistungen vor dem Stichtag gem. § 4 Ziff. 1 erbracht worden sind. Bei einer anderweitigen Heranziehung haben sich die Vertragsparteien entsprechend dieser Regelung gegenseitig freizustellen bzw. geleistete Zahlungen zu erstatten. Der Verkäufer versichert, dass ihm unbezahlte Bescheide nicht vorliegen.

§ 6
Kosten und Steuern

Sämtliche mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten einschließlich der Kosten und Gebühren der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erklärungen sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. Die Kosten der Lastenfreistellung trägt der Verkäufer. Die Kosten einer vollmachtlosen Vertretung trägt der Vertretene.

§ 7
Erklärungen für das Grundbuchamt
1.
Der Verkäufer und der Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 1 bezeichneten Kaufgegenstand auf den Käufer - bei mehreren zu gleichen Teilen - übergeht.

Der Verkäufer bewilligt, der Käufer beantragt, ihn als Eigentümer im Grundbuch einzutragen.

2.
Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem Kaufgegenstand bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer, für diesen - bei mehreren zu gleichen Teilen - im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung einzutragen. Der Käufer bewilligt und beantragt schon jetzt,

die vorgenannte Vormerkung zu löschen, wenn das Eigentum auf ihn umgeschrieben wird und zwischenzeitlich keine Eintragungen ohne seine Zustimmung erfolgt oder beantragt sind.

3.
Der Käufer bewilligt und beantragt ebenfalls bereits jetzt die Löschung der Auflassungsvormerkung für den Fall, dass der Verkäufer wegen Zahlungsverzugs vom Vertrag zurücktritt. Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen.

Der Notar soll die Löschungsbewilligung nur unter folgenden Voraussetzungen dem Grundbuchamt zum Vollzug einreichen:

a)
der Verkäufer hat gegenüber dem Notar (§ 8 Abs. 2) den Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs erklärt.

b)
der Notar hat den Käufer zu der in dieser Urkunde angegebenen Adresse erfolglos aufgefordert, die rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises binnen 2 Wochen nachzuweisen.

Verkäufer und Käufer verzichten auf ihr eigenes Antragsrecht beim Grundbuchamt.

§ 8
Ermächtigung des Notars
1.
Die Vertragsparteien beauftragen den amtierenden Notar, alle für diesen Vertrag erforderlichen Genehmigungen, behördlichen Erklärungen und Bescheide einzuholen und für sie entgegenzunehmen. Auflagenfrei erteilte Genehmigungen sollen mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Notar als allen Vertragsparteien zugegangen gelten und wirksam sein. Der Notar wird weiter beauftragt und bevollmächtigt, Erklärungen zur Durchführung des Rechtsgeschäfts abzugeben und entgegenzunehmen, Anträge auch geteilt und beschränkt - zu stellen, zurückzunehmen, abzuändern und zu ergänzen.

2.
Im Rahmen des Abs. 1 hat der Notar uneingeschränkte Empfangsvollmacht. Rücktrittserklärungen der Vertragsparteien werden nur mit Zugang bei ihm wirksam. Der Notar hat die andere Partei von derartigen Erklärungen unverzüglich zu unterrichten.

3.
Der beurkundende Notar wird von beiden Vertragsparteien unwiderruflich angewiesen, vollständige, d. h. die Auflassung enthaltende Ausfertigungen und/oder beglaubigte Abschriften dieses Vertrages dem Käufer erst herauszugeben oder beim Grundbuchamt erst einzureichen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers oder durch bankbestätigte Überweisungsträger nachgewiesen ist.

§ 9
Vollzugsvollmacht

Die Erschienenen erteilen den Notariatsangestellten


jeder einzeln für sich, unter Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB , Vollmacht zur Abgabe sämtlicher zur Vertragsdurchführung noch erforderlicher und/oder zweckmäßiger Erklärungen. Die

Bevollmächtigten können Anträge zum Grundbuch stellen und auch zurücknehmen. Die Vollmacht umfasst auch eine etwaige Wiederholung der Auflassung, die Löschung der Auflassungsvormerkung und die Vornahme von Rangänderungen.

Die Bevollmächtigten können von dieser Vollmacht nur wirksam vor dem amtierenden Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter, Verwalter, Aktenverwahrer oder Amtsnachfolger Gebrauch machen. Die Vollmacht erlischt mit Eigentumsumschreibung; sie ist jederzeit widerruflich.
Eine Verpflichtung zur Ausübung der Vollmacht besteht nicht. Eine persönliche Haftung der Bevollmächtigten wird ausgeschlossen.

§ 10
Belastungsvollmacht

Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung von Grundpfandrechten, die zur Kaufpreisfinan-
zierung dienen, vor erfolgter Eigentumsumschreibung mitzuwirken.

Er erteilt dem Käufer- bei mehreren jedem von ihnen - Vollmacht, den Kaufgegenstand schon vor
Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst bis zu 20 %
Zinsen per anno ab Bewilligung sowie eine einmalige Nebenleistung von bis zu 10 % des Grund-
pfandrechtsnennbetrages zugunsten im Inland ansässiger Gläubiger, die der Banken- und Versicherungsaufsicht unterliegen, zu belasten und den Verkäufer der sofortigen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO in den belasteten Grundbesitz nicht jedoch der persönlichen Haftung zu unterwerfen,
vorausgesetzt in den Bestellungsurkunden werden folgende Vereinbarungen sinngemäß wiedergegeben:

a) Sicherungsabrede

Die Grundschuldgläubigerin darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat.

Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.

Sollte die Grundschuld zurückzugewähren sein, kann nur ihre Löschung verlangt werden, nicht Abtretung oder Verzicht.

b) Zahlungsanweisung

Zahlungen gem. a) sind ausschließlich wie in § 2 vereinbart zu leisten

c) Persönliche Zahlungspflichten, Kosten

Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keine persönlichen Zahlungspflichten. Der Käufer stellt den Verkäufer von sämtlichen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung frei.





d) Fortbestand der Grundschuld

Die bestellte Grundschuld darf auch nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.

Von dieser Belastungsvollmacht darf nur vor dem amtierenden Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter, Verwalter, Aktenverwahrer oder Amtsnachfolger Gebrauch gemacht werden.

§ 11
Änderungen und Ergänzungen, salvatorische Klausel
1.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist.

2.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Es gelten dann ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

§ 12
Hinweise und Belehrungen

Die Beteiligten wurden auf folgendes hingewiesen:

a)
Verkäufer und Käufer haften kraft gesetzlicher Regelung gesamtschuldnerisch für die den Grundbesitz betreffenden Steuern, die Grunderwerbsteuer und die Kosten dieser Urkunde und ihrer Durchführung.

b)
Das Eigentum geht erst mit Umschreibung im Grundbuch auf den Käufer über. Vor der Eigentumsumschreibung müssen alle etwa erforderlichen Genehmigungen sowie das Negativattest der Gemeinde hinsichtlich gesetzlicher Vorkaufsrechte, insbesondere die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer vorliegen.

c)
Alle Vertragsvereinbarungen sind beurkundungspflichtig; Nebenabreden außerhalb dieser Ur-kunde können zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen.

d)
Das Grundbuch gibt möglicherweise nicht alle den Kaufgegenstand betreffenden, insbesondere dinglichen Belastungen und Beschränkungen wieder.

e)
Der Verkäufer wurde auf § 23 Abs. 1 Ziffer 1 EStG , dessen Inhalt erörtert wurde, hingewiesen.









§ 13
Vollzugsauftrag

Die Beteiligten weisen den Notar an,

a)
den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zu stellen,

b)
den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann zu stellen, wenn der Verkäufer mitteilt, dass der gesamte Kaufpreis von dem Käufer gezahlt ist oder der Käufer die Zahlung durch bankbestätigte Überweisungsträger nachweist.

§ 14
Rücktrittsrecht

Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten falls er als Zweitschuldner für Gerichtskosten und/oder Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen wird und dem Käufer zuvor erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung gesetzt hat.

Vorstehende Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben:​



-- Editiert von pilzepizzaa am 22.12.2017 20:11

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