Eigentümerversammlung keine Hausverwaltung

21. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Frido-Michi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)
Eigentümerversammlung keine Hausverwaltung

Hallo,
in einer 2er WEG wurde ein Mitglied der WEG als Hausverwalter ernannt, er kümmert sich um das Hauskonto,etc.
Letztes Jahr gab es schon keine Eigentümerversammlung.
Nun wurde ihm mitgeteilt, dass er doch bitte alsbald einen Termin für die Eigentümerversammlung festsetzen soll. Bisher ist das aber noch nicht geschehen. Kann die zweite Partei auch einen Eigentümerversammlung anberaumen mit Terminvorschlag und TOP?

Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

Hallo Frido-Michi,

nein darf er nicht, da die Einberufung einer Eigentümerversammlung durch das Gesetz geregelt ist, und diese sagt ziemlich deutlich dass eine Eigentümerversammlung lediglich durch den Verwalter einberufen werden kann, bzw. durch den Verwaltungsbeirat sofern der Verwalter sich weigert (oder es keinen Verwalter gibt).

Nachzulesen im § 24 Abs.1-4 WEG .


Ist aber auch kein Verwaltungsbeirat bestellt (wie bei Euch) hat trotzdem der Eigentümer KEINE Befugnis eine Versammlung einzuberufen, es sei denn er wurde vom Gericht dafür bestellt.(OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 27.09.2004, 20 W 513/01 )

quote:<hr size=1 noshade>Für den im Wohnungseigentumsgesetz nicht geregelte Fall, dass ein Verwalter nicht vorhanden ist und auch ein Verwaltungsbeirat nicht besteht, kann eine Wohnungseigentümerversammlung nur einberufen werden, wenn ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt wird. <hr size=1 noshade>



Da ihr euch in Eurer WEG darauf verständigt habt, dass der besagte Eigentümer die "Verwaltung" übernimmt, ist dieser auch erstmal Verwalter (auch wenn nur Hobby oder wie auch immer) und hat demnach entsprechend Pflichten zu erfüllen, da er sich sonst haftbar macht.

Ich würde diesem nochmals einen Brief schreiben, mit Fristsetzung (Datum benennen) und entsprechend auffordern. Andernfalls rechtlichen Beistand holen.

Auf dieser Versammlung doch auch gleich einen Beschluss fassen, dass ein Hausverwalter gesucht und eingesetzt werden soll.

Grüße
bisk

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"Ich freue mich immer über eine Bewertung. Herzlichen Dank hierfür."

-- Editiert biskini am 21.01.2014 09:00

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Frido-Michi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

Okay, dann wird ihm schriftlich eine Frist gesetzt.

Wir würden ja gerne einen Hausverwalter einsetzten, aber das ist bei einer 2er WEG wohl nicht so einfach!

Grüße
Frido-Michi

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)


Der zweite Eigentümer stellt hier die Minderheit in Höhe von 50% im Sinne § 24 Abs. 2 WEG dar.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.


Also: Anschreiben an den bestellten Verwalter mit Nennung der gewünschten TOP's unter Hinweis auf den §!

Persönliche Übergabe quittieren lassen oder per Einschreiben/Rückschein!

Reagiert er nicht, kommt eine Regelung über das Wohnungseigentumsgericht in Betracht.
Ist der Verwalter einigermaßen vernünftig, lässt er es so weit nicht kommen; denn daurch werden Kosten produziert, die mindestens einer von zweien tragen muss.


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"MfG
Wohni"

2x Hilfreiche Antwort

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