Eigentümerjahresversammlung Abrechnung

9. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
francesued
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 13x hilfreich)
Eigentümerjahresversammlung Abrechnung

...bis heute haben wir keinerlei Infos wann und wo die Jahresversammlung stattfinden soll. Der Verwalter antwortete, er habe momentan keine Zeit, Versammlung frühestens im Juli; jetzt haben wir erfahren, dass zumindest eine Eigentümerin die Jahresabrechnung vorab erhalten hat und zwar wegen des Termines für die EK-Erklärung. Kann mir nicht vorstellen, dass dies rechtens ist??!!

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Die Jahresabrechnung muss durch die Versammlung beschlossen werden und wenn nicht innerhalb der Frist gegen den Beschluss der Jahresabrechnung geklagt wird erst dann ist die Jahresabrechnung gültig.

So hab ich es jedenfalls vom Steuerberater mal erklärt bekommen


Eine solche "Vorab-Jahresabrechnung" ist für die Steuer also so nützlich wie eine alte Zeitung. Im Gegenteil, könnte da am Ende sogar eine Steuerstraftat im Raume stehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von francesued):
Kann mir nicht vorstellen, dass dies rechtens ist??!!
Da kommt der Verwalter einmal einem Miteigentümer entgegen - und schon ist es wieder verkehrt... :augenroll:

Das Problem ist halt, dass IMO seit diesem Jahr der normale Steuerpflichtige, der seine EKSt.-Erklärung selbst abgibt, dies bis zum 31. Mai erledigt haben muss. Es dürfte in der Realität einen nicht geringen Anteil an Hausgeldabrechnungen geben, die bis zu diesem Stichtag noch nicht rechtssicher beschlossen sind.

Möglicher Ausweg?
Der Verwalter macht die Jahresabrechnung allen Miteigentümern zugänglich. Er versieht diese mit einem deutlich sichtbaren Vermerk z.B. vorläufig und vorbehaltlich der Zustimmung der WEG. Macht der Miteigentümer dann bei seiner Steuererklärung diesen Vorbehalt transparent, dürften alle Beteiligten aus dem Schneider sein.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
... Möglicher Ausweg?
Der Verwalter macht die Jahresabrechnung allen Miteigentümern zugänglich. Er versieht diese mit einem deutlich sichtbaren Vermerk z.B. vorläufig und vorbehaltlich der Zustimmung der WEG. Macht der Miteigentümer dann bei seiner Steuererklärung diesen Vorbehalt transparent, dürften alle Beteiligten aus dem Schneider sein.


Ein anderer möglicher Ausweg wäre eine korrekte Steuererklärung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt das Zuflussprinzip. D.h. Einnahmen und Ausgaben sind in dem Veranlagungszeitraum zu erklären, in den der Geldfluss fällt.
M.a.W.: Der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung spielt für die Einkommensteuererklärung keine Rolle.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt das Zuflussprinzip. D.h. Einnahmen und Ausgaben sind in dem Veranlagungszeitraum zu erklären, in den der Geldfluss fällt.


Völlig richtig und daher ist die Hausgeldabrechnung für die Einkommensteuererklärung erforderlich.

Der Geldfluss ist nämlich nicht die Zahlung des Hausgeldes auf das WEG-Konto, sondern erst die Zahlung einer Rechnung vom WEG-Konto.

Schließlich gehört das Geld auf dem WEG-Konto immer noch den Eigentümern, so dass eine Einzahlung darauf nur eine Vermögensumschichtung ist, jedoch kein Geldabfluss.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von hh):
...und daher ist die Hausgeldabrechnung für die Einkommensteuererklärung erforderlich.

Der Geldfluss ist nämlich nicht die Zahlung des Hausgeldes auf das WEG-Konto, sondern erst die Zahlung einer Rechnung vom WEG-Konto.
Danke, damit hast Du in diesem Punkt mein Weltbild wieder gerade gerückt.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Völlig richtig und daher ist die Hausgeldabrechnung für die Einkommensteuererklärung erforderlich.

Ganz korrekt ist: regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen (z.B. die monatlichen Zahlungen für Hausreinigung , Gartenpflege, Hausmeister etc.) werden im Jahr der (Voraus-)Zahlung berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (Handerkerrechnungen) im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.

aber auch:
Zitat (von Bundesministerieum der Finanzen, Schreiben vom 09.11.2016 an die obersten Finanzbehörden der Länder, Rn 47):
Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehende Ausführungen entsprechend.

Ego: Zahlung in 2017, Abrechnung und Beschluss in 2018, Aufnahme in Steuererklärung 2018 (die bis zum 31.05. (bzw. dann bis 31.07.) 2019 beim FA eingereicht werden kann/muss.

Signatur:

lg.
R.M.

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#7
 Von 
francesued
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 13x hilfreich)

...alle Antworten gehen etwas am Kern meiner Frage vorbei: "Ist es rechtens, dass einige Eigentümer die Abrechnung vorab bekommen?"
Bis heute hat die Mehrzahl der Eigentümer die Jahresabrechnung 2017 noch nicht erhalten, einige jedoch schon!
Das verstösst m.M.n. gegen das Gleichheitsprinzip und gegen die im WEG festgeschriebene Neutralität des Verwalters, oder??

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von francesued):
Bis heute hat die Mehrzahl der Eigentümer die Jahresabrechnung 2017 noch nicht erhalten, einige jedoch schon!

Kann nicht sein, da es mangels Beschluss ja noch gar keine Jahresabrechnung 2017 geben kann.



Zitat (von francesued):
gegen das Gleichheitsprinzip und gegen die im WEG festgeschriebene Neutralität des Verwalters

Weder noch.


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#9
 Von 
francesued
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 13x hilfreich)

...da es keine Versammlung gab und die wenigsten die Jahresabrechnung -übrigens mit Datum 18.4.2018- kennen, konnte diese natürlich noch nicht beschlossen werden; also wurde der Vorschlag -oder wie man das auch immer nennen will- zur Jahresabrechnung 2017 vorab an einige wenige Eigentümer herausgegeben (keine Beiräte) und dies stört mich gewaltig und ist nach meiner Meinung nicht rechtens!

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Mir wäre keine Rechtsgrundlage bekannt die die Ausgabe von Vorabinformationen untersagen würde.


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#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von francesued):
...alle Antworten gehen etwas am Kern meiner Frage vorbei

Wo ist denn überhaupt dein Problem?


Zitat (von francesued):
Ist es rechtens, dass einige Eigentümer die Abrechnung vorab bekommen?"

Gegen welches Gesetz soll es verstoßen wenn die HV dem ein oder anderen Eigentümer, auf dessen Wunsch/Bitte/Anfrage den Entwurf der Hausgeldabrechnung vorab zur Verfügung stellt?


Zitat (von francesued):
Bis heute hat die Mehrzahl der Eigentümer die Jahresabrechnung 2017 noch nicht erhalten,

Wahrscheinlich weil diese i.d.R. mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickt wird.


Zitat (von francesued):
einige jedoch schon!

Die wohl darum gebeten haben?


Zitat (von francesued):
gegen die im WEG festgeschriebene Neutralität des Verwalters, oder??

Gesetzlich geregelt ist die Neutralitätspflicht des WEG-Verwalters nicht. Die h. M. stützt sich ausnahmslos auf
allgemeine Erwägungen. Eine wie auch immer geartete Verletzung einer solchen "Pflicht" vermag ich hier nicht zu erkennen.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Wo ist denn überhaupt dein Problem?

Da:
Zitat (von francesued):
zur Jahresabrechnung 2017 vorab an einige wenige Eigentümer herausgegeben (keine Beiräte) und dies stört mich gewaltig

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Tobias F):
Wo ist denn überhaupt dein Problem?

Da:
Zitat (von francesued):
zur Jahresabrechnung 2017 vorab an einige wenige Eigentümer herausgegeben (keine Beiräte) und dies stört mich gewaltig

Danke, lesen kann ich auch.
Ich habe aber den TS gefragt was daran SEIN Problem ist.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
francesued
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 13x hilfreich)

...mein Problem ist, dass die Hausverwaltung wieder einmal mit zweierlei Mass misst; wieso bekommen einige Eigentümer die Abrechnung oder den Abrechnungsvorschlag vorab und andere nicht...? Habe die Abrechnung ebenfalls per mail angefordert und bis jetzt noch nicht einmal eine Antwort bekommen...

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von francesued):
wieso bekommen einige Eigentümer die Abrechnung oder den Abrechnungsvorschlag vorab und andere nicht...?

Wer wenn nicht die HV soll diese Frage beantworten können? Das Forum kann es zumindest nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von francesued):
Habe die Abrechnung ebenfalls per mail angefordert und bis jetzt noch nicht einmal eine Antwort bekommen...

Das lässt die Vermutung zu, das die E-Mail schlicht verloren ging ...


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#17
 Von 
francesued
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 13x hilfreich)

...nein, die mail ist bestimmt nicht verloren gegangen, sondern unsere Hausverwaltung beantwortet selten eine Anfrage...
...nachdem meine Kernfrage hier -wie bereits schon gepostet- nicht rechtssicher beantwortet werden kann, denke ich: Wir lassen's"
Danke für die Bemühungen und ein angenehmes WE noch


-- Editiert von Moderator am 16.06.2018 23:26

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von francesued):
nein, die mail ist bestimmt nicht verloren gegangen

Glaube ist was schönes - wenn seinem bevorzugten Wesen höherer Art huldigt.
Will man rechtsicher agieren, zählen nur Faken wie z.B. ein Zustellnachweis.



Signatur:

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#19
 Von 
francesued
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 13x hilfreich)

...lt. der gängigen Rechtsprechung gilt die mail als erhalten, wenn vorher mails an dieselbe Anschrift angekommen sind!

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von francesued):
...lt. der gängigen Rechtsprechung gilt die mail als erhalten, wenn vorher mails an dieselbe Anschrift angekommen sind!

Was hat das alles mit der gestellten Frage zu tun?

Wo ist das Recht auf eine Antwort definiert? - Und in welchem Zeitraum hätte diese zu erfolgen?

Wo ist das Recht auf Erhalt des Entwurfs der Hausgeldabrechnung schon lange vor der Einladung zu ETV definiert?


Man mag es nicht fein finden wenn der Nachbar schon etwas hat das man selbst auch gerne hätte.
Die Frage war aber doch ob die Tatsache das DER es schon hat einen eigenen Anspruch begründet.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
francesued
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 13x hilfreich)

...was das mit der gestellten Frage zu tun hat sollten Sie denjenigen Fragen, der die Frage des Erhalt-Nachweises der mail aufgeworfen hat;
m.M.n. haben der-bzw. diejenigen, die die Abrechnung bereits früher bekommen haben, den Vorteil der längeren Zeit für die Überprüfung der Abrechnung und weiter den Vorteil, dass sie ihre Steuererklärung rechtzeitig abgeben können, während andere um Verlängerung der Abgabefrist nachsuchen müssen!

Die Art, die Tendenz und den Ton der Antworten finde ich inzwischen etwas unpassend, deshalb werde ich in dieser Angelegenheit hier mich nicht weiter äussern…
Angenehmen Abend und mfG

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Wenn man in einem Rechtsforum fragt, dann muss man damit rechnen das das Problem mit den juristisch relevanten Gesichtspunkten diskutiert wird.
Das die Art und Tendenz der Antworten dann nicht immer den Vorstellungen / Erwartungen des Fragenden entsprechen, liegt in der Natur der Sache. Insbesondere wenn es - so wie hier - für die Vorstellungen / Erwartungen des Fragenden keinerlei erkennbare Rechtsgrundlage gibt.



Zitat (von francesued):
...lt. der gängigen Rechtsprechung gilt die mail als erhalten, wenn vorher mails an dieselbe Anschrift angekommen sind!

Nö. Da hat man offenbar was falsch verstanden.
Müssen wir aber nicht diskutieren, da man ja lieber an seinen eigenen Vorstellungen festhalten will.



Zitat (von francesued):
M.n. haben der-bzw. diejenigen, die die Abrechnung bereits früher bekommen haben, den Vorteil der längeren Zeit für die Überprüfung der Abrechnung und weiter den Vorteil, dass sie ihre Steuererklärung rechtzeitig abgeben können, während andere um Verlängerung der Abgabefrist nachsuchen müssen!

Und? Das Leben ist halt oft unfair. Manchmal kann man sich dessen mit einer Klage erwehren, manchmal halt nicht.


In übrigen: das der Entwurf nutzlos ist hat man immer noch nicht verstanden?
Man hat man weder den Vorteil der längeren Zeit für die Überprüfung der Abrechnung noch kann man damit eine wirksame Steuererklärung abgeben.
Womit die bisher vorgebrachte Argumentation hinfällig wäre.


Das vermutete "Gleichheitsprinzip" hat keine Rechtsgrundlage und im WEG ist auch keine Neutralität des Verwalters festgeschrieben.


Dass die Hausverwaltung mit zweierlei Mass misst, einen ignoriert, ist dann schlicht Pech - es sein denn man hätte vertraglich anderes vereinbart oder die Rechtslage würde anderes bedingen.
Auch wenn es einem nicht passt und man davon genervt ist - wenn die Rechtsgrundlage dagegen vorzugehen fehlt ... Pech

Bei Neuwahl der HV kann man ja eine andere wählen und dann definierte Kommunikationsregeln und das gewünschte Gleichheitsprinzip im jeweiligen Vertrag festlegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von francesued):
...lt. der gängigen Rechtsprechung gilt die mail als erhalten, wenn vorher mails an dieselbe Anschrift angekommen sind!
Diese gängige Rechtsprechung ist mir bisher wohl entgangen. Gibt es hierfür Quellen?
Aber, selbst wenn dem so ist, warum sollte sich der TE, ohne Not, nicht bewährter Wege bedienen um dem Verwalter die Ernsthaftigkeit seines Anliegens mitzuteilen. Ein Einwurfeinschreiben wird auch beim, möglicherweise der gängigen Rechtsprechung unkundigen, Verwalter mehr Aufmerksamkeit erregen, als eine Email. Bekommt der TE auch darauf keine Auskunft, kann er mit hoher Sicherheit davon ausgehen, dass der Verwalter sich diesbezüglich nicht in der Pflicht sieht - oder er einfach nicht will.



VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Aber, selbst wenn dem so ist, warum sollte sich der TE, ohne Not, nicht bewährter Wege bedienen um dem Verwalter die Ernsthaftigkeit seines Anliegens mitzuteilen. Ein Einwurfeinschreiben wird auch beim, möglicherweise der gängigen Rechtsprechung unkundigen, Verwalter mehr Aufmerksamkeit erregen, als eine Email. Bekommt der TE auch darauf keine Auskunft, kann er mit hoher Sicherheit davon ausgehen, dass der Verwalter sich diesbezüglich nicht in der Pflicht sieht - oder er einfach nicht will.

Also ein Einschreiben, vielleicht noch Zustellung per ............. - und wofür?
Durch welchen § sollte sich der Verwalter in der Pflicht sehen dem TS heute den aktuellen Entwurf der Hausgeldabrechnung, der sich evtl. bis zur Einladung und Beschlussfassung noch ändert, zuzusenden?




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