...bis heute haben wir keinerlei Infos wann und wo die Jahresversammlung stattfinden soll. Der Verwalter antwortete, er habe momentan keine Zeit, Versammlung frühestens im Juli; jetzt haben wir erfahren, dass zumindest eine Eigentümerin die Jahresabrechnung vorab erhalten hat und zwar wegen des Termines für die EK-Erklärung. Kann mir nicht vorstellen, dass dies rechtens ist??!!
Eigentümerjahresversammlung Abrechnung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Die Jahresabrechnung muss durch die Versammlung beschlossen werden und wenn nicht innerhalb der Frist gegen den Beschluss der Jahresabrechnung geklagt wird erst dann ist die Jahresabrechnung gültig.
So hab ich es jedenfalls vom Steuerberater mal erklärt bekommen
Eine solche "Vorab-Jahresabrechnung" ist für die Steuer also so nützlich wie eine alte Zeitung. Im Gegenteil, könnte da am Ende sogar eine Steuerstraftat im Raume stehen.
Da kommt der Verwalter einmal einem Miteigentümer entgegen - und schon ist es wieder verkehrt...ZitatKann mir nicht vorstellen, dass dies rechtens ist??!! :
Das Problem ist halt, dass IMO seit diesem Jahr der normale Steuerpflichtige, der seine EKSt.-Erklärung selbst abgibt, dies bis zum 31. Mai erledigt haben muss. Es dürfte in der Realität einen nicht geringen Anteil an Hausgeldabrechnungen geben, die bis zu diesem Stichtag noch nicht rechtssicher beschlossen sind.
Möglicher Ausweg?
Der Verwalter macht die Jahresabrechnung allen Miteigentümern zugänglich. Er versieht diese mit einem deutlich sichtbaren Vermerk z.B. vorläufig und vorbehaltlich der Zustimmung der WEG. Macht der Miteigentümer dann bei seiner Steuererklärung diesen Vorbehalt transparent, dürften alle Beteiligten aus dem Schneider sein.
VG
Roland
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Zitat... Möglicher Ausweg? :
Der Verwalter macht die Jahresabrechnung allen Miteigentümern zugänglich. Er versieht diese mit einem deutlich sichtbaren Vermerk z.B. vorläufig und vorbehaltlich der Zustimmung der WEG. Macht der Miteigentümer dann bei seiner Steuererklärung diesen Vorbehalt transparent, dürften alle Beteiligten aus dem Schneider sein.
Ein anderer möglicher Ausweg wäre eine korrekte Steuererklärung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt das Zuflussprinzip. D.h. Einnahmen und Ausgaben sind in dem Veranlagungszeitraum zu erklären, in den der Geldfluss fällt.
M.a.W.: Der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung spielt für die Einkommensteuererklärung keine Rolle.
Zitat:Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt das Zuflussprinzip. D.h. Einnahmen und Ausgaben sind in dem Veranlagungszeitraum zu erklären, in den der Geldfluss fällt.
Völlig richtig und daher ist die Hausgeldabrechnung für die Einkommensteuererklärung erforderlich.
Der Geldfluss ist nämlich nicht die Zahlung des Hausgeldes auf das WEG-Konto, sondern erst die Zahlung einer Rechnung vom WEG-Konto.
Schließlich gehört das Geld auf dem WEG-Konto immer noch den Eigentümern, so dass eine Einzahlung darauf nur eine Vermögensumschichtung ist, jedoch kein Geldabfluss.
Danke, damit hast Du in diesem Punkt mein Weltbild wieder gerade gerückt.Zitat...und daher ist die Hausgeldabrechnung für die Einkommensteuererklärung erforderlich. :
Der Geldfluss ist nämlich nicht die Zahlung des Hausgeldes auf das WEG-Konto, sondern erst die Zahlung einer Rechnung vom WEG-Konto.
VG
Roland
Zitat:Völlig richtig und daher ist die Hausgeldabrechnung für die Einkommensteuererklärung erforderlich.
Ganz korrekt ist: regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen (z.B. die monatlichen Zahlungen für Hausreinigung , Gartenpflege, Hausmeister etc.) werden im Jahr der (Voraus-)Zahlung berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (Handerkerrechnungen) im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.
aber auch:
ZitatEs ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehende Ausführungen entsprechend. :
Ego: Zahlung in 2017, Abrechnung und Beschluss in 2018, Aufnahme in Steuererklärung 2018 (die bis zum 31.05. (bzw. dann bis 31.07.) 2019 beim FA eingereicht werden kann/muss.
...alle Antworten gehen etwas am Kern meiner Frage vorbei: "Ist es rechtens, dass einige Eigentümer die Abrechnung vorab bekommen?"
Bis heute hat die Mehrzahl der Eigentümer die Jahresabrechnung 2017 noch nicht erhalten, einige jedoch schon!
Das verstösst m.M.n. gegen das Gleichheitsprinzip und gegen die im WEG festgeschriebene Neutralität des Verwalters, oder??
ZitatBis heute hat die Mehrzahl der Eigentümer die Jahresabrechnung 2017 noch nicht erhalten, einige jedoch schon! :
Kann nicht sein, da es mangels Beschluss ja noch gar keine Jahresabrechnung 2017 geben kann.
Zitatgegen das Gleichheitsprinzip und gegen die im WEG festgeschriebene Neutralität des Verwalters :
Weder noch.
...da es keine Versammlung gab und die wenigsten die Jahresabrechnung -übrigens mit Datum 18.4.2018- kennen, konnte diese natürlich noch nicht beschlossen werden; also wurde der Vorschlag -oder wie man das auch immer nennen will- zur Jahresabrechnung 2017 vorab an einige wenige Eigentümer herausgegeben (keine Beiräte) und dies stört mich gewaltig und ist nach meiner Meinung nicht rechtens!
Mir wäre keine Rechtsgrundlage bekannt die die Ausgabe von Vorabinformationen untersagen würde.
Zitat...alle Antworten gehen etwas am Kern meiner Frage vorbei :
Wo ist denn überhaupt dein Problem?
ZitatIst es rechtens, dass einige Eigentümer die Abrechnung vorab bekommen?" :
Gegen welches Gesetz soll es verstoßen wenn die HV dem ein oder anderen Eigentümer, auf dessen Wunsch/Bitte/Anfrage den Entwurf der Hausgeldabrechnung vorab zur Verfügung stellt?
ZitatBis heute hat die Mehrzahl der Eigentümer die Jahresabrechnung 2017 noch nicht erhalten, :
Wahrscheinlich weil diese i.d.R. mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickt wird.
Zitateinige jedoch schon! :
Die wohl darum gebeten haben?
Zitatgegen die im WEG festgeschriebene Neutralität des Verwalters, oder?? :
Gesetzlich geregelt ist die Neutralitätspflicht des WEG-Verwalters nicht. Die h. M. stützt sich ausnahmslos auf
allgemeine Erwägungen. Eine wie auch immer geartete Verletzung einer solchen "Pflicht" vermag ich hier nicht zu erkennen.
ZitatWo ist denn überhaupt dein Problem? :
Da:
Zitatzur Jahresabrechnung 2017 vorab an einige wenige Eigentümer herausgegeben (keine Beiräte) und dies stört mich gewaltig :
Zitat:ZitatWo ist denn überhaupt dein Problem? :
Da:Zitatzur Jahresabrechnung 2017 vorab an einige wenige Eigentümer herausgegeben (keine Beiräte) und dies stört mich gewaltig :
Danke, lesen kann ich auch.
Ich habe aber den TS gefragt was daran SEIN Problem ist.
...mein Problem ist, dass die Hausverwaltung wieder einmal mit zweierlei Mass misst; wieso bekommen einige Eigentümer die Abrechnung oder den Abrechnungsvorschlag vorab und andere nicht...? Habe die Abrechnung ebenfalls per mail angefordert und bis jetzt noch nicht einmal eine Antwort bekommen...
Zitatwieso bekommen einige Eigentümer die Abrechnung oder den Abrechnungsvorschlag vorab und andere nicht...? :
Wer wenn nicht die HV soll diese Frage beantworten können? Das Forum kann es zumindest nicht.
ZitatHabe die Abrechnung ebenfalls per mail angefordert und bis jetzt noch nicht einmal eine Antwort bekommen... :
Das lässt die Vermutung zu, das die E-Mail schlicht verloren ging ...
...nein, die mail ist bestimmt nicht verloren gegangen, sondern unsere Hausverwaltung beantwortet selten eine Anfrage...
...nachdem meine Kernfrage hier -wie bereits schon gepostet- nicht rechtssicher beantwortet werden kann, denke ich: Wir lassen's"
Danke für die Bemühungen und ein angenehmes WE noch
-- Editiert von Moderator am 16.06.2018 23:26
Zitatnein, die mail ist bestimmt nicht verloren gegangen :
Glaube ist was schönes - wenn seinem bevorzugten Wesen höherer Art huldigt.
Will man rechtsicher agieren, zählen nur Faken wie z.B. ein Zustellnachweis.
...lt. der gängigen Rechtsprechung gilt die mail als erhalten, wenn vorher mails an dieselbe Anschrift angekommen sind!
Zitat...lt. der gängigen Rechtsprechung gilt die mail als erhalten, wenn vorher mails an dieselbe Anschrift angekommen sind! :
Was hat das alles mit der gestellten Frage zu tun?
Wo ist das Recht auf eine Antwort definiert? - Und in welchem Zeitraum hätte diese zu erfolgen?
Wo ist das Recht auf Erhalt des Entwurfs der Hausgeldabrechnung schon lange vor der Einladung zu ETV definiert?
Man mag es nicht fein finden wenn der Nachbar schon etwas hat das man selbst auch gerne hätte.
Die Frage war aber doch ob die Tatsache das DER es schon hat einen eigenen Anspruch begründet.
...was das mit der gestellten Frage zu tun hat sollten Sie denjenigen Fragen, der die Frage des Erhalt-Nachweises der mail aufgeworfen hat;
m.M.n. haben der-bzw. diejenigen, die die Abrechnung bereits früher bekommen haben, den Vorteil der längeren Zeit für die Überprüfung der Abrechnung und weiter den Vorteil, dass sie ihre Steuererklärung rechtzeitig abgeben können, während andere um Verlängerung der Abgabefrist nachsuchen müssen!
Die Art, die Tendenz und den Ton der Antworten finde ich inzwischen etwas unpassend, deshalb werde ich in dieser Angelegenheit hier mich nicht weiter äussern…
Angenehmen Abend und mfG
Wenn man in einem Rechtsforum fragt, dann muss man damit rechnen das das Problem mit den juristisch relevanten Gesichtspunkten diskutiert wird.
Das die Art und Tendenz der Antworten dann nicht immer den Vorstellungen / Erwartungen des Fragenden entsprechen, liegt in der Natur der Sache. Insbesondere wenn es - so wie hier - für die Vorstellungen / Erwartungen des Fragenden keinerlei erkennbare Rechtsgrundlage gibt.
Zitat...lt. der gängigen Rechtsprechung gilt die mail als erhalten, wenn vorher mails an dieselbe Anschrift angekommen sind! :
Nö. Da hat man offenbar was falsch verstanden.
Müssen wir aber nicht diskutieren, da man ja lieber an seinen eigenen Vorstellungen festhalten will.
ZitatM.n. haben der-bzw. diejenigen, die die Abrechnung bereits früher bekommen haben, den Vorteil der längeren Zeit für die Überprüfung der Abrechnung und weiter den Vorteil, dass sie ihre Steuererklärung rechtzeitig abgeben können, während andere um Verlängerung der Abgabefrist nachsuchen müssen! :
Und? Das Leben ist halt oft unfair. Manchmal kann man sich dessen mit einer Klage erwehren, manchmal halt nicht.
In übrigen: das der Entwurf nutzlos ist hat man immer noch nicht verstanden?
Man hat man weder den Vorteil der längeren Zeit für die Überprüfung der Abrechnung noch kann man damit eine wirksame Steuererklärung abgeben.
Womit die bisher vorgebrachte Argumentation hinfällig wäre.
Das vermutete "Gleichheitsprinzip" hat keine Rechtsgrundlage und im WEG ist auch keine Neutralität des Verwalters festgeschrieben.
Dass die Hausverwaltung mit zweierlei Mass misst, einen ignoriert, ist dann schlicht Pech - es sein denn man hätte vertraglich anderes vereinbart oder die Rechtslage würde anderes bedingen.
Auch wenn es einem nicht passt und man davon genervt ist - wenn die Rechtsgrundlage dagegen vorzugehen fehlt ... Pech
Bei Neuwahl der HV kann man ja eine andere wählen und dann definierte Kommunikationsregeln und das gewünschte Gleichheitsprinzip im jeweiligen Vertrag festlegen.
Diese gängige Rechtsprechung ist mir bisher wohl entgangen. Gibt es hierfür Quellen?Zitat...lt. der gängigen Rechtsprechung gilt die mail als erhalten, wenn vorher mails an dieselbe Anschrift angekommen sind! :
Aber, selbst wenn dem so ist, warum sollte sich der TE, ohne Not, nicht bewährter Wege bedienen um dem Verwalter die Ernsthaftigkeit seines Anliegens mitzuteilen. Ein Einwurfeinschreiben wird auch beim, möglicherweise der gängigen Rechtsprechung unkundigen, Verwalter mehr Aufmerksamkeit erregen, als eine Email. Bekommt der TE auch darauf keine Auskunft, kann er mit hoher Sicherheit davon ausgehen, dass der Verwalter sich diesbezüglich nicht in der Pflicht sieht - oder er einfach nicht will.
VG
Roland
ZitatAber, selbst wenn dem so ist, warum sollte sich der TE, ohne Not, nicht bewährter Wege bedienen um dem Verwalter die Ernsthaftigkeit seines Anliegens mitzuteilen. Ein Einwurfeinschreiben wird auch beim, möglicherweise der gängigen Rechtsprechung unkundigen, Verwalter mehr Aufmerksamkeit erregen, als eine Email. Bekommt der TE auch darauf keine Auskunft, kann er mit hoher Sicherheit davon ausgehen, dass der Verwalter sich diesbezüglich nicht in der Pflicht sieht - oder er einfach nicht will. :
Also ein Einschreiben, vielleicht noch Zustellung per ............. - und wofür?
Durch welchen § sollte sich der Verwalter in der Pflicht sehen dem TS heute den aktuellen Entwurf der Hausgeldabrechnung, der sich evtl. bis zur Einladung und Beschlussfassung noch ändert, zuzusenden?
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