Ehefrau des Verwalters kauft eigentumswohnungen

21. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.12.2019 10:13:04
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)
Ehefrau des Verwalters kauft eigentumswohnungen

Guten Abend, wir sind eine kleine WEG (8Wohnungen). Lt. Teilungserklärung muss der Verwalter für den Verkauf einer Wohnung seine Zustimmung geben. Inzwischen hat die Frau unseres Verwalters die 2. Wohnung gekauft.
Wer muss/kann/sollte hierfür die Zustimmung geben? Theoretisch könnte die Ehefrau eine Wohnung nach der anderen kaufen, sodass der Verwalter als ihr Bevollmächtigter mehrheitlich über alle Beschlüsse abstimmen kann.
Vielen Dank.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Unrecht123mitglied):
Wer muss/kann/sollte hierfür die Zustimmung geben?

Der Käufer, der Verkäufer, der Verwalter.



Zitat (von Unrecht123mitglied):
Theoretisch könnte die Ehefrau eine Wohnung nach der anderen kaufen, sodass der Verwalter als ihr Bevollmächtigter mehrheitlich über alle Beschlüsse abstimmen kann.

Wie jeder andere auch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Theoretisch könnte die Ehefrau eine Wohnung nach der anderen kaufen, sodass der Verwalter als ihr Bevollmächtigter mehrheitlich über alle Beschlüsse abstimmen kann.


Gesetzlich und auch nach den meisten Teilungserklärungen wird nach Kopfzahl abgestimmt. Dann kann eine Mehrheit gar nicht entstehen, es sei denn die Frau hat alle Wohnungen einer WEG gekauft.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.12.2019 10:13:04
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

erst einmal vielen Dank für Eure Antworten.

#Leider wird entsprechend unserer Teilungserklärung nach der Anzahl der Wohnungen über Beschlüsse abgestimmt. Hat also u.a. die Ehefrau des Verwalters 2 Wohnungen hat sie 2 Stimmen. Das bedeutet in diesem Fall auch, dass sie zu außerordentlichen Versammlungen (bei25% Eigentumsanteilen!) jeder Zeit mit entsprechenden Begründungen und TOPs einladen kann. Das könnte der Verwalter sich zu nutzen machen.

#Meine Frage lautete, ob bzw. wer anstelle des Verwalters, der ja sicherlich seiner Frau nicht die Zustimmung zum Verkauf der Wohnungen verweigert hat, eine entsprechende Zustimmung geben muss. Oder ob wie in diesem sehr speziellen Fall kein Geld fließt. Ansonsten erhält der Verwalter nämlich lt. Vertrag für seine Zustimmung 150,-€ plus MwSt. Genaues wird man wohl erst bei der Rechnungs/Kontoprüfung erfahren.

Interessant ist dazu noch folgendes Urteil, das ich leider zu spät erfahren habe:

"Keine Veräußerung im Sinne des § 12 WEG ist der Erwerb durch Erbfolge oder Erbteilskauf, ebenso nicht der Eintrag einer Vormerkung, der Rechtsformwechsel einer Gesellschaft oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Auch bei einer schenkweisen Übertragung (KG Berlin, Beschluss v. 17.8.2010, 1 W 97/10 ) und bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags (OLG Hamm, Beschluss v. 6.7.2010, 15 WX 355/09) muss nicht zugestimmt werden."


MfG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Unrecht123mitglied):
#Leider wird entsprechend unserer Teilungserklärung nach der Anzahl der Wohnungen über Beschlüsse abgestimmt. Hat also u.a. die Ehefrau des Verwalters 2 Wohnungen hat sie 2 Stimmen.

So ist es dann eben.



Zitat (von Unrecht123mitglied):
Das bedeutet in diesem Fall auch, dass sie zu außerordentlichen Versammlungen (bei25% Eigentumsanteilen!) jeder Zeit mit entsprechenden Begründungen und TOPs einladen kann. Das könnte der Verwalter sich zu nutzen machen.

Muss man jetzt nicht unbedingt verstehen, oder?
Oder unterstellst so jetzt einfach die Frau des Verwalters würde regelmäßige Anträge für AO-Versammlungen damit ihr Mann mehr Geld von euch bekommt?


Zitat (von Unrecht123mitglied):
Meine Frage lautete, ob bzw. wer anstelle des Verwalters, der ja sicherlich seiner Frau nicht die Zustimmung zum Verkauf der Wohnungen verweigert hat, eine entsprechende Zustimmung geben muss.

Niemand. Denn einzig der Verwalter muss, so die in der GO so festgelegt ist, die Zustimmung geben.



Zitat (von Unrecht123mitglied):
Interessant ist dazu noch folgendes Urteil, das ich leider zu spät erfahren habe:

"Keine Veräußerung im Sinne des § 12 WEG ist der Erwerb durch Erbfolge oder Erbteilskauf, ebenso nicht der Eintrag einer Vormerkung, der Rechtsformwechsel einer Gesellschaft oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Auch bei einer schenkweisen Übertragung (KG Berlin, Beschluss v. 17.8.2010, 1 W 97/10 ) und bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags (OLG Hamm, Beschluss v. 6.7.2010, 15 WX 355/09) muss nicht zugestimmt werden."


MfG

Und was hat das mit einem KAUF zu tun?





Zitat (von Unrecht123mitglied):
Theoretisch könnte die Ehefrau eine Wohnung nach der anderen kaufen, sodass der Verwalter als ihr Bevollmächtigter mehrheitlich über alle Beschlüsse abstimmen kann.
Vielen Dank.

Natürlich. Aber auch du könntest theoretisch....... - oder Uschi könnte theoretisch........ - oder xy könnte ....


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