Guten Abend, wir sind eine kleine WEG (8Wohnungen). Lt. Teilungserklärung muss der Verwalter für den Verkauf einer Wohnung seine Zustimmung geben. Inzwischen hat die Frau unseres Verwalters die 2. Wohnung gekauft.
Wer muss/kann/sollte hierfür die Zustimmung geben? Theoretisch könnte die Ehefrau eine Wohnung nach der anderen kaufen, sodass der Verwalter als ihr Bevollmächtigter mehrheitlich über alle Beschlüsse abstimmen kann.
Vielen Dank.
Ehefrau des Verwalters kauft eigentumswohnungen
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatWer muss/kann/sollte hierfür die Zustimmung geben? :
Der Käufer, der Verkäufer, der Verwalter.
ZitatTheoretisch könnte die Ehefrau eine Wohnung nach der anderen kaufen, sodass der Verwalter als ihr Bevollmächtigter mehrheitlich über alle Beschlüsse abstimmen kann. :
Wie jeder andere auch ...
Zitat:Theoretisch könnte die Ehefrau eine Wohnung nach der anderen kaufen, sodass der Verwalter als ihr Bevollmächtigter mehrheitlich über alle Beschlüsse abstimmen kann.
Gesetzlich und auch nach den meisten Teilungserklärungen wird nach Kopfzahl abgestimmt. Dann kann eine Mehrheit gar nicht entstehen, es sei denn die Frau hat alle Wohnungen einer WEG gekauft.
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erst einmal vielen Dank für Eure Antworten.
#Leider wird entsprechend unserer Teilungserklärung nach der Anzahl der Wohnungen über Beschlüsse abgestimmt. Hat also u.a. die Ehefrau des Verwalters 2 Wohnungen hat sie 2 Stimmen. Das bedeutet in diesem Fall auch, dass sie zu außerordentlichen Versammlungen (bei25% Eigentumsanteilen!) jeder Zeit mit entsprechenden Begründungen und TOPs einladen kann. Das könnte der Verwalter sich zu nutzen machen.
#Meine Frage lautete, ob bzw. wer anstelle des Verwalters, der ja sicherlich seiner Frau nicht die Zustimmung zum Verkauf der Wohnungen verweigert hat, eine entsprechende Zustimmung geben muss. Oder ob wie in diesem sehr speziellen Fall kein Geld fließt. Ansonsten erhält der Verwalter nämlich lt. Vertrag für seine Zustimmung 150,-€ plus MwSt. Genaues wird man wohl erst bei der Rechnungs/Kontoprüfung erfahren.
Interessant ist dazu noch folgendes Urteil, das ich leider zu spät erfahren habe:
"Keine Veräußerung im Sinne des § 12 WEG
ist der Erwerb durch Erbfolge oder Erbteilskauf, ebenso nicht der Eintrag einer Vormerkung, der Rechtsformwechsel einer Gesellschaft oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Auch bei einer schenkweisen Übertragung (KG Berlin, Beschluss v. 17.8.2010, 1 W 97/10
) und bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags (OLG Hamm, Beschluss v. 6.7.2010, 15 WX 355/09) muss nicht zugestimmt werden."
MfG
Zitat#Leider wird entsprechend unserer Teilungserklärung nach der Anzahl der Wohnungen über Beschlüsse abgestimmt. Hat also u.a. die Ehefrau des Verwalters 2 Wohnungen hat sie 2 Stimmen. :
So ist es dann eben.
ZitatDas bedeutet in diesem Fall auch, dass sie zu außerordentlichen Versammlungen (bei25% Eigentumsanteilen!) jeder Zeit mit entsprechenden Begründungen und TOPs einladen kann. Das könnte der Verwalter sich zu nutzen machen. :
Muss man jetzt nicht unbedingt verstehen, oder?
Oder unterstellst so jetzt einfach die Frau des Verwalters würde regelmäßige Anträge für AO-Versammlungen damit ihr Mann mehr Geld von euch bekommt?
ZitatMeine Frage lautete, ob bzw. wer anstelle des Verwalters, der ja sicherlich seiner Frau nicht die Zustimmung zum Verkauf der Wohnungen verweigert hat, eine entsprechende Zustimmung geben muss. :
Niemand. Denn einzig der Verwalter muss, so die in der GO so festgelegt ist, die Zustimmung geben.
ZitatInteressant ist dazu noch folgendes Urteil, das ich leider zu spät erfahren habe: :
"Keine Veräußerung im Sinne des § 12 WEG ist der Erwerb durch Erbfolge oder Erbteilskauf, ebenso nicht der Eintrag einer Vormerkung, der Rechtsformwechsel einer Gesellschaft oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Auch bei einer schenkweisen Übertragung (KG Berlin, Beschluss v. 17.8.2010, 1 W 97/10 ) und bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags (OLG Hamm, Beschluss v. 6.7.2010, 15 WX 355/09) muss nicht zugestimmt werden."
MfG
Und was hat das mit einem KAUF zu tun?
ZitatTheoretisch könnte die Ehefrau eine Wohnung nach der anderen kaufen, sodass der Verwalter als ihr Bevollmächtigter mehrheitlich über alle Beschlüsse abstimmen kann. :
Vielen Dank.
Natürlich. Aber auch du könntest theoretisch....... - oder Uschi könnte theoretisch........ - oder xy könnte ....
Und jetzt?
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