Hallo Leute,
ich habe ein paar Fragen bzgl. vollmacht bzw. Vollmachten.
ich weiß, dass die Vollmacht in Original vorliegen muss.
1. können die Ehepaare je eine Vollmacht einen Person geben oder braucht jeder mit seinen Namen einen separaten?
2. kann man auf dem Zettel schreiben, ich bevollmächtigte XY in der im Zeitraum von 15.12 bis 20.01?
3. was muss genau darauf stehen, damit diese Zettel als Vollmacht gilt?
vielen Dank im Voraus
ETV Vollmacht
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Dann erläutere mal, was du unter ETV verstehst und womit oder wofür du deine Frau oder einen Dritten bevollmächtigen willst.?
ETV = Eigentümerversammlung
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ZitatDann erläutere mal, was du unter ETV verstehst und womit oder wofür du deine Frau oder einen Dritten bevollmächtigen willst.? :
Vielleicht einfach nicht Antworten wenn die man die Frage schon nicht versteht?
-- Editiert von Tobias F am 18.12.2017 08:14
Ist das jeweilige Ehepaar auch gemeinsam Eigentümer einer Wohnung? Dann reicht EINE Vollmacht. Bruchteilsgemeinschaften (dazu zählen auch Eheleute mit einem Anteil von je 1/2 an der Wohnung) zählen WEG-rechtlich als ein Eigentümer. Dass jede natürliche Person jeweils eine eigene Vollmacht erteil ist zwar nicht ausgeschlossen, macht aber keinen Sinn, da die Stimme nur einheitlich (also gleichlautend) abgegeben werden kann, ansonsten ist die Stimme ungültig.Zitat:1. können die Ehepaare je eine Vollmacht einen Person geben oder braucht jeder mit seinen Namen einen separaten?
Ja, das man kann eine zeitlich befristete Vollmacht ausstellen.Zitat:2. kann man auf dem Zettel schreiben, ich bevollmächtigte XY in der im Zeitraum von 15.12 bis 20.01?
Zitat:3. was muss genau darauf stehen, damit diese Zettel als Vollmacht gilt?
Wer ist Vollmachtgeber (die Eheleute)
Wer ist Vollmachtnehmer
Wofür gilt die Vollmacht (... uns in der Eigentümerversammlung am ... zu vertreten ...) - es ist nicht wichtig, dass da Vollmacht drauf steht, jedoch muss der Wille eindeutig ersichtlich sein.
Eventuelle Einschränkungen und/oder Abstimmungsanweisungen (weisungsgebundene Vollmacht)
Datum und Unterschrift (!)
und wenn die Personen nicht verheiratet sind und die Wohnung nur zu Hälfte gehört?
braucht man auch hier nur eine Vollmacht mit beide Namen als Unterschrift?
Gruß
Zitatund wenn die Personen nicht verheiratet sind :
Du solltest Dich langsam ein mal entscheiden. Erst fragst Du " können die Ehepaare je eine Vollmacht" und jetzt sind sie nicht verheiratet, oder mit jemand anderem verheiratet (oder kennen sie sich überhaupt?).
Es ist gleichgültig wie viel Personen eine Eigentumswohnung gehört, dass Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden. Es ist auch nicht erforderlich das jede dieser Personen diese eine Vollmacht unterzeichnen muss.
bitte löschen da doppelt
-- Editiert von mortall_ok am 19.12.2017 23:45
bitte löschen da doppelt
-- Editiert von mortall_ok am 19.12.2017 23:45
Sorry, das war mein Fehler. Die beiden Personen a und b sind nicht verheiratet.
Person a und b sind nicht verheiratet und haben gemeinsam als Eigentümer eine Wohnung.
Beide können an der ETV nicht teilnehmen und schreiben darum eine Vollmacht für XY (auch Eigentümer im Haus). XY hat nur eine Vollmacht von beiden Personen also a und b zusammen, auf der beide Namen stehen mit den Unterschriften von beiden Personen a und b.
Das sollte so gültig sein, oder?
Nun meine Fragen:
Dürfen die Personen a und b die Vollmacht für die ETV mit dem Rufnamen (z.B. Rina anstatt Katharina) ausfüllen und auch mit dem Rufnamen (Spitznamen) unterschreiben oder muss der richtige tatsächliche Name darauf stehen, so wie die Person auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist?
Muss in der Vollmacht der Personen a und b auch der Namen der WEG erwähnt werden für die die ETV statt findet oder ist es ausreichend einfach nur zu schreiben Vollmacht für stattfindende ETV im Zeitraum...?
Man weiß dann ja gar nicht welche WEG gemeint ist, es könnte ja auch eine andere WEG betreffen, oder?
ZitatDürfen die Personen a und b die Vollmacht für die ETV mit dem Rufnamen (z.B. Rina anstatt Katharina) ausfüllen und auch mit dem Rufnamen (Spitznamen) unterschreiben oder muss der richtige tatsächliche Name darauf stehen, so wie die Person auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist? :
Nein, natürlich können sie statt dem Namen des Bevollmächtigten auch mit Donald Duck oder Mickey Maus angeben. Und natürlich müssen sie die Vollmacht auch nicht mit ihren richtigen Namen unterzeichnen.
Wie kommst du denn darauf das jemand eine Vollmacht mit seinem richtigen Namen unterschreiben muss?
ZitatMuss in der Vollmacht der Personen a und b auch der Namen der WEG erwähnt werden für die die ETV statt findet oder ist es ausreichend einfach nur zu schreiben Vollmacht für stattfindende ETV im Zeitraum...? :
Man weiß dann ja gar nicht welche WEG gemeint ist, es könnte ja auch eine andere WEG betreffen, oder?
Am besten man stellt eine Vollmacht an x für den Zeitraum y aus und unterzeichnet mit z.
Dann kann x damit ebenfalls zur Bank, zum Einwohnermeldeamt, zu ........
Mal ganz ehrlich, wo ist das Problem eine Vollmacht an Peter x auch an Peter x auszustellen und diese mit dem eigenen Namen, nicht mit dem Kosenamen, zu unterzeichnen? Und sollte diese für die Eigentümerversammlung der WEG JABBADABBADU sein, dann sollten diese paar Buchstaben, sowie das Datum der Versammlung, ebenfalls noch schreibbar sein. Oder?
ZitatDürfen die Personen a und b die Vollmacht für die ETV mit dem Rufnamen (z.B. Rina anstatt Katharina) ausfüllen und auch mit dem Rufnamen (Spitznamen) unterschreiben :
Klar darf man das.
Ist dann halt nur ungünstig, wenn dann die Vollmachtgeber nicht zu identifizieren sind und der Vollmachtnehmer vor die Türe gesetzt wird.
ich habe grade mit einem Anwalt gesprochen.
der hat gemeint, die Vollmacht kann so akzeptiert werden.
irgendwie verstehe ich das nicht.
was sagt ihr dazu?
Zitatich habe grade mit einem Anwalt gesprochen. :
der hat gemeint, die Vollmacht kann
Es kann an Ostern auch Schnee fallen, aber wahrscheinlich ist das nicht.
Aber ihr könnt es ja versuchen - wenn die HV eine solche Vollmacht nicht anerkennt dann habt ihr eben Pech gehabt.
Mal ganz ehrlich, in der Zeit in der hier so eine blöde Frage gestellt, und wieder gestellt, und wieder gestellt wird, in der man einen Anwalt konsultiert - in der Zeit hätte man eine ganz normale Vollmacht, mit Angabe von Sinn und Zweck, sowie den richtigen Namen der betroffenen Personen schon mit Öl malen und einrahmen können.
Aber vielleicht machen wir uns hier auch einfach zu viele Gedanken über die Wünsche von Menschen die
1. nicht wissen ob A und B verheiratet sind oder nicht,
und
2. unbedingt Ihren Willen bestätigt bekommen wollen.
Zitatich habe grade mit einem Anwalt gesprochen. :
der hat gemeint, die Vollmacht kann
Es kann an Ostern auch Schnee fallen, aber wahrscheinlich ist das nicht.
Aber ihr könnt es ja versuchen - wenn die HV eine solche Vollmacht nicht anerkennt dann habt ihr eben Pech gehabt.
Mal ganz ehrlich, in der Zeit in der hier so eine blöde Frage gestellt, und wieder gestellt, und wieder gestellt wird, in der man einen Anwalt konsultiert - in der Zeit hätte man eine ganz normale Vollmacht, mit Angabe von Sinn und Zweck, sowie den richtigen Namen der betroffenen Personen schon mit Öl malen und einrahmen können.
Aber vielleicht machen wir uns hier auch einfach zu viele Gedanken über die Wünsche von Menschen die
1. nicht wissen ob A und B verheiratet sind oder nicht,
und
2. unbedingt Ihren Willen bestätigt bekommen wollen.
solche Fragen kommen vor, wenn andere Eigentümer denken, dass sie Gott sind und die können machen was sie wollen.
und wenn jeder von euch mit solche bescheuerte Leute zutun hat, dass die alles blockieren und nicht zulassen kommt halt zu solche fragen.
die vollmacht ist nicht von uns, aber die wollen, dass wir sie akzeptieren.
Zitatsolche Fragen kommen vor, wenn andere Eigentümer denken, dass sie Gott sind und die können machen was sie wollen. :
und wenn jeder von euch mit solche bescheuerte Leute zutun hat, dass die alles blockieren und nicht zulassen kommt halt zu solche fragen.
die vollmacht ist nicht von uns, aber die wollen, dass wir sie akzeptieren.
Wer was von euch (wer auch immer das ist) will ist die eine Sache. Wer worauf Anspruch oder ein Anrecht hat ist eine andere.
Und einen Anspruch auf Anerkennung einen Vollmacht in der die Namen nicht stimmen sehe ich nicht.
Wir akzeptieren keine Vollmacht wenn darauf nicht:
- korrekter Name des/der Vollmachtgeber;
- korrekter Name des Vollmachtempfängers;
- und genaue Gültigkeit (ETV der WEG xyz am .......) angegeben sind.
Eine Vollmacht Hasimaus gibt Kuschelbär die Vollmacht für alles in der Zeit vom ..... bis ..... - landet entweder in der Rundablage, oder als abschreckendes Beispiel im Sonderordner.
das heißt ich als Versammlungsleiter kann sagen, ob ich das akzeptiere oder nicht.
interessant ist, dass ein Verwalter das gleiche gesagt hat wir ihr.
jetzt frage ich mich, ob der Anwalt recht hat oder der Verwalter.
Zitatjetzt frage ich mich, ob der Anwalt recht hat oder der Verwalter. :
Alle.
Der Anwalt hat gesagt, man KANN die Vollmacht so akzeptieren. Heißt im Umkehrschluss, man MUSS sie NICHT so akzeptieren.
Zitatich als Versammlungsleiter :
ehrlich gesagt weiß ich nicht, wie du eine Korrekte Versammlung durchführen möchtest, wenn du an solchen Kleinigkeiten schon scheiterst.
Zitatehrlich gesagt weiß ich nicht, wie du eine Korrekte Versammlung durchführen möchtest, wenn du an solchen Kleinigkeiten schon scheiterst. :
Ich befürchte er/sie fungiert nicht nur als Versammlungsleiter/in, sondern auch als Verwalter/in.
ZitatSorry, das war mein Fehler. Die beiden Personen a und b sind nicht verheiratet. :
Person a und b sind nicht verheiratet und haben gemeinsam als Eigentümer eine Wohnung.
Nun meine Fragen:
Dürfen die Personen a und b die Vollmacht für die ETV mit dem Rufnamen (z.B. Rina anstatt Katharina) ausfüllen und auch mit dem Rufnamen (Spitznamen) unterschreiben oder muss der richtige tatsächliche Name darauf stehen, so wie die Person auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist
Betone: sie auch im Grundbuch eingetragen sind. Wenn a und b heiraten und sich für den Doppelnamen als Familienname entscheiden, sind sie nicht gezwungen den Grundbucheintrag berichtigen zu lassen. Dürfen sie dann nie wieder eine Vollmacht ausstellen?
Deinen Personalausweis solltest du mit deiner üblichen Unterschrift unterzeichnen. Hier genügt auch nur ein Buchstabe des Rufnamens. Hast du mehrere Vornamen darfst du jeden davon als Rufnamen benutzen, dies muss nicht der 1. Name sein. Es liegt ein Gesetzentwurf vor
Drucksache 18/11612 ,(2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 2. PStRÄndG) Seite 27 zu Nr 16 (§45a)
nachdem vorgesehen ist, dass die Menschen mit mehreren Vornamen ihre Namen neu sortieren lassen dürfen. Meines Wissens ist dieser auch bereits beschlossen und tritt am 01.01.18 in Kraft. Damit werden diese Grundbucheinträge auch alle falsch.
Für mich wäre also ausschlaggebend, ob Absender, Wille und Vertreter klar bestimmbar sind.
Geben die bisherigen Beschlüsse der Gemeinschaft keine Vorgaben über die Form der Vollmacht, sollte man dies vielleicht nachholen. Bestehe ich auf Schriftform oder genügt mir Textform? oder akzeptiere ich nur noch Vollmachten mit Unterschriftsbeglaubigung ?
hallo nonjura,
vielen Dank erstmal für deine klare Antwort.
ich habe damals unsere Problem hier geschildert und viele Leute hier sind extrem von sich überzeugt und denken die können alles.
wir müssen extrem aufpassen, unseren Nachbarn tricksen wo sie können und erzählen viel.
https://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=529822
-- Editiert von hirnbala am 21.12.2017 15:40
Zitat:
wir müssen extrem aufpassen, unseren Nachbarn tricksen wo sie können und erzählen viel.
https://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=529822
? ?? Diese Frage wurde doch zutreffend beantwortet. Es wäre für die 3 er WEG aber bedauerlich, wenn man für solch wichtige Angelegenheit hier keinen Termin findet an dem alle anwesend sein können. Hier würde ich evtl nochmals Gespräche führen, dass eine sinnvolle Verwaltung nur einen Vorteil bringen kann. So interessenlos kann man an Eigentum doch nicht sein, geht ja immerhin auch um deren Geldbeutel.
kaum zu glauben aber es ist so. wir sind die einzigen die versuchen alles für diese WEG machen aber ohne erfolgt.
die haben uns sogar bedroht, dass die nicht damit einverstanden sind.
Um ein klareres Bild zu bekommen:
Ihr seid mit Eigentümer in einer 3er-WEG.
Du hast die gerichtliche Vollmacht, eine Versammlung (ohne Verwaltung) durchführen zu dürfen.
Ihr wisst untereinander, wer welcher Eigentümer ist.
Zitat:ich habe grade mit einem Anwalt gesprochen.
der hat gemeint, die Vollmacht kann so akzeptiert werden.
Unter o.g. Voraussetzungen schließe ich mich der Antwort des Anwaltes an. Wenn keine Vereinbarung in der Teilungserklärung dem im Wege steht, ist für die Vollmacht keine bestimmte Form vorgegeben. Es gilt, was nonjura bereits schrieb:
Zitatausschlaggebend, ob Absender, Wille und Vertreter klar bestimmbar sind. :
Wenn Du als Versammlungsleiter als eindeutig weißt, dass Rina die Katharina ist (das ist durchaus naheliegend) und auch den Vollmachtnehmer (Du selbst?) kennst sowie aus den Gesamtumständen ebenfalls erkennbar ist, dass es sich nur um die Versammlung Eurer Eigentümergemeinschaft handeln kann, dann kannst Du auch die Vollmacht akzeptieren.
Ich kann nicht hellsehen, aber i.d.R. dürfte ein Gericht dieser Argumentation unter Würdigung der vorgenannten Gesamtumstände folgen. (in einer eher anonymeren WEG mit 50 WE dürfte dies mit Sicherheit nicht mehr funktionieren)
Für die Antworten der meisten meiner Vorredner dürfte denen keine Vorwürfe gemacht werden. Ohne Kenntnis der Gesamtumstände (die erst nach dem Posten des Verweises auf den anderen Thread klar wurden) geht man von gang anderen Voraussetzungen aus.
Vielleicht sind diese Miteigentümer einfach längere Zeit im Ausland. Ich habe in meinem Bestand nicht wenige Eigentümer in Indien, China, Japan, Kanada, USA, Frankreich etc. Da geht die Kommunikation nur per eMail und da muss man schon mal eine eingescannte Vollmacht akzeptieren, das Original kommt ja im Leben nicht pünktlich an ...Zitat:Es wäre für die 3 er WEG aber bedauerlich, wenn man für solch wichtige Angelegenheit hier keinen Termin findet an dem alle anwesend sein können. Hier würde ich evtl nochmals Gespräche führen, dass eine sinnvolle Verwaltung nur einen Vorteil bringen kann. So interessenlos kann man an Eigentum doch nicht sein, geht ja immerhin auch um deren Geldbeutel.
Bei einer 3er-WEG wird es schwer sein sich gegen den Willen der anderen 2 durchzusetzen.Zitatwir sind die einzigen die versuchen alles für diese WEG machen aber ohne erfolgt. :
Wie muss man sich das vorstellen? Wurdet ihr bedroht, wurde euch gedroht - oder haben "die" angekündigt gegen euer Engangement zu sein bzw. gegen eure Anträge zu stimmen?Zitatdie haben uns sogar bedroht, dass die nicht damit einverstanden sind. :
Kann es sein, dass diese eigenartige Vollmacht nicht das eigentlichen Problem in dieser WEG ist?
VG
Roland
Begibt sich der Verwalter damit nicht auf dünnes Eis? Wenn nämlich stimmt, was z.b. bei Haufe dazu geschrieben steht,ZitatVielleicht sind diese Miteigentümer einfach längere Zeit im Ausland. Ich habe in meinem Bestand nicht wenige Eigentümer in Indien, China, Japan, Kanada, USA, Frankreich etc. Da geht die Kommunikation nur per eMail und da muss man schon mal eine eingescannte Vollmacht akzeptieren, ... :
"Die Vollmacht ist im Original vorzulegen, sie muss also die Originalunterschrift des bevollmächtigenden Wohnungseigentümers aufweisen. Insoweit scheiden insbesondere Kopien von Vollmachten, ein Telefax oder eine Vollmacht in elektronischer Form etwa als Pdf-Datei auch dann aus, wenn sie die Unterschrift des bevollmächtigenden Wohnungseigentümers aufweisen. Es handelt sich nämlich nicht um die Originalunterschrift des zu vertretenden Wohnungseigentümers."
...könnte seine kulante und praktische Einstellung durchaus zum Stolperstein werden.
VG
Roland
Zitat:...könnte seine kulante und praktische Einstellung durchaus zum Stolperstein werden.
Das ist richtig, dennoch muss man abwägen, ob man eine Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit platzen lässt oder das Risiko eingeht. Natürlich kann man als Verwalter verlangen, dass ein in Deutschland lebender Zustellbevollmächtigter benannt wird und/oder eine entsprechende Vollmacht vor der Auslandsreise ausgestellt wird. Aber wer denkt immer daran?
Laut unserer Teilungserklärung gilt, wenn eine Vollmacht dem Verwalter nicht vorliegt:
"Erklärungen eines Angehörigen der Personenmehrheit wirken für und gegen die Personenmehrheit"
Heißt das, dass eine Vollmacht bei mehreren Eigentümern einer Wohnung, die von nur einem Eigentümer unterschrieben gilt, es seie denn, der zweite Eigentümer füllt eine anderslautende Vollmacht aus (z. B. einer stimmt mit Ja und der andere mit Nein)?
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