ETV Vollmacht

17. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
ETV Vollmacht

Hallo Leute,

ich habe ein paar Fragen bzgl. vollmacht bzw. Vollmachten.

ich weiß, dass die Vollmacht in Original vorliegen muss.
1. können die Ehepaare je eine Vollmacht einen Person geben oder braucht jeder mit seinen Namen einen separaten?
2. kann man auf dem Zettel schreiben, ich bevollmächtigte XY in der im Zeitraum von 15.12 bis 20.01?
3. was muss genau darauf stehen, damit diese Zettel als Vollmacht gilt?

vielen Dank im Voraus

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Dann erläutere mal, was du unter ETV verstehst und womit oder wofür du deine Frau oder einen Dritten bevollmächtigen willst.?

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

ETV = Eigentümerversammlung

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von nonjura):
Dann erläutere mal, was du unter ETV verstehst und womit oder wofür du deine Frau oder einen Dritten bevollmächtigen willst.?

Vielleicht einfach nicht Antworten wenn die man die Frage schon nicht versteht?

-- Editiert von Tobias F am 18.12.2017 08:14

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
1. können die Ehepaare je eine Vollmacht einen Person geben oder braucht jeder mit seinen Namen einen separaten?
Ist das jeweilige Ehepaar auch gemeinsam Eigentümer einer Wohnung? Dann reicht EINE Vollmacht. Bruchteilsgemeinschaften (dazu zählen auch Eheleute mit einem Anteil von je 1/2 an der Wohnung) zählen WEG-rechtlich als ein Eigentümer. Dass jede natürliche Person jeweils eine eigene Vollmacht erteil ist zwar nicht ausgeschlossen, macht aber keinen Sinn, da die Stimme nur einheitlich (also gleichlautend) abgegeben werden kann, ansonsten ist die Stimme ungültig.
Zitat:
2. kann man auf dem Zettel schreiben, ich bevollmächtigte XY in der im Zeitraum von 15.12 bis 20.01?
Ja, das man kann eine zeitlich befristete Vollmacht ausstellen.
Zitat:
3. was muss genau darauf stehen, damit diese Zettel als Vollmacht gilt?

Wer ist Vollmachtgeber (die Eheleute)
Wer ist Vollmachtnehmer
Wofür gilt die Vollmacht (... uns in der Eigentümerversammlung am ... zu vertreten ...) - es ist nicht wichtig, dass da Vollmacht drauf steht, jedoch muss der Wille eindeutig ersichtlich sein.
Eventuelle Einschränkungen und/oder Abstimmungsanweisungen (weisungsgebundene Vollmacht)
Datum und Unterschrift (!)

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

und wenn die Personen nicht verheiratet sind und die Wohnung nur zu Hälfte gehört?
braucht man auch hier nur eine Vollmacht mit beide Namen als Unterschrift?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von mortall_ok):
und wenn die Personen nicht verheiratet sind

Du solltest Dich langsam ein mal entscheiden. Erst fragst Du " können die Ehepaare je eine Vollmacht" und jetzt sind sie nicht verheiratet, oder mit jemand anderem verheiratet (oder kennen sie sich überhaupt?).

Es ist gleichgültig wie viel Personen eine Eigentumswohnung gehört, dass Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden. Es ist auch nicht erforderlich das jede dieser Personen diese eine Vollmacht unterzeichnen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

bitte löschen da doppelt

-- Editiert von mortall_ok am 19.12.2017 23:45

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

bitte löschen da doppelt

-- Editiert von mortall_ok am 19.12.2017 23:45

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, das war mein Fehler. Die beiden Personen a und b sind nicht verheiratet.

Person a und b sind nicht verheiratet und haben gemeinsam als Eigentümer eine Wohnung.

Beide können an der ETV nicht teilnehmen und schreiben darum eine Vollmacht für XY (auch Eigentümer im Haus). XY hat nur eine Vollmacht von beiden Personen also a und b zusammen, auf der beide Namen stehen mit den Unterschriften von beiden Personen a und b.
Das sollte so gültig sein, oder?

Nun meine Fragen:
Dürfen die Personen a und b die Vollmacht für die ETV mit dem Rufnamen (z.B. Rina anstatt Katharina) ausfüllen und auch mit dem Rufnamen (Spitznamen) unterschreiben oder muss der richtige tatsächliche Name darauf stehen, so wie die Person auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist?

Muss in der Vollmacht der Personen a und b auch der Namen der WEG erwähnt werden für die die ETV statt findet oder ist es ausreichend einfach nur zu schreiben Vollmacht für stattfindende ETV im Zeitraum...?
Man weiß dann ja gar nicht welche WEG gemeint ist, es könnte ja auch eine andere WEG betreffen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von mortall_ok):
Dürfen die Personen a und b die Vollmacht für die ETV mit dem Rufnamen (z.B. Rina anstatt Katharina) ausfüllen und auch mit dem Rufnamen (Spitznamen) unterschreiben oder muss der richtige tatsächliche Name darauf stehen, so wie die Person auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist?

Nein, natürlich können sie statt dem Namen des Bevollmächtigten auch mit Donald Duck oder Mickey Maus angeben. Und natürlich müssen sie die Vollmacht auch nicht mit ihren richtigen Namen unterzeichnen.
Wie kommst du denn darauf das jemand eine Vollmacht mit seinem richtigen Namen unterschreiben muss?

Zitat (von mortall_ok):
Muss in der Vollmacht der Personen a und b auch der Namen der WEG erwähnt werden für die die ETV statt findet oder ist es ausreichend einfach nur zu schreiben Vollmacht für stattfindende ETV im Zeitraum...?
Man weiß dann ja gar nicht welche WEG gemeint ist, es könnte ja auch eine andere WEG betreffen, oder?

Am besten man stellt eine Vollmacht an x für den Zeitraum y aus und unterzeichnet mit z.
Dann kann x damit ebenfalls zur Bank, zum Einwohnermeldeamt, zu ........


Mal ganz ehrlich, wo ist das Problem eine Vollmacht an Peter x auch an Peter x auszustellen und diese mit dem eigenen Namen, nicht mit dem Kosenamen, zu unterzeichnen? Und sollte diese für die Eigentümerversammlung der WEG JABBADABBADU sein, dann sollten diese paar Buchstaben, sowie das Datum der Versammlung, ebenfalls noch schreibbar sein. Oder?


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120074 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von mortall_ok):
Dürfen die Personen a und b die Vollmacht für die ETV mit dem Rufnamen (z.B. Rina anstatt Katharina) ausfüllen und auch mit dem Rufnamen (Spitznamen) unterschreiben

Klar darf man das.

Ist dann halt nur ungünstig, wenn dann die Vollmachtgeber nicht zu identifizieren sind und der Vollmachtnehmer vor die Türe gesetzt wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe grade mit einem Anwalt gesprochen.

der hat gemeint, die Vollmacht kann so akzeptiert werden.
irgendwie verstehe ich das nicht.
was sagt ihr dazu?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hirnbala):
ich habe grade mit einem Anwalt gesprochen.

der hat gemeint, die Vollmacht kann

Es kann an Ostern auch Schnee fallen, aber wahrscheinlich ist das nicht.
Aber ihr könnt es ja versuchen - wenn die HV eine solche Vollmacht nicht anerkennt dann habt ihr eben Pech gehabt.

Mal ganz ehrlich, in der Zeit in der hier so eine blöde Frage gestellt, und wieder gestellt, und wieder gestellt wird, in der man einen Anwalt konsultiert - in der Zeit hätte man eine ganz normale Vollmacht, mit Angabe von Sinn und Zweck, sowie den richtigen Namen der betroffenen Personen schon mit Öl malen und einrahmen können.


Aber vielleicht machen wir uns hier auch einfach zu viele Gedanken über die Wünsche von Menschen die
1. nicht wissen ob A und B verheiratet sind oder nicht,
und
2. unbedingt Ihren Willen bestätigt bekommen wollen.


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hirnbala):
ich habe grade mit einem Anwalt gesprochen.

der hat gemeint, die Vollmacht kann

Es kann an Ostern auch Schnee fallen, aber wahrscheinlich ist das nicht.
Aber ihr könnt es ja versuchen - wenn die HV eine solche Vollmacht nicht anerkennt dann habt ihr eben Pech gehabt.

Mal ganz ehrlich, in der Zeit in der hier so eine blöde Frage gestellt, und wieder gestellt, und wieder gestellt wird, in der man einen Anwalt konsultiert - in der Zeit hätte man eine ganz normale Vollmacht, mit Angabe von Sinn und Zweck, sowie den richtigen Namen der betroffenen Personen schon mit Öl malen und einrahmen können.


Aber vielleicht machen wir uns hier auch einfach zu viele Gedanken über die Wünsche von Menschen die
1. nicht wissen ob A und B verheiratet sind oder nicht,
und
2. unbedingt Ihren Willen bestätigt bekommen wollen.


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

solche Fragen kommen vor, wenn andere Eigentümer denken, dass sie Gott sind und die können machen was sie wollen.

und wenn jeder von euch mit solche bescheuerte Leute zutun hat, dass die alles blockieren und nicht zulassen kommt halt zu solche fragen.

die vollmacht ist nicht von uns, aber die wollen, dass wir sie akzeptieren.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hirnbala):
solche Fragen kommen vor, wenn andere Eigentümer denken, dass sie Gott sind und die können machen was sie wollen.

und wenn jeder von euch mit solche bescheuerte Leute zutun hat, dass die alles blockieren und nicht zulassen kommt halt zu solche fragen.

die vollmacht ist nicht von uns, aber die wollen, dass wir sie akzeptieren.

Wer was von euch (wer auch immer das ist) will ist die eine Sache. Wer worauf Anspruch oder ein Anrecht hat ist eine andere.
Und einen Anspruch auf Anerkennung einen Vollmacht in der die Namen nicht stimmen sehe ich nicht.

Wir akzeptieren keine Vollmacht wenn darauf nicht:
- korrekter Name des/der Vollmachtgeber;
- korrekter Name des Vollmachtempfängers;
- und genaue Gültigkeit (ETV der WEG xyz am .......) angegeben sind.


Eine Vollmacht Hasimaus gibt Kuschelbär die Vollmacht für alles in der Zeit vom ..... bis ..... - landet entweder in der Rundablage, oder als abschreckendes Beispiel im Sonderordner.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

das heißt ich als Versammlungsleiter kann sagen, ob ich das akzeptiere oder nicht.
interessant ist, dass ein Verwalter das gleiche gesagt hat wir ihr.
jetzt frage ich mich, ob der Anwalt recht hat oder der Verwalter.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von hirnbala):
jetzt frage ich mich, ob der Anwalt recht hat oder der Verwalter.


Alle.
Der Anwalt hat gesagt, man KANN die Vollmacht so akzeptieren. Heißt im Umkehrschluss, man MUSS sie NICHT so akzeptieren.

Zitat (von hirnbala):
ich als Versammlungsleiter


ehrlich gesagt weiß ich nicht, wie du eine Korrekte Versammlung durchführen möchtest, wenn du an solchen Kleinigkeiten schon scheiterst.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
ehrlich gesagt weiß ich nicht, wie du eine Korrekte Versammlung durchführen möchtest, wenn du an solchen Kleinigkeiten schon scheiterst.

Ich befürchte er/sie fungiert nicht nur als Versammlungsleiter/in, sondern auch als Verwalter/in.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von hirnbala):
Sorry, das war mein Fehler. Die beiden Personen a und b sind nicht verheiratet.

Person a und b sind nicht verheiratet und haben gemeinsam als Eigentümer eine Wohnung.

Nun meine Fragen:
Dürfen die Personen a und b die Vollmacht für die ETV mit dem Rufnamen (z.B. Rina anstatt Katharina) ausfüllen und auch mit dem Rufnamen (Spitznamen) unterschreiben oder muss der richtige tatsächliche Name darauf stehen, so wie die Person auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist


Betone: sie auch im Grundbuch eingetragen sind. Wenn a und b heiraten und sich für den Doppelnamen als Familienname entscheiden, sind sie nicht gezwungen den Grundbucheintrag berichtigen zu lassen. Dürfen sie dann nie wieder eine Vollmacht ausstellen?

Deinen Personalausweis solltest du mit deiner üblichen Unterschrift unterzeichnen. Hier genügt auch nur ein Buchstabe des Rufnamens. Hast du mehrere Vornamen darfst du jeden davon als Rufnamen benutzen, dies muss nicht der 1. Name sein. Es liegt ein Gesetzentwurf vor
Drucksache 18/11612 ,(2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 2. PStRÄndG) Seite 27 zu Nr 16 (§45a)
nachdem vorgesehen ist, dass die Menschen mit mehreren Vornamen ihre Namen neu sortieren lassen dürfen. Meines Wissens ist dieser auch bereits beschlossen und tritt am 01.01.18 in Kraft. Damit werden diese Grundbucheinträge auch alle falsch.

Für mich wäre also ausschlaggebend, ob Absender, Wille und Vertreter klar bestimmbar sind.

Geben die bisherigen Beschlüsse der Gemeinschaft keine Vorgaben über die Form der Vollmacht, sollte man dies vielleicht nachholen. Bestehe ich auf Schriftform oder genügt mir Textform? oder akzeptiere ich nur noch Vollmachten mit Unterschriftsbeglaubigung ?

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo nonjura,

vielen Dank erstmal für deine klare Antwort.
ich habe damals unsere Problem hier geschildert und viele Leute hier sind extrem von sich überzeugt und denken die können alles.
:rock:
wir müssen extrem aufpassen, unseren Nachbarn tricksen wo sie können und erzählen viel.
https://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=529822


-- Editiert von hirnbala am 21.12.2017 15:40

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von hirnbala):


wir müssen extrem aufpassen, unseren Nachbarn tricksen wo sie können und erzählen viel.
https://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=529822

? ?? Diese Frage wurde doch zutreffend beantwortet. Es wäre für die 3 er WEG aber bedauerlich, wenn man für solch wichtige Angelegenheit hier keinen Termin findet an dem alle anwesend sein können. Hier würde ich evtl nochmals Gespräche führen, dass eine sinnvolle Verwaltung nur einen Vorteil bringen kann. So interessenlos kann man an Eigentum doch nicht sein, geht ja immerhin auch um deren Geldbeutel.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hirnbala
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

kaum zu glauben aber es ist so. wir sind die einzigen die versuchen alles für diese WEG machen aber ohne erfolgt.
die haben uns sogar bedroht, dass die nicht damit einverstanden sind.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Um ein klareres Bild zu bekommen:

Ihr seid mit Eigentümer in einer 3er-WEG.
Du hast die gerichtliche Vollmacht, eine Versammlung (ohne Verwaltung) durchführen zu dürfen.
Ihr wisst untereinander, wer welcher Eigentümer ist.

Zitat:
ich habe grade mit einem Anwalt gesprochen.
der hat gemeint, die Vollmacht kann so akzeptiert werden.


Unter o.g. Voraussetzungen schließe ich mich der Antwort des Anwaltes an. Wenn keine Vereinbarung in der Teilungserklärung dem im Wege steht, ist für die Vollmacht keine bestimmte Form vorgegeben. Es gilt, was nonjura bereits schrieb:
Zitat (von nonjura):
ausschlaggebend, ob Absender, Wille und Vertreter klar bestimmbar sind.


Wenn Du als Versammlungsleiter als eindeutig weißt, dass Rina die Katharina ist (das ist durchaus naheliegend) und auch den Vollmachtnehmer (Du selbst?) kennst sowie aus den Gesamtumständen ebenfalls erkennbar ist, dass es sich nur um die Versammlung Eurer Eigentümergemeinschaft handeln kann, dann kannst Du auch die Vollmacht akzeptieren.
Ich kann nicht hellsehen, aber i.d.R. dürfte ein Gericht dieser Argumentation unter Würdigung der vorgenannten Gesamtumstände folgen. (in einer eher anonymeren WEG mit 50 WE dürfte dies mit Sicherheit nicht mehr funktionieren)

Für die Antworten der meisten meiner Vorredner dürfte denen keine Vorwürfe gemacht werden. Ohne Kenntnis der Gesamtumstände (die erst nach dem Posten des Verweises auf den anderen Thread klar wurden) geht man von gang anderen Voraussetzungen aus.
Zitat:
Es wäre für die 3 er WEG aber bedauerlich, wenn man für solch wichtige Angelegenheit hier keinen Termin findet an dem alle anwesend sein können. Hier würde ich evtl nochmals Gespräche führen, dass eine sinnvolle Verwaltung nur einen Vorteil bringen kann. So interessenlos kann man an Eigentum doch nicht sein, geht ja immerhin auch um deren Geldbeutel.
Vielleicht sind diese Miteigentümer einfach längere Zeit im Ausland. Ich habe in meinem Bestand nicht wenige Eigentümer in Indien, China, Japan, Kanada, USA, Frankreich etc. Da geht die Kommunikation nur per eMail und da muss man schon mal eine eingescannte Vollmacht akzeptieren, das Original kommt ja im Leben nicht pünktlich an ...

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von hirnbala):
wir sind die einzigen die versuchen alles für diese WEG machen aber ohne erfolgt.
Bei einer 3er-WEG wird es schwer sein sich gegen den Willen der anderen 2 durchzusetzen.


Zitat (von hirnbala):
die haben uns sogar bedroht, dass die nicht damit einverstanden sind.
Wie muss man sich das vorstellen? Wurdet ihr bedroht, wurde euch gedroht - oder haben "die" angekündigt gegen euer Engangement zu sein bzw. gegen eure Anträge zu stimmen?

Kann es sein, dass diese eigenartige Vollmacht nicht das eigentlichen Problem in dieser WEG ist?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Vielleicht sind diese Miteigentümer einfach längere Zeit im Ausland. Ich habe in meinem Bestand nicht wenige Eigentümer in Indien, China, Japan, Kanada, USA, Frankreich etc. Da geht die Kommunikation nur per eMail und da muss man schon mal eine eingescannte Vollmacht akzeptieren, ...
Begibt sich der Verwalter damit nicht auf dünnes Eis? Wenn nämlich stimmt, was z.b. bei Haufe dazu geschrieben steht,

"Die Vollmacht ist im Original vorzulegen, sie muss also die Originalunterschrift des bevollmächtigenden Wohnungseigentümers aufweisen. Insoweit scheiden insbesondere Kopien von Vollmachten, ein Telefax oder eine Vollmacht in elektronischer Form etwa als Pdf-Datei auch dann aus, wenn sie die Unterschrift des bevollmächtigenden Wohnungseigentümers aufweisen. Es handelt sich nämlich nicht um die Originalunterschrift des zu vertretenden Wohnungseigentümers."

...könnte seine kulante und praktische Einstellung durchaus zum Stolperstein werden.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
...könnte seine kulante und praktische Einstellung durchaus zum Stolperstein werden.

Das ist richtig, dennoch muss man abwägen, ob man eine Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit platzen lässt oder das Risiko eingeht. Natürlich kann man als Verwalter verlangen, dass ein in Deutschland lebender Zustellbevollmächtigter benannt wird und/oder eine entsprechende Vollmacht vor der Auslandsreise ausgestellt wird. Aber wer denkt immer daran?

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut unserer Teilungserklärung gilt, wenn eine Vollmacht dem Verwalter nicht vorliegt:
"Erklärungen eines Angehörigen der Personenmehrheit wirken für und gegen die Personenmehrheit"

Heißt das, dass eine Vollmacht bei mehreren Eigentümern einer Wohnung, die von nur einem Eigentümer unterschrieben gilt, es seie denn, der zweite Eigentümer füllt eine anderslautende Vollmacht aus (z. B. einer stimmt mit Ja und der andere mit Nein)?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.831 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen