Brandgefahr durch trockenen Laubberg und Müll

20. Oktober 2018 Thema abonnieren
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Funkybull
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Brandgefahr durch trockenen Laubberg und Müll

Hallo,
ein Miteigentümer hat einen riesigen Laubberg aufgehäuft, der immer weiter "wächst". Dieser liegt direkt am Haus und ist wahrscheinlich pulvertrocken; d.h. ein Funke reicht wahrscheinlich und der ganze Haufen brennt- und damit der gtanze Krempel der noch frumherumliegt.
Der Laubhaufen liegt teils in seinem Gartenbereich (Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht), teils in einem offenen Bereich (Terrasse), der sich unter dem 1. OG befindet, also "ins Haus" hineingerückt, was im Brandfall umso schlimmer ist.

Der Haufen liegt seit inzwischen einigen Monaten da. Wir wollten uns nicht sofort beschweren, da wir darauf hofften, dass der Miteigentümer diesen entfernen würde. Nun haben wir den Verwalter gebeten, sich darum zu kümmern. Nachdem eine Mitarbeiterin der Verwaltung den Miteigentümer kontaktierte, stellte sich heraus, dass dieser zumindest derzeit nicht bereit war, den Haufen zu entfernen. Ich habe den Verwalter selbst dann nochmal angeschrieben und die Gefahr drastisch, so wie es eben ist, geschildert. Dieser schickte nun einen Brief an die Eigentümergemeinschaft mit der Klage, er bekomme zuviele Mails und es handele sich doch eher um "ein zwischenmenschliches Problem". Der eine wolle den Garten halt so gestalten, der andere anders.

Damit hat die akute Brandgefahr aber ja offenbar nichts zu tun. Der Verwalter fühlt sich also nicht zuständig, will das aber bei der nächsten Versammlung diskutieren lassen.
Nicht zuständig fühlt sich auch das Ordnungsamt, da sich das Laub nicht auf öffentlichem Grund befindet.

Wenn ich selbst runtergehe und den Laubberg entfernel, dürfte es Mord und Totschlag geben und der Nachbar / Miteigentümer ist offenbar nicht einsichtig.


Also jetzt abwarten, bis es evtl. brennt - oder was tun?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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18 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
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In vermisse in der Schilderung den in der Überschrift erwähnten Müll?



Zitat (von Funkybull):
teils in einem offenen Bereich (Terrasse),

Und wem gehört diese Terrasse bzw. wer hat daran ein Nutzungsrecht?



Zitat (von Funkybull):
Also jetzt abwarten, bis es evtl. brennt - oder was tun?

Bei uns kommt dann öfter mal ein Angehöriger der Feuerwehr.
Der erklärt den Betroffenen dann die Problematik und weist auch darauf hin, das da im Falle des Falles die Versicherung Probleme machten könnte und auch strafrechtliche Probleme auf die Beteiligten zukommen könnten.

In der Regel kommt dann Bewegung in die Sache.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In vermisse in der Schilderung den in der Überschrift erwähnten Müll?


Ich wollte mich kurz fassen. Müll liegt da auch herum- leere Plastiksäcke, Plastikflaschen, etc. und auch in einem direkt dabeistehenden Regal liegt eine Menge Zeug, ich weiß nicht, ob das Müll ist oder nicht. Jedenfalls alles brennbar.
Am schlimmsten ist dieser riesige Laubhaufen- der ist wie ein Damoklesschwert....



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Funkybull):
teils in einem offenen Bereich (Terrasse),

Und wem gehört diese Terrasse bzw. wer hat daran ein Nutzungsrecht?


Es ist Sondereigentum eben dieses Miteigentümers und Nachbarn; ist m.E. aber angesichts der akuten Brandgefahr nicht so entscheidend. Anders wäre es in meinen Augen, falls einfach nur unschönes Zeug herumsteht, von dem aber keine unmittelbare Gefahr ausgeht.


Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Funkybull):
Also jetzt abwarten, bis es evtl. brennt - oder was tun?

Bei uns kommt dann öfter mal ein Angehöriger der Feuerwehr.
Der erklärt den Betroffenen dann die Problematik und weist auch darauf hin, das da im Falle des Falles die Versicherung Probleme machten könnte und auch strafrechtliche Probleme auf die Beteiligten zukommen könnten.

In der Regel kommt dann Bewegung in die Sache.


Daran hatte ich nicht nur gedacht, sondern die Feuerwehr angerufen. Die stellten mich dann zum Ordnungsamt durch, das seine Nicht-Zuständigkeit behauptete.

Neben der behördlichen Zuständigkeit würde ich auch gerne nochmal auf den Verwalter zurückkommen. Da hier nicht nur das Gemeinschaftseigentum in Gefahr ist, sondern offenbar Gefahr für Leib und Leben vorliegt, finde ich seine eigenwillige Interpretation nicht nur unverschämt und verantwortungslos sondern auch nicht im Einklang zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Oder habe ich da etwas übersehen?

-- Editiert von Funkybull am 20.10.2018 20:44

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
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Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Funkybull):
Ich wollte mich kurz fassen. Müll liegt da auch herum- leere Plastiksäcke, Plastikflaschen, etc. und auch in einem direkt dabeistehenden Regal liegt eine Menge Zeug, ich weiß nicht, ob das Müll ist oder nicht. Jedenfalls alles brennbar.
Am schlimmsten ist dieser riesige Laubhaufen- der ist wie ein Damoklesschwert....

Sorry, aber so ist das Leben. Auch die meisten Gartenmöbel sind brennbar, viele davon, weil sie Kunststoff enthalten, entwickeln sogar giftige Dämpfe.
Sollen die auch verboten werden?


Zitat (von Funkybull):
Es ist Sondereigentum eben dieses Miteigentümers und Nachbarn; ist m.E. aber angesichts der akuten Brandgefahr nicht so entscheidend. Anders wäre es in meinen Augen, falls einfach nur unschönes Zeug herumsteht, von dem aber keine unmittelbare Gefahr ausgeht.

Erstens handelt es sich bei der Terrasse/Garten um Sondernutzungsrechte, und nicht Sondereigentum, und zweitens ist diese "es könnte in meinen Augen eine Gefahr davon ausgehen ..........." eben nur deine Sicht der Dinge.


Zitat (von Funkybull):
Neben der behördlichen Zuständigkeit würde ich auch gerne nochmal auf den Verwalter zurückkommen. Da hier nicht nur das Gemeinschaftseigentum in Gefahr ist, sondern offenbar Gefahr für Leib und Leben vorliegt, finde ich seine eigenwillige Interpretation nicht nur unverschämt und verantwortungslos sondern auch nicht im Einklang zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Oder habe ich da etwas übersehen?

Und woher nimmst du diese Gewissheit das hier eine Gefahrensituation vorhanden ist die umgehendes und sofortiges Handeln erfordert?
Davon abgesehen hast Du wohl übersehen das ein Verwalter nicht das Kindermädchen einer WEG ist.
Im übrigen finde ich in §§ 26 bis 28 WEG (Aufgaben des Verwalters) auch nicht ansatzweise etwas in der Art in der Du es dir vorstellst.

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#4
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
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Zitat (von Funkybull):
Es ist Sondereigentum eben dieses Miteigentümers und Nachbarn; ist m.E. aber angesichts der akuten Brandgefahr nicht so entscheidend.

Doch, denn bei Gemeinschaftseigentum hätte die Verwaltung einfacher handeln können.



Zitat (von Funkybull):
auch nicht im Einklang zur ordnungsgemäßen Verwaltung

Kommt darauf an, was zu dem Thema in den vertraglichen Vereinbarungen mit der Verwaltung steht. Ob das überhaupt etwas ist, um das er sich kümmern muss.



Zitat (von Funkybull):
Da hier nicht nur das Gemeinschaftseigentum in Gefahr ist, sondern offenbar Gefahr für Leib und Leben vorliegt,

Naja, offenbar waren die Fachleute nicht dieser Meinung. Das man eine nebulöse Befürchtung hat es könnte was passieren, lässt noch kein "Gefahr in Verzug" erwachsen.



Wobei ich mich frage: Warum wird der Laubhaufen denn nicht vom besorgten Miteigentümer gewässert? Wäre doch wesentlich effektiver, satt Beschwerde-Mails zu schreiben?


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#5
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
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Zitat (von Funkybull):
Es ist Sondereigentum eben dieses Miteigentümers und Nachbarn; ist m.E. aber angesichts der akuten Brandgefahr nicht so entscheidend.

Doch, denn bei Gemeinschaftseigentum hätte die Verwaltung einfacher handeln können.



Zitat (von Funkybull):
auch nicht im Einklang zur ordnungsgemäßen Verwaltung

Kommt darauf an, was zu dem Thema in den vertraglichen Vereinbarungen mit der Verwaltung steht. Ob das überhaupt etwas ist, um das er sich kümmern muss.



Zitat (von Funkybull):
Da hier nicht nur das Gemeinschaftseigentum in Gefahr ist, sondern offenbar Gefahr für Leib und Leben vorliegt,

Naja, offenbar waren die Fachleute nicht dieser Meinung. Das man eine nebulöse Befürchtung hat es könnte was passieren, lässt noch kein "Gefahr in Verzug" erwachsen.



Wobei ich mich frage: Warum wird der Laubhaufen denn nicht vom besorgten Miteigentümer gewässert? Wäre doch wesentlich effektiver, satt Beschwerde-Mails zu schreiben?


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#6
 Von 
Funkybull
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Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Also jedem Dritten mit durchschnittlichem Wissens- und Erfahrungshorizont ist klar, dass es unterschiedlich brennende Materialen bzw Zustände dieser Materialen gibt. Dies auf "eine Sicht der Dinge" zu relativieren zeugt nicht zwingend von Verstand. Natürlich gibt es hier unterschiedliche Bewertungen, die sich dann besonders in Regulierungen zu öffentlichen Liegenschaften zeigen. Es ist offensichtlich völlig vermessen, einen Berg mit trockenem Laub mit Gartenmöbeln aus Plastik zu vergleichen. Ich frage mich immer wieder, warum manche Foristen ständig solch ein völlig widersinniges Zeug schreiben müssen.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Funkybull):
Es ist Sondereigentum eben dieses Miteigentümers und Nachbarn; ist m.E. aber angesichts der akuten Brandgefahr nicht so entscheidend.

Doch, denn bei Gemeinschaftseigentum hätte die Verwaltung einfacher handeln können.


Habe ich doch oben geschrieben: der Berg liegt auch teilweise im Gemeinschaftseigentum, das hier ein Sondernutzungsrecht hat.
Die Verwaltung muss offenbar dann handeln, wenn das Gemeinschaftseigentum in Gefahr ist. Nun mag es abständige Menschen geben, die einen trockenen Laubberg am Haus als nicht sonderlich gefährlich erachten. Wenn es dann möglicherweise gebrannt hat, müssten dann Gerichte entscheiden, ob der Verwalter früher hätte handeln müssen.



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Funkybull):
auch nicht im Einklang zur ordnungsgemäßen Verwaltung

Kommt darauf an, was zu dem Thema in den vertraglichen Vereinbarungen mit der Verwaltung steht. Ob das überhaupt etwas ist, um das er sich kümmern muss.


Ich würde schon sagen, dass er bei Kenntnis der Sachlage zur Gefahrenabwehr beitragen muss, dazu ist m.E. der Verwaltervertrag nicht maßgeblich, hier genügt schon WEG §27 (1) 3.
Als vielleicht bekannteres Beispiel: Warum sollte er denn bei einem Rohrbruch aktiv werden? Da könnte er (sich) nach obigen Logiken auch sagen "So ist das Leben". Im Rahmen der Notgeschäftsführung würde man aber vom Verwalter erwarten, dass er einen Installateur ruft, der das Wasser absperrt und weitere Maßnahmen einleitet. Folgt man weiter den obigen Bemerkungen, dürfte der Absperrhahn nicht bedient werden, wenn er sich im Sondereigentum, z.B. Keller, befindet.


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Funkybull):
Da hier nicht nur das Gemeinschaftseigentum in Gefahr ist, sondern offenbar Gefahr für Leib und Leben vorliegt,

Naja, offenbar waren die Fachleute nicht dieser Meinung. Das man eine nebulöse Befürchtung hat es könnte was passieren, lässt noch kein "Gefahr in Verzug" erwachsen.


Auch hier falsch geschlussfolgert: Wo habe ich das geschrieben?
Der Mensch bei der Feuerwehr erekannte die Gefahr sehr wohl, wusste aber auch nicht, wie er vorgehen soll- nach einigen Beratungen verband er dann zum Ordnungsamt. Aber auch die angebliche Nicht-Zuständigkeit des Ordnungsamts ist andernorts nicht unbedingt gegeben: So hat das Ordnungsamt in einer anderen Stadt bspw. in einer Tiefgarage lagernde Reifen wegen Branntgefahr entfernt.

Ich finde diese Formulierungen hier übrigens sehr unpassend, eigentlich aggressiv: Was heißt denn "nebulöse Befürchtungen" wenn jemand befürchtet, dass ein trockener Laubhaufewn sehr leicht in Flammen aufgehen kann? Was soll das? Was soll daran "nebulös" sein?


Zitat (von Harry van Sell):

Wobei ich mich frage: Warum wird der Laubhaufen denn nicht vom besorgten Miteigentümer gewässert? Wäre doch wesentlich effektiver, satt Beschwerde-Mails zu schreiben?


Wobei ich mich frage, wie man solche Fragen stellen kann, auch an sich selbst.
Ich jedenfalls frage mich zuerst einmal, warum der Nachbar überhaupt das trockene Laub so dicht am Haus lagert. Dann, nachdem hier die haarfeien Trennung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum eruiert wurde, kommt als Vorschlag, dass der Laubhaufen "gewässert" werden soll? Wie stellt sich das der Autor dieses glorreichen Vorschlags das konkret vor? Hinter der Terrasse ist die Küche. Das Wasser dieser Wässerung würde dann wohl auch in die Küche laufen.
Also, da finde ich, z.B. wenigstens die Verlagerung in den Garten hinein, vom Haus weg, wesentlich einfacher und effektiver. Das wäre dann aber Sache des Haufenerzeugers bzw. des Verwalters.

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#7
 Von 
Harry van Sell
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Zitat (von Funkybull):
Als vielleicht bekannteres Beispiel: Warum sollte er denn bei einem Rohrbruch aktiv werden?

Weil da Wasser ausströmt, es also "passiert" ist, die Gefahr sich realisiert hat.



Zitat (von Funkybull):
kommt als Vorschlag, dass der Laubhaufen "gewässert" werden soll?

Nö, das war kein Vorschlag, das war eine Frage.

Wenn offenbar eine so große Gefahr für Leib, Leben und Eigentum vorliegt, wäre er nicht dazu verpflichtet diese unmittelbar abzuwenden?
Statt erstmal langatmig Beschwerdemails zu schreiben?
Denn damit zeigt man ja eigentlich, das die behauptete Gefahr weder groß noch dringend ist wenn man so viel Zeit hat ...



Zitat (von Funkybull):
Wie stellt sich das der Autor dieses glorreichen Vorschlags das konkret vor?

Tja, der Autor dieses glorreichen Vorschlags denkt da recht einfach: das man da Wasser drauf schüttet. Idealerweise mit einer Gießkanne.



Zitat (von Funkybull):
Hinter der Terrasse ist die Küche. Das Wasser dieser Wässerung würde dann wohl auch in die Küche laufen.

Zum einen frage ich mich gerade wo man da wohnt. In der Regel hat man ja so was wie Wände und Fenster / Türen? Wie kann da das Wasser in die Küche laufen?

Im übrigen: was ist schon ein bisschen Wasser in der Küche des Haufenerzeugers gegen die beseitigte Gefahr für Leib und Leben?



Zitat (von Funkybull):
Also, da finde ich, z.B. wenigstens die Verlagerung in den Garten hinein, vom Haus weg, wesentlich einfacher und effektiver

Auch das wäre eine Möglichkeit.



Zitat (von Funkybull):
Das wäre dann aber Sache des Haufenerzeugers bzw. des Verwalters.

Nö, der Verwalter wird keinen Haufen umschichten müssen.
Der Haufenerzeuger sieht die Gefahr auch nicht als gegeben an.

Und auch hier wieder: warum macht das der besorgte Miteigentümer nicht, im Rahmen der akuten Gefahrenabwehr? Warum tage / wochenlang warten, wenn die Gefahr doch so groß ist?
Ach ja, man glaubt das einem selbst eventuell was passieren könnte - nun ja - wenn brennt doch auch, oder?



Zitat (von Funkybull):
Was heißt denn "nebulöse Befürchtungen" wenn jemand befürchtet, dass ein trockener Laubhaufewn sehr leicht in Flammen aufgehen kann? Was soll das? Was soll daran "nebulös" sein?
#
Zum entzünden benötigt es in der Regel eine Zündquelle.
Welche aktive Zündquelle liegt denn in unmittelbarer Nähe?
Keine? Also was soll den Laubhaufen entzünden?


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#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
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(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Funkybull):
Also jedem Dritten mit durchschnittlichem Wissens- und Erfahrungshorizont ist klar, dass es unterschiedlich brennende Materialen bzw Zustände dieser Materialen gibt.

Stimmt, es gibt unterschiedlich brennbare Materialien. Etwas anderes habe ich auch nicht behauptet. Es ist aber weder verboten noch extrem gefährlich einen Laubhaufen "anzuhäufen".


Zitat (von Funkybull):
Dies auf "eine Sicht der Dinge" zu relativieren zeugt nicht zwingend von Verstand.

Meinst Du wirklich das eine realistische Sicht nichts mit Verstand zu tun hat?


Zitat (von Funkybull):
Es ist offensichtlich völlig vermessen, einen Berg mit trockenem Laub mit Gartenmöbeln aus Plastik zu vergleichen. Ich frage mich immer wieder, warum manche Foristen ständig solch ein völlig

Also ist es kein Laubhaufen sondern ein BERG?
Und, mal ganz ehrlich, mir wäre ein brennender Laubhaufen lieber als brennende Gartenmöbel aus Kunststoff.
WOBEI: Wie groß ist bei beiden die Gefahr das sie sich einfach so entzünden?
Weder beim einen noch beim anderen konnte bisher eine solche SELBSTENTZÜNDUNG beobachtet werden.


Zitat (von Funkybull):
Habe ich doch oben geschrieben: der Berg liegt auch teilweise im Gemeinschaftseigentum, das hier ein Sondernutzungsrecht hat.

Man sollte sich darüber im klaren sein, dass Gemeinschaftseigentum kein Sondernutzungsrecht an etwas haben kann.
Abgesehen davon, was hindert DICH daran den Teil des BERGES der sich auf der Fläche OHNE Sondernutzungsrecht befindet abzutragen oder auf ein dir ungefährlich erscheinendes Maß zu reduzieren? Sicherlich hätte dies nicht mehr Zeit benötigt als die Schreiberei hier.


Zitat (von Funkybull):
Ich würde schon sagen, dass er bei Kenntnis der Sachlage zur Gefahrenabwehr beitragen muss, dazu ist m.E. der Verwaltervertrag nicht maßgeblich, hier genügt schon WEG §27 (1) 3.
Als vielleicht bekannteres Beispiel: Warum sollte er denn bei einem Rohrbruch aktiv werden? Da könnte er (sich) nach obigen Logiken auch sagen "So ist das Leben". Im Rahmen der Notgeschäftsführung würde man aber vom Verwalter erwarten, dass er einen Installateur ruft, der das Wasser absperrt und weitere Maßnahmen einleitet. Folgt man weiter den obigen Bemerkungen, dürfte der Absperrhahn nicht bedient werden, wenn er sich im Sondereigentum, z.B. Keller, befindet.

Und ich würde sagen: Da vergleicht jemand Äpfel mit Birnen.
Im Fall LAUBHAUFEN: Hier siehst Du eine Gefahr, über deren reales Vorhandensein man durchaus geteilter Ansicht sein darf. Aber selbst wenn hier eine GEFAHR bestehen würde so würde dies den Verwalter weder zwingen noch ermächtigen tätig zu werden.

Im Wasserrohrbruch (keine Ahnung wie man auf die Idee kommen kann diese beiden Dinge miteinander zu vergleichen) ist ein Defekt (Rohrbruch) vorhanden der solange weiterhin Wasser austritt zu einem ständig größeren Schaden führt (Schadensminderung).



Zitat (von Funkybull):
Der Mensch bei der Feuerwehr erekannte die Gefahr sehr wohl, wusste aber auch nicht, wie er vorgehen soll- nach einigen Beratungen verband er dann zum Ordnungsamt. Aber auch die angebliche Nicht-Zuständigkeit des Ordnungsamts ist andernorts nicht unbedingt gegeben: So hat das Ordnungsamt in einer anderen Stadt bspw. in einer Tiefgarage lagernde Reifen wegen Branntgefahr entfernt.

Wenn doch Feuerwehr und Ordnungsamt hier (ebenso wie Du) eine reale Gefahr für Leib und Leben sehen frage ich mich: Wieso handelt niemand sondern verlangt das es jemand anderes tut? Und wenn doch das Ordnungsamt in x angeblich sogar Reifen aus einer Tiefgarage entfernt hat dann würde ich an deiner Stelle doch erst ein mal dem Ordnungsamt mit einer Klage drohen wenn Sie den LAUBBERG nicht umgehend entfernen.


Zitat (von Funkybull):
Ich finde diese Formulierungen hier übrigens sehr unpassend, eigentlich aggressiv: Was heißt denn "nebulöse Befürchtungen" wenn jemand befürchtet, dass ein trockener Laubhaufewn sehr leicht in Flammen aufgehen kann? Was soll das? Was soll daran "nebulös" sein?

Die Furcht als solche vielleicht?


Zitat (von Funkybull):

Wobei ich mich frage, wie man solche Fragen stellen kann, auch an sich selbst.
Ich jedenfalls frage mich zuerst einmal, warum der Nachbar überhaupt das trockene Laub so dicht am Haus lagert. Dann, nachdem hier die haarfeien Trennung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum eruiert wurde, kommt als Vorschlag, dass der Laubhaufen "gewässert" werden soll? Wie stellt sich das der Autor dieses glorreichen Vorschlags das konkret vor? Hinter der Terrasse ist die Küche. Das Wasser dieser Wässerung würde dann wohl auch in die Küche laufen.
Also, da finde ich, z.B. wenigstens die Verlagerung in den Garten hinein, vom Haus weg, wesentlich einfacher und effektiver. Das wäre dann aber Sache des Haufenerzeugers bzw. des Verwalters.

Ohne jetzt verstehen zu müssen wieso bei Wässerung des Laubberges das Wässer in die Küche laufen würde sage ich nochmals, ich sehe es NICHT als Aufgabe des Verwalters an diesen DICH beunruhigenden Laubberg zu bearbeiten/entfernen.


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#9
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(922 Beiträge, 224x hilfreich)

Für die Feuerwehr ist jeder Gegenstand, der brennbar ist eine Brandlast. Sie haben den Laubberg/Laubhaufen offenbar gar nicht gesehen und sagen nur am Telefon pauschal, dass er brennbar ist und damit eine Gefahr für die Hausbewohner darstellt.
Wäre es eine unmittelbare Gefahr wie zum Beispiel gelagertes Benzin, wären sie auch eingeschritten.
Ich denke, wenn ein Laubhaufen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner darstellen würde, dann müßten Millionen von Speicherräumen der Häuser sofort geleert werden, denn diese Brandlast ist erheblich höher wie die von Laub. Das bitte ich zu bedenken.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
dann müßten Millionen von Speicherräumen der Häuser sofort geleert werden, denn diese Brandlast ist erheblich höher wie die von Laub.

Laub brennt in der Regel schnell und mit "niedriger" Temperatur.
Gartenmöbel aus Kunststoff bestehen zum großen Teil aus Erdöl, das brennt gut lange und mit hohen Temperaturen.



Zitat (von Tobias F):
Und wenn doch das Ordnungsamt in x angeblich sogar Reifen aus einer Tiefgarage entfernt hat

Es gibt die sogenannte "Garagenverordnung". Die besagt was dort gelagert werden darf. Da darf die Behörde dann auch einschreiten, wenn es nicht passt.


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#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Tobias F):
Und wenn doch das Ordnungsamt in x angeblich sogar Reifen aus einer Tiefgarage entfernt hat

Es gibt die sogenannte "Garagenverordnung". Die besagt was dort gelagert werden darf. Da darf die Behörde dann auch einschreiten, wenn es nicht passt.

Die Garagenordnung ist mir durchaus bekannt, hat aber mit der hier geäußerten Angst nichts zu tun.
Zudem schrieb ich deshalb auch "angeblich" weil mir in unserer Region bisher kein Fall bekannt ist in dem dies geschehen wäre. Zudem steht zumindest in der hessischen GO steht dazu kein Verbot, lediglich der Hinweis das brennbare Stoffe nur "in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden dürfen" (was immer diese Menge auch in kg sein mag), so ist die Aufbewahrung von Sommer-/Winterreifen dort nicht explizit verboten.

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#12
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Vielleicht kommen ja viele der häufigen kommunikativen Probleme hier ja daher, dass nicht richtig gelesen wird. Da die Frage der Größe des Laubkonglomerats auftauchte, oder, besser gesagt, teils fälschlich davon ausgegangen wurde, dass dieses eher klein ausfallen müsse, verweise ich auf die ersten Zeilen meines ursprünglichen Postings. Wegen eines kleinen Laubhaufens im Garten rege ich mich bestimmt nicht auf.

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

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#13
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich fasse mal zusammen:

Die Brandgefahr, die von einem Laubhaufen - egal wie groß - ausgeht, ist kaum größer oder kleiner als bei anderen Brandlasten.

Es gibt keine Vorschriften die das Anhäufen von Laub auf dem Grundstück, dem Sondernutzungsrecht, der Terrasse untersagen. Im Gegensatz zur behaupteten Entfernung von gelagerten Reifen in einer Tiefgarage ("behauptet" weil: ja, es gibt einer Rechtsgrundlage - die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes - die die Lagerung bestimmter Dinge in Mittel- und Großgaragen verbietet. Aber die Lagerung von Fahrzeugzubehör - dazu zählt nach Auskunft der Branddirekt zumindest in Stuttgart - auch ein Satz Sommer- oder Winterreifen pro Fahrzeug bzw. pro Stellplatz, ist in den mir bekannten LBO (nicht nur BaWü) zulässig. Unzulässig ist die Lagerung mehrerer Reifensätze an einem Ort. Das Ordnungsamt wird diese aber nicht entfernen, sondern den Eigentümer mit einem behördlichen Schreiben (i.d.R. eine kostenpflichtige Anordnung) unter Fristsetzung und Androhung weiterer Zwangsmaßnahmen (Ordnungsgelder) zur Entfernung auffordern).

Mangels Rechtsgrundlage kann bei einer vermeintlichen oder möglichen Gefahr, die von einem Laubhaufen ausgeht, weder Verwaltung, noch Feuerwehr oder Ordnungsamt einschreiten und das Entfernen durchsetzen.

Da es sich offensichtlich um Flächen im Sondernutzungsrecht handelt, hat die Verwaltung prinzipiell recht, dass es sich um ein "zwischenmenschliches "Problem handelt. Mit dem Ansprechendes betreffenden Eigentümers hat sie bereits ausreichend gehandelt, darüberhinaus sind die Hände gebunden.

Signatur:

lg.
R.M.

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#14
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Zitat (von R.M.):

Die Brandgefahr, die von einem Laubhaufen - egal wie groß - ausgeht, ist kaum größer oder kleiner als bei anderen Brandlasten.


Na, da kann ich für den Schreiber dieser Zeilen nur hoffen, dass ihm die Wirklichkeit kein Lehrmeister wird...

Zitat (von R.M.):
Es gibt keine Vorschriften die das Anhäufen von Laub auf dem Grundstück, dem Sondernutzungsrecht, der Terrasse untersagen.


Wahrscheinlich gibt es für die allerwenigsten Dinge konkrete Vorschriften. Dient das als Beweis dafür, dass alles möglich ist, nur weil keine konkret widersprechende Vorschrift zitiert werden kann?


Zitat (von R.M.):
Mangels Rechtsgrundlage kann bei einer vermeintlichen oder möglichen Gefahr, die von einem Laubhaufen ausgeht, weder Verwaltung, noch Feuerwehr oder Ordnungsamt einschreiten und das Entfernen durchsetzen.


Dem würde ich bis zum Beweis des Gegenteils widersprechen.

Zitat (von R.M.):
Da es sich offensichtlich um Flächen im Sondernutzungsrecht handelt, hat die Verwaltung prinzipiell recht, dass es sich um ein "zwischenmenschliches "Problem handelt.


Eine wenigstens für mich bizarre Konklusion. Weil SNR --> zwischenmenschliches Problem.... Tja....


Zitat (von R.M.):
Mit dem Ansprechendes betreffenden Eigentümers hat sie bereits ausreichend gehandelt, darüberhinaus sind die Hände gebunden.


Auch das würde ich nicht unterschreiben- hört sich aber von allen Statements (neben dem nicht zitierten zur Garage) noch am sinnvollsten an.

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

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#15
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Funkybull):
Zitat (von R.M.):

Die Brandgefahr, die von einem Laubhaufen - egal wie groß - ausgeht, ist kaum größer oder kleiner als bei anderen Brandlasten.


Na, da kann ich für den Schreiber dieser Zeilen nur hoffen, dass ihm die Wirklichkeit kein Lehrmeister wird...

Wie wäre es einfach ein mal die Gefährlichkeit zu beweisen, anstatt immer nur altklug das selbe zu behaupten?


Zitat (von Funkybull):
Zitat (von R.M.):
Es gibt keine Vorschriften die das Anhäufen von Laub auf dem Grundstück, dem Sondernutzungsrecht, der Terrasse untersagen.

Wahrscheinlich gibt es für die allerwenigsten Dinge konkrete Vorschriften. Dient das als Beweis dafür, dass alles möglich ist, nur weil keine konkret widersprechende Vorschrift zitiert werden kann?

Es beweist das es NICHT verboten ist. Allerdings muss dir hier niemand ein Gesetz vorlegen in dem steht: Laubhaufen sind erlaubt.
Du bist der der etwas fordert, also musst Du diese Forderung (mit mehr als: Ich denke/meine/behaupte/hätte gerne/....) begründen.


Zitat (von Funkybull):
Zitat (von R.M.):
Da es sich offensichtlich um Flächen im Sondernutzungsrecht handelt, hat die Verwaltung prinzipiell recht, dass es sich um ein "zwischenmenschliches "Problem handelt.


Eine wenigstens für mich bizarre Konklusion. Weil SNR --> zwischenmenschliches Problem.... Tja....

Nicht "SNR --> zwischenmenschliches Problem" sondern "die verbissene Absicht der Welt die eigene Meinung aufzudrücken".


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#16
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
"die verbissene Absicht der Welt die eigene Meinung aufzudrücken".


Der Zitierte nimmt sich da selbstredend aus, nicht wahr?
Verbissen sind z.B. die eigenwilligen Beurteilungen eines trockenen Laubbergs bezüglich der Brand(un)gefährlichkeit. Aber lassen wir das, die Erfahrung dazu wird hoffentlich nicht jeder hier Schreibende machen müssen. Eigentlich überflüssig, aber da ich dies in 2 s gefunden habe: https://www.waz.de/staedte/gelsenkirchen/weggeworfene-zigarette-loest-grosseinsatz-der-feuerwehr-aus-id214991753.html Aber wahrscheinlich kommt gleich der nächste "Meister", der behauptet, dass trockenes Laub völlig ungefährlich sei oder wenigstens nicht gefährlicher als sonstwas, usw. (gähn)

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Funkybull):
Eigentlich überflüssig, aber da ich dies in 2 s gefunden habe: https://www.waz.de/staedte/gelsenkirchen/weggeworfene-zigarette-loest-grosseinsatz-der-feuerwehr-aus-id214991753.html

Einsatzbericht:
34 Minuten Brandherd gesucht.
5 Minuten zum öffnen der Lüftungsanlage
Ablöschen, Löschmitteleinsatz: Wasser, 65 Liter
Nachkontrolle mit Wärmebildkamera
Meldung "Feuer aus" nach 44 Minuten


Keine Mitarbeiter oder Gäste evakuiert, Hotel nicht abgebrannt



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#18
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
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Lehrling
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Zitat (von Funkybull):
Verbissen sind z.B. die eigenwilligen Beurteilungen eines trockenen Laubbergs bezüglich der Brand(un)gefährlichkeit. Aber lassen wir das, die Erfahrung dazu wird hoffentlich nicht jeder hier Schreibende machen müssen. Eigentlich überflüssig, aber da ich dies in 2 s gefunden habe:

Wau, ich bin echt begeistert. Kann mich aber nicht erinnern behauptet zu haben das LAUB UNBRENNBAR wäre.
Natürlich KANN mann Laub ANSTECKEN.

Schaut man nach was die häufigsten Brandursachen sind findet man u.a.:
https://www.tarifcheck.de/ratgeber/die-haeufigsten-brandursachen-in-deutschland/

Sind deshalb Kabel / alte E-Geräte / Öfen / Heizgeräte / .... Kerzen / Zigaretten / ..... verboten und müssen von der HV entsorgt werden?

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