Guten Morgen,
gestern kam in einer Diskussion die Frage auf, ob ein Wohnungseigentümer, der im Rahmen einer ordentlichen Eigentümerversammlung
einem Beschluss zugestimmt hat, diesen fristgerecht anfechten kann.
Da zu diesem Thema sehr viel Meinungen geäußert und teilweise recht kontrovers diskutiert worden sind, würde ich mich über fachlich fundierte Infos sehr freuen.
Vielen Dank für Infos sagt
Newton36352
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Beschluss zugestimmt - dennoch anfechtbar?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Warum sollte er nicht anfechten können? Jeder darf doch seine Meinung ändern...
Vielleicht waren ihm ja bei der Abstimmung auch nicht alle Auswirkungen des Beschlusses bekannt, oder er hat die Formulierung des Beschlusses falsch verstanden und dies erst beim Lesen des Protokolls gemerkt.
Im §46 WEG
gibt es auf jeden Fall keine Einschränkung!
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Ja, das darf er.
Natülrich sollte er dies schon aus einem echten Anfechtungsgrund tun. Allein die Reue über sein JA wird ihm keinen Erfolg bescheren. Interessant ist vielleicht noch, dass sich die Anfechtungsklage gegen alle Miteigentümer richtet, also auch gegen die, die gegen den Antrag gestimmt hatten.
VG
Roland
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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
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quote:<hr size=1 noshade>Warum sollte er nicht anfechten können? Jeder darf doch seine Meinung ändern... <hr size=1 noshade>
Das muß aber nicht unbedingt konform mit dem Gesetz gehen.
quote:<hr size=1 noshade>ob ein Wohnungseigentümer, der im Rahmen einer ordentlichen Eigentümerversammlung einem Beschluss zugestimmt hat, diesen fristgerecht anfechten kann <hr size=1 noshade>
Ja, im Rahmen der §§119 , 123 BGB . Ein bloßes "ich habe meine Meinung geändert" ist, im Gegensatz zur Meinung von gaga92, hingegen irrelevant.
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Hallo,
den Beschluss kann er natürlich anfechten, er kann aber nicht seine zuvor abgegebene Zustimmung, sobald der Beschluss verkündet wurde, zurücknehmen.
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Ich teile die vorstehenden Auffassungen nicht (ganz).
Im Rahmen der HV einer AG konnte man nicht anfechten, wenn man vorher zugestimmt hatte. Siehe z.B.
http://www.ribbrock-bockelmann.de/wohnungseigentumsrecht/keine-anfechtung-bei-vorheriger-zustimmung
Es war lange umstritten, ob das auch für Eigentümerversammlungen gilt; mehrheitlich wurde das bestritten.
Jetzt scheint aber klar zu sein, dass das auch für Eigentümerversammlungen gilt (Siehe BGH-Urteil v. 21.06.10, Az. II ZR 24/09
):
http://tallinas.de/index.php?action=rechtsprechung&rid=3
Ich meine mich zwar noch an ein anderes BGH-Urteil zu erinnern, finde das aber nicht mehr.
Also im Prinzip: Keine (eigene) Anfechtung nach (eigener) Zustimmung.
Zu beachten ist jedoch der Hinweis von Buffy:"Ja, im Rahmen der §§119
, 123 BGB
. Ein bloßes "ich habe meine Meinung geändert" ist, im Gegensatz zur Meinung von gaga92, hingegen irrelevant."
Gruß Armin07
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-- Editiert Armin07 am 11.04.2013 15:26
-- Editiert Armin07 am 11.04.2013 15:28
quote:
Also im Prinzip: Keine (eigene) Anfechtung nach (eigener) Zustimmung.
Wie heisst es bei Radio Eriwan? "Im Prinzip ja, aber..."
Muss das Gericht die Klage nicht erst einmal zulassen? An der Stelle wird dann doch geprüft, ob es überhaupt einen möglichen Anfechtungsgrund gibt. Und wenn ein solcher gegeben ist, warum sollte einem WEer nach "verspäteter Erkenntnis" die Möglichkeit der Beschlussanfechtung nicht mehr zu stehen? Aus Prinzip?
VG
Roland
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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
Weil es irgendwie mit diesem Thema zu tun hat...
--Zitat--
BGH, Az: V ZR 254/11
Kein Widerruf nach Zugang - Stimmabgabe kann vom Wohnungseigentümer nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden
Ein Wohnungseigentümer kann eine in die Eigentümerversammlung abgegebene Stimme nicht mehr widerrufen, sobald diese beim Versammlungsleiter zuge-gangen ist. Hintergrund: Mehrere Wohnungseigentümer wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, der in einer Eigentümerversammlung gefasst wurde. Die Wohnungseigentümer stimmten mit Stimmzetteln ab. Die Beiratsvorsitzende öffnete die abgege-benen Stimmzettel, während die Verwal-terin die ihr mitgeteilten Ergebnisse in eine Excel-Tabelle eintrug. Zwei Wohnungsei-gentümer, die auf ihren bereits abgege-benen Stimmzetteln zunächst „Nein" angekreuzt hatten, änderten dies unter Rückforderung ihres Stimmzettels in eine Ja-Stimme und eine Enthaltung ab. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
wird eine Willenserklärung mit ihrem Zugang wirksam und bindet den Erklärenden, weshalb ein Widerruf der Erklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
ab diesem Zeitpunkt ausscheidet. Auch der Umstand, dass der Beschluss rechtswirksam erst mit der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses zustande kommt, rechtfertigt nicht die freie Widerruflichkeit der Stimmabgabe bis zu diesem Zeitpunkt, denn dann müssten auch Vertragsangebote nach §§ 145 ff. BGB
, die allein keinen Vertrags zustande bringen, jederzeit widerruflich sein.
--Zitat Ende--
VG
Roland
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