Beschluss zugestimmt - dennoch anfechtbar?

3. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Newton36352
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 47x hilfreich)
Beschluss zugestimmt - dennoch anfechtbar?

Guten Morgen,
gestern kam in einer Diskussion die Frage auf, ob ein Wohnungseigentümer, der im Rahmen einer ordentlichen Eigentümerversammlung einem Beschluss zugestimmt hat, diesen fristgerecht anfechten kann.
Da zu diesem Thema sehr viel Meinungen geäußert und teilweise recht kontrovers diskutiert worden sind, würde ich mich über fachlich fundierte Infos sehr freuen.

Vielen Dank für Infos sagt
Newton36352

-----------------
""

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Warum sollte er nicht anfechten können? Jeder darf doch seine Meinung ändern...
Vielleicht waren ihm ja bei der Abstimmung auch nicht alle Auswirkungen des Beschlusses bekannt, oder er hat die Formulierung des Beschlusses falsch verstanden und dies erst beim Lesen des Protokolls gemerkt.

Im §46 WEG gibt es auf jeden Fall keine Einschränkung!

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Ja, das darf er.
Natülrich sollte er dies schon aus einem echten Anfechtungsgrund tun. Allein die Reue über sein JA wird ihm keinen Erfolg bescheren. Interessant ist vielleicht noch, dass sich die Anfechtungsklage gegen alle Miteigentümer richtet, also auch gegen die, die gegen den Antrag gestimmt hatten.

VG
Roland

-----------------
"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Warum sollte er nicht anfechten können? Jeder darf doch seine Meinung ändern... <hr size=1 noshade>


Das muß aber nicht unbedingt konform mit dem Gesetz gehen.

quote:<hr size=1 noshade>ob ein Wohnungseigentümer, der im Rahmen einer ordentlichen Eigentümerversammlung einem Beschluss zugestimmt hat, diesen fristgerecht anfechten kann <hr size=1 noshade>


Ja, im Rahmen der §§119 , 123 BGB . Ein bloßes "ich habe meine Meinung geändert" ist, im Gegensatz zur Meinung von gaga92, hingegen irrelevant.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

Hallo,
den Beschluss kann er natürlich anfechten, er kann aber nicht seine zuvor abgegebene Zustimmung, sobald der Beschluss verkündet wurde, zurücknehmen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Armin07
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich teile die vorstehenden Auffassungen nicht (ganz).

Im Rahmen der HV einer AG konnte man nicht anfechten, wenn man vorher zugestimmt hatte. Siehe z.B.
http://www.ribbrock-bockelmann.de/wohnungseigentumsrecht/keine-anfechtung-bei-vorheriger-zustimmung

Es war lange umstritten, ob das auch für Eigentümerversammlungen gilt; mehrheitlich wurde das bestritten.
Jetzt scheint aber klar zu sein, dass das auch für Eigentümerversammlungen gilt (Siehe BGH-Urteil v. 21.06.10, Az. II ZR 24/09 ):

http://tallinas.de/index.php?action=rechtsprechung&rid=3

Ich meine mich zwar noch an ein anderes BGH-Urteil zu erinnern, finde das aber nicht mehr.
Also im Prinzip: Keine (eigene) Anfechtung nach (eigener) Zustimmung.

Zu beachten ist jedoch der Hinweis von Buffy:"Ja, im Rahmen der §§119 , 123 BGB . Ein bloßes "ich habe meine Meinung geändert" ist, im Gegensatz zur Meinung von gaga92, hingegen irrelevant."
Gruß Armin07






-----------------
""

-- Editiert Armin07 am 11.04.2013 15:26

-- Editiert Armin07 am 11.04.2013 15:28

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
Also im Prinzip: Keine (eigene) Anfechtung nach (eigener) Zustimmung.

Wie heisst es bei Radio Eriwan? "Im Prinzip ja, aber..."
Muss das Gericht die Klage nicht erst einmal zulassen? An der Stelle wird dann doch geprüft, ob es überhaupt einen möglichen Anfechtungsgrund gibt. Und wenn ein solcher gegeben ist, warum sollte einem WEer nach "verspäteter Erkenntnis" die Möglichkeit der Beschlussanfechtung nicht mehr zu stehen? Aus Prinzip?

VG
Roland

-----------------
"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Weil es irgendwie mit diesem Thema zu tun hat...

--Zitat--
BGH, Az: V ZR 254/11
Kein Widerruf nach Zugang - Stimmabgabe kann vom Wohnungseigentümer nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden

Ein Wohnungseigentümer kann eine in die Eigentümerversammlung abgegebene Stimme nicht mehr widerrufen, sobald diese beim Versammlungsleiter zuge-gangen ist. Hintergrund: Mehrere Wohnungseigentümer wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, der in einer Eigentümerversammlung gefasst wurde. Die Wohnungseigentümer stimmten mit Stimmzetteln ab. Die Beiratsvorsitzende öffnete die abgege-benen Stimmzettel, während die Verwal-terin die ihr mitgeteilten Ergebnisse in eine Excel-Tabelle eintrug. Zwei Wohnungsei-gentümer, die auf ihren bereits abgege-benen Stimmzetteln zunächst „Nein" angekreuzt hatten, änderten dies unter Rückforderung ihres Stimmzettels in eine Ja-Stimme und eine Enthaltung ab. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung mit ihrem Zugang wirksam und bindet den Erklärenden, weshalb ein Widerruf der Erklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt ausscheidet. Auch der Umstand, dass der Beschluss rechtswirksam erst mit der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses zustande kommt, rechtfertigt nicht die freie Widerruflichkeit der Stimmabgabe bis zu diesem Zeitpunkt, denn dann müssten auch Vertragsangebote nach §§ 145 ff. BGB , die allein keinen Vertrags zustande bringen, jederzeit widerruflich sein.
--Zitat Ende--

VG
Roland


-----------------
"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.033 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen